Arzthaftung: Klage wegen angeblicher Behandlungsfehler bei Schlaganfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzpflicht wegen angeblicher Behandlungsfehler nach Einlieferung in die Notaufnahme und Behandlung auf der Stroke Unit. Zentrale Frage war, ob Diagnose- und Behandlungsfehler vorlagen und kausal für die Dauerschäden sind. Das Gericht wies die Klage ab, da das gerichtlich bestellte Gutachten keinen Verstoß gegen den Facharztstandard ergab. Weitere Beweisaufnahmen wurden als nicht erforderlich erachtet.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen angeblicher Behandlungsfehler als unbegründet abgewiesen; Behandlungsfehler nicht nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler setzt voraus, dass die anspruchsbegründenden Fehler und deren kausale Veranlassung durch den Anspruchsteller bewiesen werden.
Ergibt ein umfassendes gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten, dass die Maßnahmen dem Facharztstandard entsprachen, genügt dies zur Abwehr des Ersatzanspruchs, sofern keine substantiierten Anhaltspunkte das Gutachten erschüttern.
Die Vernehmung von Nachbehandlern oder Notärzten ist grundsätzlich nicht geeignet, die sachverständige Würdigung zu ersetzen, insbesondere wenn der Sachverständige seine Feststellungen aus vollständigen Behandlungsunterlagen ableitet.
Nach § 412 ZPO ist eine erneute gerichtliche Begutachtung nur anzuordnen, wenn das vorliegende Gutachten ungenügend erscheint; bloße Begehren der Partei reichen hierfür nicht aus.
Bei leichten bis mittelschweren ischämischen Schlaganfällen ist eine Lysetherapie nicht ohne weiteres geboten; das Unterlassen einer Lyse begründet daher nicht automatisch einen Behandlungsfehler.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1948 geborene Klägerin wurde am 18.10.2012 nach einem Schwächeanfall in zwischen den Parteien umstrittener Ausprägung mittels RTW in die Notaufnahme des von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhauses verbracht. Diensthabender Arzt war der Beklagte zu 2). Nach einer Wartezeit in der Notaufnahme suchte die Klägerin die Toilette auf, wo sie kollabierte; unmittelbar hiernach trat eine Lähmung der linken Körperhälfte auf. Die Klägerin wurde sodann auf der Stroke Unit im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen, wo die Diagnose eines Infarktes im Mediastromgebiet rechts bei Verschluss der Arteria carotis interna rechts gestellt wurde. Nach Verlegung auf die Allgemeinstation konnte die Klägerin am 07.11.2012 aus der stationären Behandlung entlassen werden.
Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Vor Einlieferung ins Krankenhaus der Beklagten zu 1) sei es zu einer Kreislaufschwäche mit Schwindel, Übelkeit und Erbrechen gekommen. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten sich neurologische Defizite – eine Beinschwäche, Sprachschwierigkeiten, ein hängender Mundwinkel – gezeigt. Nach kurzzeitiger Besserung der Symptomatik sei erneut eine Verschlechterung eingetreten, weshalb ein Notarzt gerufen worden sei, der sodann den Transport in die Ambulanz der Beklagten zu 1) veranlasst habe. Dort angekommen habe der Beklagte zu 2) indes die deutlich vorhandenen Symptome für ein cerebrales Geschehen verkannt und sie zunächst mehr als zwei Stunden warten lassen, anstatt sofort eine Verlegung auf die Stroke Unit zu veranlassen. Bei zeitnäherem Beginn der Behandlung hätte indes der Verschluss der Arterie noch verhindert werden können. Nachdem sie sodann endlich auf der Stroke Unit aufgenommen worden sei, sei dort indes an Stelle des dringend gebotenen MRT zunächst ein – überflüssiges – CT veranlasst worden. Ein MRT habe man erst drei Tage später veranlasst. Auch eine – ebenfalls dringend gebotene – Dopplersonografie sei erst mit deutlicher Verzögerung durchgeführt worden. Letztlich sei in der weiteren stationären Behandlung zusätzlich auf vorhandene Risikofaktoren, nämlich eine familiäre Vorbelastung, einen vormaligen Nikotinabusus und eine einige Monate zuvor aufgetretene Sehstörung nicht adäquat reagiert worden. Als Folge der ärztlichen Behandlungsfehler leide sie – trotz der im Anschluss an die stationäre Behandlung durchgeführten Rehabilitation – unter starken Bewegungseinschränkungen, könne kaum noch laufen und sei vor diesem Hintergrund rollstuhlgebunden. Sie könne den linken Arm nur noch wenig bewegen, was – zusammen mit der Gehbehinderung – ein eigenständiges Leben unmöglich mache. Zusätzlich sei sie zu keiner Tätigkeit im Haushalt mehr in der Lage, sie könne nicht mehr Auto fahren, es bestehe ein Grad der Behinderung von 80 %. Sie leide durchgängig unter Knochen-, Nerven- und Gelenkschmerzen, die ihr verordnete Medikation habe zeitweise zu einer Inkontinenz geführt. Ihr soziales Leben liege vollständig brach, psychisch sei sie ebenfalls stark beeinträchtigt. Mit ihrer Klage verlangt sie neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für vergangene und künftige Schäden die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dass sie seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei sie jedoch angibt, einen Betrag von nicht unter 300.000 EUR für angemessen zu erachten.
