Zahnarzthaftung: Keine Beweislastumkehr bei behaupteten Okklusionsmängeln einer Brücke
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt mit der Berufung Schmerzensgeld sowie Feststellungs- und Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter zahnprothetischer Versorgung (Unterkieferbrücke, 2019). Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet, weil ein zahnmedizinischer Standardverstoß nicht nach § 286 ZPO bewiesen ist. Maßgeblich ist, dass die Brücke bei der Begutachtung nicht mehr in situ war und die ausgewerteten Behandlungsunterlagen sowie ein Kassengutachten keinen tragfähigen Schluss auf gravierende Okklusionsfehler zulassen. Eine Zeugenvernehmung des Nachbehandlers ist entbehrlich, solange keine konkreten Dokumentationsmängel zu entscheidungserheblichen Tatsachen behauptet werden.
Ausgang: Berufung soll per Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten.
Der Nachweis eines Behandlungsfehlers ist nach dem Vollbeweismaß des § 286 ZPO zu führen; erforderlich ist eine für das praktische Leben ausreichende richterliche Überzeugung.
Kann eine behauptete Fehlfunktion eines Zahnersatzes (insbesondere Okklusionsmängel) mangels In-situ-Begutachtbarkeit nicht anhand eigener Wahrnehmung des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt werden und geben die Behandlungsunterlagen keinen belastbaren Anhalt, bleibt der Behandlungsfehler unbewiesen.
Eine Vernehmung von vor- oder nachbehandelnden Ärzten als Zeugen ist regelmäßig entbehrlich, wenn deren Befunde schriftlich dokumentiert, vom gerichtlichen Sachverständigen ausgewertet und in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind.
Die Vernehmung vor- oder nachbehandelnder Ärzte ist nur erforderlich, wenn konkrete Unvollständigkeiten oder Fehler der berücksichtigten Behandlungsdokumentation zu entscheidungserheblichen Tatsachen substantiiert behauptet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 177/22
Leitsatz
Eine Vernehmung von nachbehandelnden – genauso von vorbehandelnden – Ärzten ist nur dann erforderlich, wenn eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ihrer vorgelegten oder beigezogenen, vom Sachverständigen berücksichtigten Behandlungsdokumentation hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache, etwa eines erhobenen Befundes oder einer durchgeführten therapeutischen Maßnahme, konkret behauptet wird
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 6.11.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 177/22 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Rubrum
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schmerzensgeld, auf Feststellung der Haftung oder auf Ersatz materieller Schäden zu.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Verstoß der Beklagten gegen den zahnmedizinischen Standard im Zusammenhang mit der im Jahr 2019 durchgeführten zahnprothetischen Versorgung des Unterkiefers mit einer Brücke nicht hat beweisen können. Er hat insbesondere nicht den Beweis führen können, dass die Zahnprothese von Anfang an nicht richtig passte, die Okklusion behandlungsfehlerhaft eingestellt war und daraus langandauernde Schmerzen des Klägers resultierten.
1.
Zu Recht hat das Landgericht nach allgemeinen Regeln den Kläger als Anspruchsteller in vollem Umfang in der Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers gesehen. Im Bereich des ärztlichen Handels trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17, VersR 2018, 1510 ff, juris Rn. 31; Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358, juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, B Rn. 200 m.w.N.). Der Beweis ist mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen (Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 200). Der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der in Rede stehenden Behauptung zu bilden vermag. Dabei erfordert die gerichtliche Überzeugungsbildung zwar keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich aber auch ausreichend ist bereits ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02, MDR 2003, 566, juris Rn.5; BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018, 5 U 63/15, juris Rn. 23, Beschluss vom 10.09.2014 – 5 U 97/14, MedR 2015, 518 ff, Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO 35. Auflage, § 286 Rn. 19; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 200). Bleibt eine streitige Behauptung ungeklärt, ist der Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten unbewiesen.
2.
Die Überzeugung, dass der Beklagten bei Durchführung der zahnprothetischen Versorgung des Klägers im Jahr 2019 ein Fehler unterlaufen ist, hat das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. und Anhörung des Sachverständigen zu Recht nicht erlangen können. Fehler der Beweiswürdigung, die darin liegen können, dass die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f., juris Rn. 15; Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10; Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/200, juris Rn. 16), zeigt die Berufung nicht schlüssig auf.
