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Oberlandesgericht Köln·4 UF 176/09·07.02.2010

Begleiteter Umgang statt langjährigem Umgangsausschluss; Teilweiser Entzug elterlicher Sorge

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln ändert teilweise den Beschluss des AG Bonn: Ein längerfristiger Ausschluss des Umgangs bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist unverhältnismäßig. Stattdessen wird dem Vater ein begleiteter Umgang eingeräumt; eine Umgangspflegerin wird bestellt und der Mutter insoweit die elterliche Sorge entzogen. Die Möglichkeit eines unbegleiteten Umgangs soll nach Prüfung in sechs Monaten erneut bewertet werden.

Ausgang: Beschwerde des Vaters teilweise stattgegeben: Umgangsausschluss aufgehoben, begleiteter Umgang angeordnet; Antrag auf Aussetzung des Umgangs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein umfassender Ausschluss des Umgangsrechts ist nur gerechtfertigt, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl besteht, der nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden kann.

2

Bei vorhandener Entfremdung des Kindes von einem Elternteil ist unbegleiteter Umgang regelmäßig nicht geeignet; die Wiederaufnahme des Kontakts soll begleitend erfolgen.

3

Das Familiengericht kann eine Verfahrenspflegerin/Umgangspflegerin bestellen und ihr die nähere Ausgestaltung des Umgangs zur Wahrung des Kindeswohls übertragen.

4

Der Entzug bzw. die Übertragung elterlicher Sorgeanteile auf eine Verfahrenspflegerin als Ergänzungsvormund ist zulässig, wenn dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.

5

Die Überprüfung der Möglichkeit eines unbegleiteten Umgangs kann nach einer bestimmten Begleitphase angeordnet werden; das Gericht kann hierfür einen Zeitraum (z.B. sechs Monate) festlegen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 4. November 2009 – 407 F 161/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.                Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.

2.                Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Aussetzung des Umgangsrechts des Beteiligten zu 1) mit C. wird abgewiesen.

3.                Dem Beteiligten zu 1) wird das Recht auf einen begleiteten Umgang mit C. eingeräumt.

4.                Der Umgang soll von der Verfahrenspflegerin des Kindes, T. begleitet werden. Diese wird als Umgangspflegerin bestellt.

Insoweit wird der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge entzogen und auf die Verfahrenspflegerin als Ergänzungsvormund übertragen.

Der Umgang soll alle 14 Tage in P. stattfinden.

Die nähere Ausgestaltung wird der Umgangspflegerin übertragen.

5.                Die Umgangskontakte sollen beginnen, sobald der Beteiligte zu 1) dies schriftlich bei der Umgangspflegerin beantragt.

Die Kindesmutter hat dafür Sorge zu tragen, dass C. an den Umgangstagen rechtzeitig mit den für den Umgang benötigten Sachen (Kleidung etc.) ausgerüstet und zur Abholung bereit ist.

Der Kindesvater ist verpflichtet, die Zeiten hinsichtlich der Abholung und des Zurückbringens einzuhalten.

6.       Nach 6 Monaten soll die Umgangspflegerin die Möglichkeit eines unbegleiteten Umgangs überprüfen bzw. kann der Beteiligte zu 1) einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellten.

7.             Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.08.2007 (AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07), mit welchem im Wege der einstweiligen Anordnung ein Umgangsrecht des Vaters geregelt worden ist (Umgang an jedem Samstag und jedem zweiten Sonntag, außerdem an jedem zweiten hohen Feiertag) wird aufgehoben.

8.             Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.II.

Der Beteiligten zu 2) wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., P., beigeordnet.

Rubrum

1

Oberlandesgericht Köln

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B E S C H L U S S

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In der Familiensache

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hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat

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im schriftlichen Verfahren

6

am  08.02.2010

7

b e s c h l o s s e n :

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I.

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Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 4. November 2009 – 407 F 161/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

12

1.                Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.

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2.                Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Aussetzung des Umgangsrechts des Beteiligten zu 1) mit C. wird abgewiesen.

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3.                Dem Beteiligten zu 1) wird das Recht auf einen begleiteten Umgang mit C. eingeräumt.

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4.                Der Umgang soll von der Verfahrenspflegerin des Kindes, T. begleitet werden. Diese wird als Umgangspflegerin bestellt.

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Insoweit wird der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge entzogen und auf die Verfahrenspflegerin als Ergänzungsvormund übertragen.

20

Der Umgang soll alle 14 Tage in P. stattfinden.

21

Die nähere Ausgestaltung wird der Umgangspflegerin übertragen.

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5.                Die Umgangskontakte sollen beginnen, sobald der Beteiligte zu 1) dies schriftlich bei der Umgangspflegerin beantragt.

24

Die Kindesmutter hat dafür Sorge zu tragen, dass C. an den Umgangstagen rechtzeitig mit den für den Umgang benötigten Sachen (Kleidung etc.) ausgerüstet und zur Abholung bereit ist.

25

Der Kindesvater ist verpflichtet, die Zeiten hinsichtlich der Abholung und des Zurückbringens einzuhalten.

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6.       Nach 6 Monaten soll die Umgangspflegerin die Möglichkeit eines unbegleiteten Umgangs überprüfen bzw. kann der Beteiligte zu 1) einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellten.

