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Oberlandesgericht Köln·9 U 147/95·04.03.1996

Vollkasko: Leistungsfreiheit wegen arglistig falscher Unfallschilderung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung nach einem Abkommen von der Fahrbahn und Baumaufprall. Er hatte den Unfall zunächst mehrfach mit einem entgegenkommenden Fahrzeug mit Fernlicht begründet, später aber eine konkrete Ursache offen gelassen. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil und wies die Klage ab, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt habe und die Obliegenheitsverletzung trotz Folgenlosigkeit relevant gewesen sei. Wegen arglistiger Täuschungsabsicht sei eine Belehrung über die Folgen der Obliegenheitsverletzung entbehrlich; auf § 61 VVG komme es nicht mehr an.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage wegen Leistungsfreiheit infolge arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Unfallhergang in wesentlichen Punkten bewusst wahrheitswidrig darstellt, verletzt die Aufklärungsobliegenheit nach den AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG vorsätzlich.

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Auch eine vor Entschädigungsleistung erkannte und damit folgenlos gebliebene vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit, wenn sie generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft (Relevanzrechtsprechung).

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Falschangaben zur Unfallursache sind regelmäßig geeignet, die Aufklärungsinteressen des Versicherers zu gefährden, wenn dadurch die Prüfung einer möglichen Leistungsfreiheit (z.B. wegen grober Fahrlässigkeit) beeinflusst werden kann.

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Handelt der Versicherungsnehmer arglistig, ist eine Belehrung über die Folgen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung entbehrlich; er muss mit gravierenden versicherungsrechtlichen Nachteilen bis hin zum Anspruchsverlust rechnen.

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Für die Annahme von Arglist genügt, dass der Versicherungsnehmer durch gezielte Falschangaben befürchtete, ohne diese die Versicherungsleistung nicht zu erhalten; es ist nicht erforderlich, dass er einen objektiv nicht bestehenden Anspruch „erfinden“ wollte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 263/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.04.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 263/94 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM, die er auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einer für das Leasing-Fahrzeug O-C, amtliches Kennzeichen L-NG X, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Entschädigungsleistungen wegen eines Verkehrsunfalles vom 28.03.1994. An diesem Tage war der Kläger mit dem Fahrzeug auf einer Landstraße in einer langgezogenen Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Gegenüber der an der Unfallstelle erschienenen Polizei sowie mehrfach gegenüber der Beklagten hat der Kläger als Unfallursache angegeben, ihm sei auf seiner Fahrbahn ein Fahrzeug mit Fernlicht entgegengekommen, dem er habe ausweichen müssen; hierdurch sei sein Fahrzeug außer Kontrolle geraten. In dem gegen den Kläger anhängig gewesenen Bußgeldverfahren haben allerdings zwei Unfallzeugen übereinstimmend bekundet, daß zur Unfallzeit dem Kläger kein derartiges Fahrzeug mit Fernlicht entgegengekommen sei, woraufhin der Kläger dann wegen Fahrens mit nicht angepaßter Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt wurde (Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 21.09.1994, Bl. 84 ff.).