(a) Es begegnet keinen Bedenken durch den Senat, dass die Kammer einen Behandlungsfehler in Form von gravierenden, nicht behebbaren Okklusionsmängeln nicht hat feststellen können. Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen am 24.05.2023 befand sich die streitgegenständliche, von der Beklagten gefertigte Brücke nicht mehr im Mund des Klägers (vergleiche Gutachten Dr. V. Seite 15, Bl. I 207). Der Sachverständige konnte daher Feststellungen aufgrund eigener Wahrnehmungen nicht treffen, da, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, insbesondere Feststellungen zur Okklusion nur getroffen werden können, wenn der Zahnersatz noch in Situ ist. Der Sachverständige hat das vorliegende Sägemodell der streitgegenständlichen Brücke begutachtet und ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler im Sinne einer zu invasiven Präparationsform der Zähne 35 bzw. 37 nicht ersichtlich sei, andererseits aber Abrasionsfacetten und keilförmige Defekte an anderen Zähnen festzustellen seien (Bl. 19 des Gutachtens, Bl. I 211). Die von Dr. V. umfassend ausgewerteten Behandlungsunterlagen der Vorbehandlerin sowie der Nachbehandler Dr. B., Dr. S. sowie das Gutachten des Dr. P. haben einen Schluss auf einen Behandlungsfehler bei der Erstellung der streitgegenständlichen Brücke nicht ergeben. Konzeptionelle Fehler bei der Erstellung der Brückenkonstruktion werden von dem Kläger bereits nicht behauptet, sie ergeben sich aber auch nicht aus den genannten Unterlagen. Insbesondere hat Dr. B. bei der Erstvorstellung des Klägers am 09.10.2019 nicht dokumentiert, dass die Brücke unbrauchbar und zu entfernen sei. Vielmehr hat er eine Einschleifung vorgenommen und dann vermerkt: „Jetzt beidseits gleichmäßig, soll mindestens eine Woche warten, sollte fertig sein, sonst ad Vorbehandler zur Revision der Brücke“ (BU Bl. 5). Aus dieser Dokumentation lässt sich nicht schließen, dass nach Auffassung des Nachbehandlers gravierende, nicht behebbare Okklusionsmängel oder sonstige Fehler an der Brücke bestanden. Solches ergibt sich auch nicht aus dem für die DAK erstellten Gutachten des Dr. P., in dem es zunächst heißt: „Die ausgeführten prothetischen Leistungen sind frei von Fehlern und Mängeln.“ (BU Bl. 22). Ferner ist dort ausgeführt: „Der Zahnersatz ist insofern als funktionstüchtig einzustufen, als dass er ordnungsgemäß hergestellt wurde. Er weist keine Stufenbildung und Randspalte auf, vom Labor gut dimensioniert und den anatomischen Gegebenheiten angepasst.“ (BU Bl. 23). Ein Behandlungsfehler lässt sich daraus nicht ableiten.
Soweit Dr. P. weiter ausführt: „Meines Erachtens ist die Occlusion auf der Brücke noch zu stark und sollte noch mehr entlastet werden“ (BU Bl. 23), hat der Sachverständige Dr. V. nachvollziehbar erläutert, dass diese Angabe unpräzise ist und sich daraus die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht herleiten lässt. Er hat erklärt, dass die Formulierung des Dr. P. sehr unkonkret und vage sei, sich insbesondere ein konkreter Mangel der Okklusion daraus nicht lokalisieren lasse (Bl. I 444). Insofern bestehe auch ein Widerspruch zu der Dokumentation von Dr. B. vom 09.10.2019, der im Nachhinein nicht aufzulösen sei (Bl. I 444). Der Sachverständige hat vielmehr aufgrund der Einschätzung von Dr. B. frappierende oder auffällige Okklusionsfehler ausgeschlossen (Bl. I 445). Die Tatsache allein, dass Dr. B. eine weitere Einschleifung am 09.10.2019 vorgenommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers. Denn eine solche Maßnahme ist im Rahmen einer prothetischen Versorgung, wie dem Senat aus zahlreichen gleich gelagerten Verfahren bekannt ist, üblich und regelmäßig im Rahmen des Gewöhnungsprozesses an die Prothese erforderlich. Eine weitere Aufklärung dahingehend, warum der Nachbehandler Dr. B. diese Maßnahme vorgenommen hat, ist bereits aus diesem Grunde nicht erforderlich.
(b) Die Berufung macht nicht mehr konkret geltend, dass die Beklagte behandlungsfehlerhaft weitere Maßnahmen eines Einschleifens unterlassen habe bzw. solche dem Kläger nicht angeboten habe. Ein Behandlungsfehler könnte aus einem solchen Unterlassen jedoch ohnehin nicht abgeleitet werden. Denn der Sachverständige Dr. V. hat ausgeführt, dass ohne erkennbare, offensichtliche Fehlkontakte - die der Kläger nach dem oben Gesagten nicht beweisen kann - ein Einschleifen nicht angezeigt war, ohne vorher eine Schienentherapie und/oder eine weitere Physiotherapie durchzuführen (Bl. I 446). Zu diesen Maßnahmen war der Kläger jedoch nicht bereit. Eine etwa noch erforderliche Veränderung der Okklusion konnte nach den Erläuterungen des Sachverständigen erst nach einer funktionellen Therapie und einer Entspannung der Muskulatur erfolgen.
(c) Soweit der Kläger der Beklagten in erster Instanz noch als weitere Behandlungsfehler ein Unterlassen einer endodontischen Behandlung, das definitive Einsetzen der Brücke trotz bestehender Gingivitis sowie das Unterlassen einer Röntgenbildgebung zum Ausschluss einer Pulpitis vorgeworfen hat, greift er dies mit der Berufungsbegründung nicht mehr auf. Ausführungen des Senates dazu sind nicht veranlasst, insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. V. stützen, verwiesen werden.
