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Oberlandesgericht Köln·6 W 29/08·11.03.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) zur Erhöhung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts mittels Beschwerde nach § 68 GKG. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil eine Partei, die nur als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet, nur die Herabsetzung des Streitwerts verlangen kann. Zudem fallen im Streitwertbeschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 GKG keine Gerichtsgebühren an und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen (Erhöhungsbegehren unzulässig bei Zweitschuldnerschaft)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 68 GKG ist unzulässig, wenn sie allein auf Erhöhung des Streitwerts gerichtet ist und der Beschwerdeführer nur als Zweitschuldner für Verfahrenskosten haftet.

2

Eine Partei, die lediglich als Zweitschuldner gemäß §§ 22 Abs.1 S.1, 29 Nr.1, 31 Abs.1 und 2 GKG haftet, kann Beschwerde oder Gegenvorstellung nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts erheben; abweichende Behandlung setzt besondere, dargelegte Umstände voraus.

3

Ausnahmsweise abweichende Rechtsfolgen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt, die eine andere Würdigung rechtfertigen.

4

Im Verfahren der Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs.3 GKG fallen keine Gerichtsgebühren an; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 31 Abs. 1 GKG§ 31 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 560/07

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.11.2007 – 28 O 560/07 – wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Mit der ausdrücklich namens und im Auftrag des Antragstellers eingelegten Beschwerde erstrebt dieser eine Erhöhung des vom Landgericht auf 101.000,- EUR bzw. 100.000,- EUR festgesetzten Streitwerts auf 250.000,- EUR. Das auf § 68 GKG gestützte Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg MDR 2005, 47 = NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5 m.w.N.). Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3

Anlass für eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil im Verfahren der Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.