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Oberlandesgericht Köln·5 U 11/14·10.08.2014

Arzthaftung Zahnextraktion: Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolgsaussicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung Schadensersatz wegen behaupteter zahnärztlicher Behandlungsfehler sowie wegen unzureichender Risikoaufklärung. Der Senat sieht die Beweislast für haftungsbegründende Behandlungsfehler und für aufklärungsbedingte Kausalität als nicht erfüllt an. Gestützt auf ein überzeugendes Gerichtsgutachten seien die Extraktionen medizinisch indiziert, alternativlos und lege artis durchgeführt worden; zusätzliche Zeugenvernehmungen der Nachbehandler seien nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge scheitere zudem an hypothetischer Einwilligung bzw. am fehlenden Nachweis der Risikoverwirklichung bei weiteren Maßnahmen. Die Berufung soll daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen werden.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen den Nachweis eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers voraus; bleibt der Beweis aus, sind die Ansprüche abzuweisen.

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Das Gericht darf sich bei der Beurteilung medizinischer Fragen auf ein schlüssiges und nachvollziehbar begründetes Sachverständigengutachten stützen; eine bloße Wiederholung laienhafter Vermutungen genügt nicht, um dessen Überzeugungskraft zu erschüttern.

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Die Vernehmung nachbehandelnder Ärzte als Zeugen ist regelmäßig entbehrlich, wenn die für den Zustand des Patienten maßgeblichen Anknüpfungstatsachen hinreichend aus Behandlungsunterlagen hervorgehen und die medizinische Bewertung dem Gerichtssachverständigen obliegt.

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Eine Haftung wegen Aufklärungsfehlers scheidet aus, wenn bei medizinisch indizierter und alternativloser Maßnahme von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen ist, weil kein plausibel dargelegter ernsthafter Entscheidungskonflikt besteht.

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Ein Aufklärungsfehler begründet keinen Schadensersatz, wenn sich ein aufklärungspflichtiges Risiko nicht nachweisen lässt bzw. die Kausalität zwischen Maßnahme und geltend gemachter Beeinträchtigung nicht bewiesen ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 59/11

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 59/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

3

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

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Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihr der ihr obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht gelungen, und weil auch ihre Aufklärungsrüge unbegründet ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

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1.

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Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. L [Gutachten vom 31. August 2012 (Bl. 106 – 126 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 30. März 2013 (Bl. 153 – 157 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 5. November 2013 (S. 1 – 4 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 5. November 2013 , Bl. 181 ff., 181 – 182R d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzukommt, dass der Sachverständige Dr. L auch dem Senat aufgrund seiner Gutachtentätigkeit in einer Reihe von anderen Arzthaftungsprozessen, in denen zahnärztliche Behandlungen – unter anderem – der hier in Rede stehenden Art zur Begutachtung und Entscheidung anstanden, als hervorragend qualifizierter und erfahrener Sachverständiger bekannt ist, der stets mit außergewöhnlicher Ausführlichkeit und bemerkenswerter Sorgfalt sämtliche für die medizinische und rechtliche Beurteilung relevanten Umstände in seine Begutachtung einbezieht, dabei erforderlichenfalls auch über die konkreten Beweisfragen hinausgeht, und seine Feststellungen ausnahmslos ebenso umfassend wie gut nachvollziehbar sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit den spezifischen Problemen des jeweils betroffenen Patienten bzw. der jeweils umstrittenen Behandlung begründet, und der nicht zuletzt deshalb mit seinen Gutachten zu überzeugen vermag.

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Der Verwertung des Gutachtens des Dr. L steht entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden Vorstellung auch nicht entgegen, dass das Landgericht nicht vor der Einholung dieses Gutachtens die Nachbehandler der Klägerin als Zeugen vernommen und das Ergebnis einer entsprechenden Beweisaufnahme dem Sachverständigen Dr. L als Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung vorgegeben hat. Denn die Anknüpfungstatsachen zu dem Zustand der Klägerin im Allgemeinen, zu ihren starken Schmerzen und zu dem Zustand ihrer betroffenen Zahnregionen sowie ihres gesamten Mund- und Kieferbereiches in der Zeit unmittelbar nach der umstrittenen Behandlung, die die Nachbehandler hätten bezeugen können, ergeben sich hinreichend ausführlich und klar aus ihren Behandlungsunterlagen, die Dr. L in seine Begutachtung einbezogen und sorgfältig ausgewertet hat. Insoweit hätte die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Zeugenvernehmung dementsprechend zusätzliche Erkenntnisse, die zu einer für sie günstigeren Beurteilung hätten führen können, nicht ergeben können. Aber auch darüber hinaus bestand bzw. besteht weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung für die Vernehmung der Nachbehandler als Zeugen. Denn über die erwähnten Anknüpfungstatsachen hinaus hätten die Nachbehandler lediglich ihre Bewertung der von ihnen vorgefundenen bzw. erhobenen Befunde und ihre Einschätzung in Bezug auf die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten abgeben können. Die medizinisch-sachverständige Bewertung der Befunde und Begutachtung der umstrittenen Behandlung sind aber ausschließlich dem vom Gericht bestellten Sachverständigen vorbehalten. Hinzukommt, dass von einigen Nachbehandlern eine schriftliche Einschätzung der umstrittenen Behandlung bzw. des Zustandes der Klägerin und ihres Mund-Kieferbereiches in der Zeit nach der umstrittenen Behandlung zu den Akten gelangt ist. Diese Stellungnahmen sind aber – ebenso wie das Parteigutachten des Sachverständigen T vom 14. Juni 2011 [Bl. 59 – 61 des grünen Anlagenhefters] – mit dem Stellenwert eines Parteigutachtens in die Begutachtung des Gerichtssachverständigen Dr. L und auch in die angefochtene Entscheidung des Landgerichts eingeflossen. Auch insoweit hätte dementsprechend die von der Klägerin geforderte Vernehmung der Nachbehandler als Zeugen zusätzliche Erkenntnisse, die zu einer für sie günstigeren Beurteilung hätten führen können, nicht ergeben können.