(d) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kammer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Nachbehandler Dr. B. nicht als Zeugen, insbesondere zu der Frage, warum er Änderungen an der Prothetik vorgenommen habe, vernommen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist (BGH NJW-RR 2008, 1380; NJW 2000, 862 ; NJW 2007, 2122).
Der Senat hat in früheren Verfahren (OLG Köln Beschl. v. 11.8.2014 – 5 U 11/14, BeckRS 2015, 7678 Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 1.11.2022 – 5 U 167/11) dazu bereits ausgeführt, dass eine zeugenschaftliche Vernehmung der Nachbehandler dann nicht erforderlich ist, wenn diese über die dokumentierten Tatsachen hinaus lediglich ihre Bewertung der von ihnen vorgefundenen bzw. erhobenen Befunde und ihre Einschätzung in Bezug auf die Behandlung abgeben können. Die medizinisch-sachverständige Bewertung der Befunde und die Begutachtung der umstrittenen Behandlung sind dem vom Gericht bestellten Sachverständigen vorbehalten. Grundsätzlich sind weder Privatgutachter noch Nachbehandler geeignete (sachverständige) Zeugen zu der Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit ärztlicher Maßnahmen. Das gilt insbesondere für den Nachbehandler, weil er zum einen aufgrund eigener Befassung mit der Sache kaum in der Lage sein wird, eine objektive Darstellung zu geben, die ihn unter Umständen zwingen müsste, die eigenen Behandlungsmaßnahmen infrage zu stellen. Eine Vernehmung als sachverständiger Zeuge kann allenfalls in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen es um die Feststellung des tatsächlichen Befundes geht, der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sonst nicht mehr aufgeklärt werden könnte. Eine Vernehmung von nachbehandelnden – genauso von vorbehandelnden – Ärzten kann daher nur erforderlich sein, wenn eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ihrer vorgelegten oder beigezogenen, vom Sachverständigen berücksichtigten Behandlungsdokumentation hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache, etwa eines erhobenen Befundes oder einer durchgeführten therapeutischen Maßnahme, konkret behauptet wird.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: In den Behandlungsunterlagen des Dr. B. ist dokumentiert, welchen Befund er bei dem Kläger erhoben hat und welche Maßnahmen mit welchen Konsequenzen er veranlasst hat. Diese Informationen hat der Sachverständige in seinem Gutachten einbezogen. Ergänzende Tatsachen sind bei einer Zeugenvernehmung nicht zu erwarten. Denn der Dokumentation ist sowohl die erhobene Anamnese des Dr. B. in Form der Schmerzempfindungen des Klägers zu entnehmen, als auch dessen Behandlung „VK eingeschliffen, jetzt beids gleichmäßig“. Die Berufung legt bereits nicht dar, welche konkreten Angaben eine Vernehmung des Dr. B. als sachverständigen Zeugen ergeben sollte und warum damit der Beweis eines Behandlungsfehlers der Beklagten möglich sein könnte. Vielmehr geht der Kläger auf S. 6 f. der Berufungsbegründung selbst davon aus, dass Dr. B. im Fall einer Zeugenvernehmung genau das bestätigt hätte, was er auch in seiner Patientendokumentation aufgeführt hat.
Soweit die Berufung meint, bei Dr. B. handele es sich nicht um einen Nachbehandler, sondern dieser sei lediglich vom Kläger um eine Zweitmeinung gebeten worden, so ist dies nicht zutreffend. Denn unstreitig hat Dr. B. tatsächlich eine Behandlung – nämlich das Abschleifen – vorgenommen; aus der Behandlungsdokumentation des Dr. B. ergibt sich im Übrigen, dass mit dem Kläger darüber gesprochen worden ist, ob eine Weiterbehandlung durch Dr. B. erfolgen solle.
Soweit die Berufung weiterhin rügt, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung die Sichtweisen von Dr. B. und Dr. P. nicht berücksichtigt habe, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Privatgutachten erforderlich sei, ist dieser Vorwurf unberechtigt. Der Sachverständige Dr. V. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausführlich die Inhalte der genannten Behandlungsdokumentationen bzw. des Gutachtens von Dr. P. referiert und diese inhaltlich eingeordnet. Auch in seiner Anhörung hat er darauf Bezug genommen. Warum das Kassengutachten von Dr. P. nicht ausreicht, um auf einen Behandlungsfehler zu schließen, ist oben dargelegt worden.
3. Besteht bereits keine Haftung der Beklagten dem Grunde nach, kommen auch Ansprüche auf Feststellung der Haftung sowie auf die weiteren geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Diesbezüglich wird zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Eigenanteil für die Neuherstellung einer Brücke unter Berücksichtigung der insoweit erfolgten Rückzahlung durch die Beklagte um Sowiesokosten handeln dürfte, die nicht ersatzfähig sind. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung der Beklagten und der erfolgten Wurzelspitzenresektion ist nicht im Ansatz ersichtlich. Auch ein Haftungsgrund für nicht näher dargelegte Kosten einer ordnungsgemäß erbrachten Physiotherapie ist nicht im Ansatz erkennbar.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.