Einstweilige Verfügung: Bezeichnung 'F.-H.' für Flughafen H. als irreführend untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendete sich gegen eine Werbeanzeige der Antragsgegnerin, die den Flughafen H. als „F.-H.“ bezeichnete, und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Streitfrage war, ob die Bezeichnung nach § 3 UWG irreführend ist. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und erließ die Unterlassungsverfügung, weil H. räumlich und wirtschaftlich nicht dem Raum F. zuzuordnen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; einstweilige Verfügung erlassen und Unterlassung der Bezeichnung 'F.-H.' angeordnet; Kosten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Werbliche Orts- bzw. Namensangaben sind nach § 3 UWG irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck einer geographischen oder wirtschaftlichen Zuordnung erwecken, die tatsächlich nicht besteht.
Die Verwendung einer abgekürzten Orts- oder Flughafensbezeichnung kann irreführend sein, soweit sie eine örtliche Nähe oder Zugehörigkeit suggeriert, die nicht gegeben ist.
Eine einstweilige Verfügung nach dem UWG kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit und die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verstöße darlegt (§§ 3, 25 UWG; §§ 567 ff., 935 ff. ZPO).
Bei Erfolg des Antrags in einem einstweiligen Verfügungsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).
Zitiert von (3)
1 ablehnend · 2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 391/01
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.11.2001 - 33 O 391/01 - abgeändert. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Flughafen H. als "F.-H." zu bezeichnen wie nachstehend wiedergegeben: II. Die Kosten des Verfahren in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen. III. Gegenstandswert: 50.000,00 EUR.
Gründe
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Die vorstehend unter Ziff. I. angeordnete einstweilige Verfügung wird auf Antrag und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 3, 25 UWG, §§ 567 ff, 935 ff ZPO im Beschwerdeverfahren erlassen, nachdem die Antragstellerin die Voraussetzungen für ihre Anordnung durch Vorlage der beanstandeten Werbeanzeige der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat. Abweichend von der Wertung des Landgerichts hält der erkennende Senat die in der streitbefangenen Werbeanzeige vorgenommene Bezeichnung des von der Antragsgegnerin tatsächlich angeflogenen, im H. gelegenen Flughafens H. als "F.-H." für relevant irreführend i.S. von § 3 UWG, weil H. weder in räumlicher noch in sonstiger Hinsicht dem Raum F. a. M. zuzurechen ist (anderes Bundesland, erhebliche örtliche Entfernung, anderer Wirtschaftsraum).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.