8

Soweit die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Dr. L mit dem Vorwurf angreift, dass es sich über weite Teile über abstrakte und generelle Ausführungen verhalte, ist dies unverständlich. Denn Dr. L hat sich in seinem Gutachten hinsichtlich sämtlicher entscheidungsrelevanten Umstände eingehend mit der konkreten Situation und den spezifischen Problemen der Klägerin auseinandergesetzt, wobei allgemeine Ausführungen insoweit ausschließlich insoweit erfolgt sind, als dies zur Erläuterung seiner Feststellungen hilfreich bzw. erforderlich war.

9

2.

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Nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. L können haftungsbegründende Fehler der umstrittenen Behandlung nicht festgestellt werden. Hierzu hat er jeweils mit ausführlicher Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Extraktion des Zahnes 48 am 1. Dezember 2010 und die Extraktion des Zahnes 46 am 10. Dezember 2010 medizinisch indiziert und als Behandlungsmaßnahme jeweils alternativlos gewesen und ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Durch die Extraktionen seien keine Verletzungen des Knochens und des sonstigen umliegenden Gewebes verursacht worden, die nicht unvermeidbar mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Extraktionen verbunden gewesen wären, wobei insbesondere die Extraktion des Zahnes 48 wegen seiner Lage im Kiefer schwierig gewesen sei. Bei dem im Bereich des Zahnes 46 verbliebenen Partikel habe es sich um ein kleines an der Oberfläche befindlich gewesenes Zahnsplitterchen gehandelt, das problem- und folgenlos mit einer Pinzette habe entfernt werden können, wobei das Verbleiben eines solchen Zahnsplitterchens zwar nicht wünschenswert sei, aber vorkommen könne, ohne dass dies ein Indiz für ein fehlerhaftes Vorgehen darstellte. Die von dem Beklagten verordnete Medikation habe einem medizinisch indizierten und üblichen Vorgehen entsprochen. Der Umstand, dass am 10. Dezember 2010 über die Extraktion des Zahnes 46 hinaus eine Reihe weiterer Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden sei, obwohl die Klägerin vor diesem Behandlungstag bereits Schmerzpatientin gewesen sei, sei zwar diskussionswürdig, weil es möglicherweise vorzugswürdig gewesen wäre, zunächst einmal vor Bewältigung der Schmerzproblematik nur die unaufschiebbaren Maßnahmen wie die Extraktion des Zahnes 46 vorzunehmen und die weiteren Maßnahmen aufzuschieben; als fehlerhaft könne die vom Beklagten angewandte Vorgehensweise aus medizinisch-sachverständiger Sicht hingegen nicht bewertet werden, zumal es durchaus auch ein gewichtiges Interesse eines Patienten darstellen könne, eine ohnehin erforderliche Narkose für möglichst viele Maßnahmen auszunutzen, um auf diese Weise ein mehrzeitiges Vorgehen mit weiteren Narkose zu vermeiden.

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Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufungsbegründung nach wie vor auf den Standpunkt stellt, dass die umstrittene Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei, erschöpft sich ihr diesbezüglicher Vortrag im Wesentlichen letztlich darin, dass sie ohne Eingehen auf die Feststellungen des Dr. L und insbesondere ohne Eingehen auf seine ausführlichen Begründungen hierzu schlicht ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ihre laienhaften Vermutungen und Unterstellungen ohne triftige Argumente gegen die fundierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen stellt. Auch den Umstand, dass Dr. L sich im Rahmen seiner Begutachtung mit den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen und Einschätzungen der Nachbehandler auseinandergesetzt hat, blendet die Klägerin offenbar aus. Vielmehr wiederholt sie auch insoweit im Wesentlichen lediglich ohne Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. L ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag.

