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Oberlandesgericht Köln·6 W 120/08·18.09.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bonn (1.000 €) an und begehrte eine Erhöhung auf 10.000 €. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine Partei, die nur als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, lediglich die Herabsetzung des Streitwerts beanspruchen kann. Die Eingabe der Prozessbevollmächtigten ist nicht als eigenes Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 RVG auszulegen. Eine gesonderte Kosten- oder Beschwerdewertfestsetzung war nicht veranlasst.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da einem als Zweitschuldner Haftenden nur die Herabsetzung zusteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei, die nur als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, kann gegen eine Streitwertfestsetzung nur die Herabsetzung des Streitwerts, nicht dessen Erhöhung, mit Beschwerde oder Gegenvorstellung erstreben.

2

Eine Beschwerde, die auf Erhöhung des vom Gericht festgesetzten Streitwerts gerichtet ist, ist von einer als Zweitschuldner haftenden Partei unzulässig.

3

Die Eingabe der Prozessbevollmächtigten kann nicht ohne Weiteres als eigene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG ausgelegt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für ein eigenes Beschwerderecht fehlen.

4

Eine gesonderte Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 3 GKG ist unterbleibend, wenn sie nicht veranlasst ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 31 Abs. 1 und 2 GKG§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12 O 30/08

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.03.2008 – 12 O 30/08 – wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Erhöhung des vom Landgericht auf 1.000,00 € festgesetzten Streitwerts erstrebt, ist unzulässig. Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg MDR 2005, 47 = NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5 m.w.N.). Da die Beschwerde darauf gestützt ist, dass „der Antragsteller“ die Begründung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht zu teilen vermöge und „der Antragsteller“ der Ansicht sei, dass jedenfalls ein Streitwert von 10.000,00 € angemessen und festzusetzen sei, konnte das Rechtsmittel auch nicht als Beschwerde seiner Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) ausgelegt werden.

3

Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).