Die Klägerin beantragt,
1) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2012 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 300.000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014;
2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die infolge der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2012 entstanden sein bzw. noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. noch übergehen würden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie erklären sich zu den Umständen vor Aufnahme der Klägerin in der Ambulanz mit Nichtwissen. Neurologische Auffälligkeiten bei Eintreffen in der Zentralambulanz hätten jedenfalls nicht bestanden, solche hätten sich auch nicht aus dem Notarztprotokoll ergeben, so dass eine unmittelbarere Reaktion nicht gefordert gewesen sei. Erst mit Auftreten der Hemisymptomatik hätten Indizien für ein cerebrales Geschehen bestanden; auf diese sei sodann zeitgerecht und in jeder Hinsicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend reagiert worden. Zu den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen erklären sie sich ebenfalls mit Nichtwissen. Sollten sie vorliegen, seien sie jedenfalls als grunderkrankungsbedingt zu beurteilen. Die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin stelle sich in jedem Fall als überhöht dar.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Für das Beweisergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 05.01.2016 ebenso verwiesen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2017.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 BGB als den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nicht zu. Denn die Beweisaufnahme hat Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) nicht ergeben.
Dies geht zu Lasten der hierfür beweisbelasteten Klägerin.
Der Sachverständige Prof. Dr. T hat im Einzelnen ausgeführt, Verstöße gegen den Facharztstandard, die die Gesundheit der Klägerin nachteilig beeinträchtigt hätten, lägen nicht vor.
Auf Grundlage der im Moment der in der Notaufnahme imponierenden Symptomatik sei die Arbeitshypothese eines Kreislaufkollapses vielmehr eine ohne weiteres vertretbare Diagnose gewesen. Selbst dann, wenn – was die Beklagten bestreiten – dem Beklagten zu 2) mit dem Eintreffen der Klägerin in der Notaufnahme kommuniziert worden wäre, dass zuvor neurologische Auffälligkeiten aufgetreten seien, könne ein Verstoß gegen den Facharztstandard nicht festgestellt werden. Zwar hätte – was vor dem Zusammenbruch der Klägerin auf der Toilette versäumt worden sei – in diesem Fall ein neurologisches Konsil eingeholt werden müssen. Es sei indes – so der Sachverständige – nicht davon auszugehen, dass dieses Konsil über dasjenige hinaus, was mit dem Eintreffen der Klägerin auf der Stroke Unit zeitgerecht veranlasst worden sei, ein weiteres reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte.
Weil letztlich alle erforderlichen Befunde im vorgesehenen Zeitfenster erhoben worden seien, erweise sich die Wartezeit der Klägerin in der Notaufnahme als folgenneutral. Auch nach der schließlich erfolgten Aufnahme der Klägerin auf die Stroke Unit seien alle nach dem Facharztstandard notwendigen Untersuchungen und Behandlungen erfolgt, insbesondere sei die gebotene Bildgebung durchgeführt worden. Es sei - anders als die Klägerin meine - auch nicht zwingend geboten gewesen eine Lysetherapie durchzuführen. Bei leichten bis mittelschweren Verläufen – und um einen solchen habe es sich bei der Klägerin gehandelt – sei eine solche ohnehin umstritten; der Facharztstandard erfordere eine Lysetherapie jedenfalls nicht.
Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihre Entscheidung uneingeschränkt zugrundelegen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige Prof. Dr. T bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen Tätigkeit als Chefarzt der Neurologie eines akademischen Lehrkrankenhauses, er ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter, den die Kammer seit Jahren immer wieder beauftragt.
Hinzu kommt, dass der Sachverständige das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht und alle an ihn gerichteten Rückfragen verständlich präzise beantwortet hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen und die Ergebnisse bildgebender Verfahren, hat er durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben.
Nicht gefolgt werden kann insbesondere der Auffassung der Klägerin, die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen seien durch den Umstand erschüttert, dass die Kammer dem im Schriftsatz vom 18.02.2016 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Notarztes Dr. C nicht nachgekommen sei. Denn eine unzureichende oder unvollständige Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen ergibt sich hierdurch nicht.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass der Nachbehandler kein geeigneter Zeuge für die Beurteilung der Behandlungsfehlerhaftigkeit einer ärztlichen Maßnahme ist, schon weil ihm im Regelfall die hierfür erforderliche Neutralität fehlt. Die Bewertung der Behandlungsfehlerhaftigkeit obliegt vielmehr allein dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, dem die von den weiteren wahrgenommenen Tatsachen – wie auch im hiesigen Fall geschehen – durch deren Behandlungsdokumentation vermittelt werden (OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 5 U 167/11; OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2014, Az.: 5 U 11/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 5 U 15/15, jeweils m.w.N. zitiert nach JURIS). Nicht einmal berücksichtigt ist hierbei, dass die Klägerin den notärztlich tätigen Dr. C lediglich zur Frage eines Vorliegens neurologischer Symptome vernommen wissen möchte, der Sachverständige indes – wie ausgeführt – selbst für den Fall etwa stattgehabter neurologischer Ausfallerscheinungen einen Behandlungsfehler nicht bejaht.
Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.
Der von der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.02.2016 beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Nach dieser Gesetzesbestimmung kommt eine weitere Begutachtung nur in Betracht, soweit das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist – wie ausgeführt – angesichts der sorgfältig erarbeiteten und ausführlich erläuterten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T nicht der Fall.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 400.000 EUR (300.000 EUR + 100.000 EUR) festgesetzt.