Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt die vom Landgericht festgesetzte Streitwerthöhe und beantragt deren Erhöhung. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine nur als Zweitschuldner haftende Partei grundsätzlich nur die Herabsetzung des Streitwerts verfolgen kann. Eine Ausnahme wegen überhöhter Honorarvereinbarungen lehnt der Senat für nicht durchgreifend begründet ab; zudem ist ein wirtschaftlicher Vorteil wegen noch nicht rechtskräftiger Entscheidung nicht dargelegt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen (mangels Beschwer/kein schutzwürdiges Interesse).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partei, die lediglich als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, kann Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts erheben.
Die Annahme einer Ausnahme zugunsten einer Partei wegen einer privaten Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten ist zweifelhaft; die bloße Aussicht auf erstattungsfähige höhere Honorare begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung.
Ist ein wirtschaftlicher Vorteil durch eine höhere Streitwertfestsetzung nicht nachvollziehbar (etwa weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Berufung läuft), fehlt es an der erforderlichen Beschwer im Sinne der Zulässigkeit.
Das Gericht kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG von einer gesonderten Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewerts absehen, wenn eine solche nicht veranlasst ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 W 226/11 28 O 362/10
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2011 – 28 O 362/10 – in der Fassung des Beschlusses vom 12. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Beklagte nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage ausdrücklich im eigenen Namen gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Streitwertes wendet und dessen Heraufsetzung – noch über die mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 erfolgte anderweitige Streitwertfestsetzung durch die Kammer hinaus – begehrt, ist mangels Beschwer unzulässig.
Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (BGH, NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 80; Senat, Beschl. v. 12.03.2008 – 6 W 29/08; v. 19.09.2008 – 6 W 120/08; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Die von einigen angenommene Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall, dass die im Prozess obsiegende Partei mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (OLG Düsseldorf, MDR 2006, 297; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; OVG Saarlouis, NJW 2008, 312; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.08.2009 – 6 W 182/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 OA 32/11), begegnet Bedenken. Die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren lassen zu können, begründet nach Auffassung des Senats noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung. Doch ist ein solches Interesse hier ohnehin zu verneinen, weil das Urteil des Landgerichts – gegen das Berufung eingelegt ist (6 U 192/11) – einschließlich der darin gebildeten Kostenquote noch nicht rechtskräftig und es jedenfalls vor diesem Hintergrund bisher offen ist, ob die Beklagte (unabhängig von ihrer in keiner Weise nachvollziehbar dargelegten Vergütungspflicht gegenüber den eigenen Bevollmächtigten) aus einer Erhöhung des Streitwertes über den von den Klägerinnen bei Klageerhebung angegebenen Betrag hinaus (wenigstens im wirtschaftlichen Ergebnis) irgendeinen Vorteil ziehen wird.
Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).