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Oberlandesgericht Köln·6 U 68/02·06.05.2002

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sowie einer bestätigten einstweiligen Verfügung. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, weil das angefochtene Urteil nicht verfahrensfehlerhaft ist und nicht offenkundig unbegründet erscheint. Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung kam wegen der gebotenen Interessenabwägung und fehlender Eilbedürftigkeit nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen vorläufig vollstreckbares Urteil und einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO setzt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus.

2

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zu versagen, wenn das angefochtene Urteil nicht verfahrensfehlerhaft ergangen ist und nicht offenkundig in der Sache unbegründet erscheint.

3

Bei einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Verbots ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung nach § 924 Abs. 3 ZPO zulässig, es sei denn, die dem Verfahren immanente Eilbedürftigkeit steht dem entgegen.

4

Eine Sicherheitsleistung kann die Interessen des Gläubigers nur dann ausreichend schützen, wenn sie die bei sanktionsloser Fortsetzung des verbotenen Verhaltens zu erwartenden Beeinträchtigungen tatsächlich ausgleicht; ist dies nicht ersichtlich, rechtfertigt die Interessenabwägung die Ablehnung der Einstellung auch gegen Sicherheitsleistung.

Relevante Normen
§ 719 Abs. 1 ZPO§ 707 ZPO§ 924 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 391/02

Tenor

Der auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Urteils

des Landgerichts Köln vom 19.03.2002 - 33 O 391/01 - und der darin

bestätigten einstweiligen Verfügung des Oberlandesgericht Köln vom

08.01.2002 - 6 W 2/02 - gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom

15.04.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin begehrten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den in der Beschlussformel näher bezeichneten Titeln liegen nicht vor.

3

Gemäß § 719 Abs. 1, 707 ZPO kann die Zwangvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, wenn eine Abwägung der beteiligten Interessen des Gläubigers und des Schuldners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dies rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist weder verfahrensfehlerhaft ergangen noch trägt es den Makel eines in der Sache offenkundig unbegründeten Verbots auf der Stirn. Das gilt auch, soweit die Antragsgegnerin in der Berufung geltend macht, das Verbot sei in der Sache zu weitgehend. Die in dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Beschlussverfügung verbietet der Antragsgegnerin nicht jegliche Benutzung der Bezeichnung "F.-H."; die Verwendung der Bezeichnung "F.-H." ist ihr danach nur in der konkreten Form der Werbung oder einer dieser kerngleichen Form untersagt, wie sie in das in der Beschlussverfügung tenorierte Verbot aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die einstweilige Einstellung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Verbots in Frage steht, bei dem eine einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen (§ 924 Abs. 3 ZPO) ist, wenn und soweit dies der dem Verfahren immanenten Eilbedürftigkeit nicht widerspricht. Letztere Voraussetzung ist hier nicht ersichtlich, da selbst eine Sicherheitsleistung der Antragsgegnerin die bei sanktionsloser Fortsetzung des verbotenen Verhaltens drohenden Beeinträchtigungen der Gläubigerin nicht ohne weiteres auffangen kann. Die gebotene Abwägung der Interessen der Antragstellerin, die kraft der in den §§ 719, 707, 924 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung im Ausgangspunkt vorrangig sind, mit denjenigen der Schuldnerin führen daher zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - sei es ohne Sicherheitsleistung, sei es gegen Sicherheitsleistung - nicht gerechtfertigt ist.