12

3.

13

Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist nach wie vor nicht begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte die Klägerin entgegen seiner Behauptung nicht ordnungsgemäß über die mit den vorgenommenen Behandlungen verbundenen Risiken aufgeklärt und wenn er diese Risiken entsprechend der Behauptung der Klägerin stark verharmlost haben sollte:

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Denn in Bezug auf die Extraktion des Zahnes 48 am 1. Dezember 2010 und des Zahnes 46 am 10. Dezember 2010 ist jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Die Klägerin hat nicht plausibel darzulegen vermocht, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken der Extraktionen der Zähne 48 und 46 in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre. Denn beide Extraktionen waren nach den überzeugend begründeten und von der Klägerin nicht Substanz angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. L klar indiziert und zudem aus medizinisch-sachverständiger Sicht alternativlos. Als einzige andere Möglichkeit wäre schlichtes tatenloses Abwarten verblieben. Im Hinblick auf den nach ihrem eigenen Vortrag sehr starken Leidensdruck wegen ihrer Schmerzen bereits in der Zeit vor den jeweiligen Extraktionen kann aber nicht angenommen werden, dass die Klägerin von einer Behandlung, von der sie sich eine Linderung ihrer Schmerzen hat erhoffen können, wegen der mit dieser Behandlung verbundenen Risiken Abstand genommen hätte.

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Und hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen, die der Beklagte am 10. Dezember 2010 über die Extraktion des Zahnes 46 hinaus vorgenommen hat, kann nicht festgestellt werden, dass sich insoweit eventuell aufklärungspflichtige Risiken verwirklicht hätten, mit der rechtlichen Folge, dass die Klägerin eine Inanspruchnahme des Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nicht allein auf eine eventuell mangelnde Aufklärung über ein solches – nicht verwirklichtes – Risiko stützen kann, und dass es keiner abschließenden Klärung der Frage bedarf, welche Risiken der umstrittenen Behandlungsmaßnahmen konkret der Aufklärungspflicht unterlegen haben und ob, ggf. inwiefern und inwieweit insbesondere die mögliche temporäre Belastung der Kiefergelenke durch eine mehrstündige Behandlung mit entsprechend langer Zeit der Mundöffnung aufklärungspflichtig gewesen ist. Soweit die Klägerin meint, dass die lange Zeit, während der sie bei den Maßnahmen am 10. Dezember 2010 ihren Mund habe geöffnet halten müssen, zu Problemen an ihren Kiefergelenken und dazu geführt habe, dass sich ihre zuvor bereits vorhanden gewesenen Schmerzen verstärkt und verlängert hätten, ist ihr der ihr insoweit obliegende Beweis nicht gelungen. Denn nach dem auch insoweit überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. L können diesbezüglich belastbare Feststellungen nicht getroffen werden. Zur Begründung hat Dr. L insbesondere ausgeführt, dass die Aufnahmen des Parteisachverständigen Dr. T eine erhebliche Dysgnathie mit enormen Zahnfehlstellungen und einer irregulären Kauebene zeigten und dass im Hinblick darauf davon auszugehen sei, dass die Gelenkstrukturen erhebliche Kompensationsleitungen hätten erbringen müssen. Zwar könne eine mehrstündige Behandlung mit der damit verbundenen Öffnung des Mundes die Gelenkstrukturen belasten. Bei der Klägerin sei aber durch die gegebenen Zahnfehlstellungen der Verdacht auf eine Vorschädigung der Gelenkstrukturen gegeben und es liege eher die Vermutung nahe, dass eine eventuell vorhanden und kompensiert gewesene Myoarthropathie aktiviert und in eine dekompensierte Form mit schmerzhaften Symptomen überführt worden sei. Eine langanhaltende Mundöffnung könne nie die Ursache, sondern allenfalls „der berühmte Tropfen sein, der das Fass zum Überlaufen“ bringe. Eine Bestimmung der Ursachen für die Schmerzzustände im Bereich der Kiefergelenke und Muskulatur der Klägerin lasse sich wegen der vielen verschiedenen bei ihr vorhandenen Probleme in diesem Zusammenhang nicht sicher vornehmen. Diese Ausführungen des Dr. L überzeugen den Senat. Und sie werden von der Klägerin auch nicht mit Substanz angegriffen; ihr diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr letztlich darin, dass sie den fundierten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. L die aus ihrer laienhaften Sicht als betroffene Patientin resultierenden Vermutungen und Unterstellungen entgegensetzt. Sonstige eventuell aufklärungspflichtige und potentiell haftungsbegründende Beeinträchtigungen, die mit den über die Extraktion des Zahnes 46 hinausgehenden Behandlungsmaßnahmen am 10. Dezember 2010 verbunden gewesen sein könnten, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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II.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].