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Mit Schreiben vom 08.08.1994 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung ab und berief sich dabei auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben des Klägers zur Unfallursache und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 61 VVG.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Entschädigungsforderungen weiter. Er hat zur Unfallursache nunmehr vorgetragen, er habe überhaupt keine plausible Erklärung für den Unfall; vermutlich habe er sich durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet gefühlt; möglicherweise sei Aquaplaning oder eine unebene Fahrbahn die Ursache gewesen; die Straße sei seinerzeit naß gewesen. Angesichts der unklaren Unfallursache könne ihm auch nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalles gemacht werden. Allein die Tatsache, daß er mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei, berechtige nicht zu dem Schluß, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder sich sonstwie grob fahrlässig verhalten habe; er sei keinesfalls mehr als 100 km/h gefahren.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 70.893,00 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 13.07.1994 an die Firma O-C-Leasing GmbH in T. zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit berufen und dem Kläger vorgeworfen, er habe in arglistiger Weise seine Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben zur Unfallursache verletzt. Ferner hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Unfall durch eine überhöhte Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht; stehe nämlich fest, daß ihm kein Fahrzeug mit Fernlicht auf seiner Fahrbahn entgegengekommen war, dem er hätte ausweichen müssen, könne nur eine überhöhte Geschwindigkeit für das Abkommen von der Fahrbahn ursächlich gewesen sein.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Zwar habe der Kläger seine Obliegenheit zur Aufklärung des Unfallherganges gröblich verletzt, da seine frühere Schilderung von einem entgegenkommenden Fahrzeug, das ihn geblendet habe, nicht zutreffend sei und vom Kläger auch nicht mehr aufrechterhalten werde; auch sei nicht zweifelhaft, daß der Kläger diese früheren Angaben vorsätzlich falsch gemacht habe und dies auch generell für eine mögliche Einstandspflicht der Beklagten relevant gewesen sein könnte; gleichwohl trete deshalb aber keine Leistungsfreiheit ein, weil der Kläger über die Folgen seiner falschen Angaben nicht belehrt worden sei; eine Belehrung sei auch nicht ausnahmsweise wegen eines arglistigen Vorgehens des Klägers entbehrlich; seine frühere Schilderung könne lediglich den Zweck gehabt haben, einen berechtigten Entschädigungsanspruch zu verstärken und unbezweifelbar erscheinen zu lassen, nicht aber den Zweck, einen solchen Anspruch erst zu begründen oder zu erfinden.

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Gegen das ihr am 26.04.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.05.1995 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis in die Gerichtsferien hinein mit einem am 13.09.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, daß es entgegen der Auffassung des Landgerichts schon deshalb keiner Belehrung über die Folgen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bedurft habe, weil einerseits die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos geblieben sei und der Kläger andererseits schon bei der erstmaligen Anzeige des Versicherungsfalles, bei der keine Belehrung erforderlich sei, die falsche Schilderung zum entgegenkommenden Fahrzeug gemacht habe; zudem habe der Kläger sehr wohl arglistig gehandelt, da es ihm darauf angekommen sei, sich die Versicherungsleistung durch die grob unwahren Angaben zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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Auch er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, das Landgericht habe völlig korrekt und zu Recht die Beklagte verurteilt, die Versicherungsleistung zu erbringen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Die Klage ist abzuweisen, weil die Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger gem. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei ist.

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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die ihm nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende Pflicht, bei Eintritt eines Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, dadurch verletzt hat, daß er sowohl in der schriftlichen Schadensanzeige vom 02.04.1994 (Bl. 25 d.A.) als auch in einem Zusatzfragebogen (Bl. 28 d.A.) sowie erneut im Rahmen der Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 21.04.1994 (Bl. 36 d.A.) objektiv falsch angegeben hat, der Unfall beruhe darauf, daß ihm auf seiner Fahrbahn ein Fahrzeug mit Fernlicht entgegenkommen sei, dem er habe ausweichen müssen. Der Kläger ist auch der weiteren Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, diese frühere Schilderung des Unfallherganges werde von ihm in seinem Klagevorbringen nicht mehr aufrechterhalten, nicht entgegengetreten. Abgesehen davon ist die betreffende Feststellung aber auch sachlich zutreffend. Zwar hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit seine Darstellung von einem entgegenkommenden Fahrzeug, das ihn geblendet habe, trotz der anders lautenden Bekundungen der Zeugen U. und P. im Bußgeldverfahren nicht völlig fallen gelassen; es ist jetzt jedoch nicht mehr davon die Rede, daß das Fahrzeug ihm auf seiner Fahrbahn entgegengekommen ist, und auch nicht mehr davon, daß der Unfall allein dadurch verursacht wurde, daß er dem auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen. Der Kläger läßt es jetzt vielmehr offen, welcher Umstand dafür ursächlich war, daß er von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt ist. Diese divergierenden Angaben des Klägers zur Unfallursache erfüllen objektiv den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, da es einen erheblichen Unterschied für die Beurteilung der damaligen Unfallsituation macht, ob der Kläger in einer für ihn nahezu unabwendbaren Weise praktisch gezwungen war, ein Lenkmanöver durchzuführen, oder ob ein konkreter Anlaß hierfür von ihm nicht sicher genannt werden kann. Die unterschiedlichen Schilderungen des Klägers betreffen den eigentlichen Kern des Unfallgeschehens und stellen nicht etwa nur weniger bedeutsame Modifikationen des Herganges im Randbereich dar. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, daß dem Kläger bewußt war, daß er mit seiner Darstellung vom entgegenkommenden Fahrzeug eine falsche Aufklärung über das Unfallgeschehen gab und damit seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Sein vorsätzliches Vorgehen steht damit fest und wird im übrigen entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG auch vermutet (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 14 zu § 6).

