Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vom Landgericht bestätigtes Verbot. Das OLG Köln weist den Antrag zurück, weil das angefochtene Urteil weder verfahrensfehlerhaft noch offenkundig unbegründet ist und das Verbot nur bestimmte Werbeformen der Bezeichnung "F.-H." untersagt. Zudem überwiegen wegen der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und der möglichen Unzulänglichkeit einer Sicherheitsleistung die Interessen der Gläubigerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO setzt eine Interessenabwägung voraus, die die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels berücksichtigt und nur bei überwiegen der Interessen des Schuldners gerechtfertigt ist.
Bei vorläufigen Verfügungen ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur unter Beachtung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens und gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung nach § 924 Abs. 3 ZPO zuzulassen.
Ein Urteil oder eine einstweilige Verfügung ist nicht als offenkundig unbegründet anzusehen, wenn keine verfahrensfehlerhaften Entscheidungen vorliegen und die untersagte Handlung nur in konkret tenorierter Form verboten ist.
Die bloße Möglichkeit, dass eine Sicherheitsleistung die durch sanktionsloses Fortsetzen des verbotenen Verhaltens entstehenden Beeinträchtigungen nicht vollständig ausgleicht, kann die Gewährung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ausschließen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 391/02
Tenor
Der auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Urteils des Landgerichts Köln vom 19.03.2002 - 33 O 391/01 - und der darin bestätigten einstweiligen Verfügung des Oberlandesgericht Köln vom 08.01.2002 - 6 W 2/02 - gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom 15.04.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin begehrten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den in der Beschlussformel näher bezeichneten Titeln liegen nicht vor.
Gemäß § 719 Abs. 1, 707 ZPO kann die Zwangvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, wenn eine Abwägung der beteiligten Interessen des Gläubigers und des Schuldners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dies rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist weder verfahrensfehlerhaft ergangen noch trägt es den Makel eines in der Sache offenkundig unbegründeten Verbots auf der Stirn. Das gilt auch, soweit die Antragsgegnerin in der Berufung geltend macht, das Verbot sei in der Sache zu weitgehend. Die in dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Beschlussverfügung verbietet der Antragsgegnerin nicht jegliche Benutzung der Bezeichnung "F.-H."; die Verwendung der Bezeichnung "F.-H." ist ihr danach nur in der konkreten Form der Werbung oder einer dieser kerngleichen Form untersagt, wie sie in das in der Beschlussverfügung tenorierte Verbot aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die einstweilige Einstellung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Verbots in Frage steht, bei dem eine einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen (§ 924 Abs. 3 ZPO) ist, wenn und soweit dies der dem Verfahren immanenten Eilbedürftigkeit nicht widerspricht. Letztere Voraussetzung ist hier nicht ersichtlich, da selbst eine Sicherheitsleistung der Antragsgegnerin die bei sanktionsloser Fortsetzung des verbotenen Verhaltens drohenden Beeinträchtigungen der Gläubigerin nicht ohne weiteres auffangen kann. Die gebotene Abwägung der Interessen der Antragstellerin, die kraft der in den §§ 719, 707, 924 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung im Ausgangspunkt vorrangig sind, mit denjenigen der Schuldnerin führen daher zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - sei es ohne Sicherheitsleistung, sei es gegen Sicherheitsleistung - nicht gerechtfertigt ist.