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7.             Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.08.2007 (AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07), mit welchem im Wege der einstweiligen Anordnung ein Umgangsrecht des Vaters geregelt worden ist (Umgang an jedem Samstag und jedem zweiten Sonntag, außerdem an jedem zweiten hohen Feiertag) wird aufgehoben.

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8.             Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

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II.

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Der Beteiligten zu 2) wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., P., beigeordnet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache insoweit Erfolg, als

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ihm das Recht auf einen begleiteten Umgang mit C., dem gemeinsamen Sohn der Parteien, einzuräumen war.

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Der vom Amtsgericht angeordnete Ausschluss des Umgangsrechts bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes, also für ca. vier Jahre, erscheint unverhältnismäßig und daher nicht gerechtfertigt.

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Ein derart weitrechender Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht des Vaters und auch des Kindes auf Umgang miteinander ist nur gerechtfertigt, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes besteht, der anders nicht begegnet werden kann.

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Ein solcher Fall liegt hier nach Ansicht des Senats nicht vor.

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Allerdings kommt auch ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht.

42

Zwar ist es richtig, dass die früher praktizierte Art und Weise des Umgangsrechts auf die Dauer traumatisierend für das Kind sein kann, wie der Sachverständige im Anhörungstermin vom 02.11.2009 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat. Aber auch ohne diese Vorfälle käme derzeit ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht.

43

Denn das Kind, das jetzt gerade 3 Jahre alt ist, hat seit ca. 1 Jahr keinen regelmäßigen Umgang mehr mit seinem Vater gehabt, so dass es bei diesem noch sehr jungen Kind nachvollziehbar zu einer Entfremdung vom Vater gekommen ist und jeder unbegleitete Umgang mit dem fremd gewordenen Vater nach aller Lebenserfahrung bei dem Kind nur noch Ängste auslösen muss, selbst wenn früher einmal eine gute emotionale Beziehung bestanden hat.

44

In jedem Fall muss die Wiederaufnahme der Umgangskontakte mit dem Vater zum Wohl des Kindes begleitet erfolgen. Daran kann es im Interesse des Kindes keinen vernünftigen Zweifel geben. Darauf, welcher Elternteil letztlich oder überwiegend für diese Entfremdung verantwortlich ist, kommt es hier nicht an, denn es geht ausschließlich um das Wohl des Kindes, so dass allein auf dessen tatsächlichen Zustand abzustellen ist.

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Der Senat ist allerdings, anders als das Amtsgericht, der Meinung, dass ein begleiteter Umgang auch unter Kindeswohlaspekten möglich ist und der Umgang mit dem Vater nicht für fast vier Jahre ausgeschlossen werden muss mit der Folge, dass das Kind dann kaum noch eine Erinnerung an seinen Vater haben wird.

46

Die größten Schwierigkeiten beim Umgang sind jeweils bei der Übergabe des Kindes aufgetreten. Das Kind musste die Konflikte zwischen den Eltern und Polizeieinsätze erleben. Diese Probleme können bei einem begleiteten Umgang nicht auftreten.

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Die weiteren vom Amtsgericht beanstandeten Verhaltensweisen der Eltern hat das Kind nicht zwangsläufig miterlebt. Die von der Mutter als bedrohlich empfundenen Postkarten waren zwar an das Kind adressiert, aber für die Mutter bestimmt und für das Kind unverständlich, also nicht bedrohlich.

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Dass die Eltern in Gegenwart des Kindes den anderen Elternteil nicht herabwürdigen sollten, ist eine leider oft nicht beachtete Selbstverständlichkeit, deren Missachtung für das Kind schädlich ist und Loyalitätskonflikte auslösen kann. Es muss hier deshalb an die Eltern appelliert werden, derartiges im Interesse des Kindes zu unterlassen. Als Sanktion einen Ausschluss des Umgangsrechts auszusprechen, erscheint allerdings nur in schweren Fällen gerechtfertigt. Hierfür liegen jedenfalls derzeit keinerlei Erkenntnisse, also auch nicht über einen Loyalitätskonflikt des Kindes vor, was auch an seinem noch jungen Alter liegen kann.

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Schädlich für den Wiederaufbau der Beziehungen zwischen Vater und Kind wäre es auch, wenn der Vater die Umgangstermine nicht regelmäßig wahrnehmen würde. Bei einem begleiteten Umgang können Unregelmäßigkeiten auch nicht mehr ohne weiteres dem anderen Elternteil angelastet werden, zumal die Mutter hier mit einem begleiteten Umgang einverstanden ist. Sollte sich aufgrund von Unregelmäßigkeiten auch der begleitete Umgang für das Kind belastend auswirken, wären neue Überlegungen anzustellen.

50

Angesichts der früher guten emotionalen Beziehung zwischen Vater und Kind und angesichts der guten erzieherischen Kompetenzen des Vaters ist der Senat davon überzeugt, dass die Wiederaufnahme der Umgangskontakte unter Begleitung bei regelmäßiger Durchführung und loyalem Verhalten der Eltern in Bezug auf den anderen Elternteil in absehbarer Zeit einen unbegleiteten Umgang ermöglicht. Das setzt allerdings auch voraus, dass der Vater des Kindes dessen Aufenthalt bei der Mutter und deren alleiniges Sorgerecht respektiert, um Ängste der Mutter vor einem Vorenthalten des Kindes zu beruhigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

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Beschwerdewert: 3.000,00 €.