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Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist im vorliegenden Fall allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten folgenlos geblieben, da die Verletzung vor der Erbringung von Entschädigungsleistungen durch die Beklagte erkannt worden ist und die Beklagte aus diesen Gründen Leistungen verweigert. Die in solchen Fällen für den Eintritt von Leistungsfreiheit erforderlichen Voraussetzungen der "Relevanz" (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 Ca zu § 6) liegen hier aber vor. Relevanz einer vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung ist gegeben, wenn der Pflichtenverstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft.

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Daß die falschen Angaben zur Unfallursache generell geeignet waren, die Aufklärungsinteressen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, liegt auf der Hand. Ihr wurde durch die Fehlinformationen der Blick auf eine zutreffende Beurteilung ihrer grundsätzlichen Einstandspflicht insofern verstellt, als bei einer zutreffenden Darstellung des Herganges eine grob fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles durchaus in Erwägung gezogen werden konnte, die nach § 61 VVG Leistungsfreiheit zur Folge hätte haben können.

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Auch der Vorwurf eines schweren Verschuldens des Klägers ist vorliegend gerechtfertigt. Seine mehrfach abgegebenen falschen Darstellungen zur Unfallursache lassen sich nicht als ein solches Fehlverhalten ansehen, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH Versicherungsrecht 1984, 228).

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Gerade die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger an seiner falschen Schilderung festgehalten hat, läßt zur Überzeugung des Senats den Schluß darauf zu, daß der Kläger die Beklagte in der Absicht arglistig täuschen wollte, irgendwelche Verdachtsmomente einer möglicherweise grob fahrlässigen Verursachung des Verkehrsunfalles im Sinne des § 61 VVG bei der Beklagten gar nicht erst aufkommen zu lassen und den Entschädigungsanspruch dadurch nicht zu gefährden. Wer aber derart gezielt und in arglistiger Weise den Versicherer falsch informiert, kann sich nicht im nachhinein darauf berufen, er sei nicht über die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit belehrt worden. Ein solcher Versicherungsnehmer kann nicht im unklaren darüber sein, daß er im Falle der Aufdeckung seiner irreführenden Fehlinformationen schwerwiegende versicherungsrechtliche Nachteile, insbesondere auch den Verlust seines Entschädigungsanspruches zu gewärtigen hat (so BGH speziell für die Fahrzeugversicherung in Bezug auf eine bewußt wahrheitswidrige Unfallschilderung in Versicherungsrecht 1973, 174 ff., 175 unter VI. 4.; vgl. ferner Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 C zu § 34 m.w.N.). Unter diesen Umständen war im vorliegenden Fall eine Belehrung des Klägers entbehrlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob der Kläger durch sein Verhalten einen nach der objektiven Rechtslage nicht gegebenen Entschädigungsanspruch erst begründen oder erfinden wollte; es reicht aus, daß er befürchtete, ohne die falschen Angaben nicht in den Genuß der Versicherungsleistung zu kommen (BGH und Prölss/Martin, a.a.O.).

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Die Beklagte ist daher wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Leistungspflicht frei.

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Auf die weitere Frage, ob Leistungsfreiheit auch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG besteht, kommt es daher nicht an.

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Der Berufung der Beklagten war nach alledem stattzugeben und die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 70.893,00 DM