Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt wiederholt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung. Das Amtsgericht Bonn verhängt ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € (ersatzweise Ordnungshaft) und legt die Verfahrenskosten der Mutter auf. Zur Begründung führt das Gericht mangelnde, nicht substantiiert belegte Entschuldigungen und fortgesetzte Verweigerungshaltung an.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 € gegen die Mutter stattgegeben; Kosten der Verfahrens der Mutter auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Verstöße gegen eine gerichtliche Umgangsregelung können nach § 89 FamFG mit einem Ordnungsgeld und ersatzweise mit Ordnungshaft belegt werden.
Die Anordnung eines Ordnungsgeldes ist gerechtfertigt, wenn die betroffene Person wiederholt den Umgang vereitelt und keine ausreichende, substantiiert belegte Rechtfertigung vorträgt.
Bloße allgemeine Hinweise auf berufliche Tätigkeit oder familiäre Ereignisse entlasten nur, wenn konkret dargelegt wird, warum und inwieweit sie die Durchführung des Umgangs tatsächlich verhindert haben.
Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens können nach § 81 FamFG derjenigen Partei auferlegt werden, die sich durch Weigerungshaltung gegen die Einhaltung der Umgangsregelung stellt.
Tenor
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die Anträge des Vaters, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung festzusetzen (Anträge vom 7.2., 13.2., 7.3., 14.3. und 21.3.2012) sind gemäß § 89 Abs. 1 FamFG begründet. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 8.2.2010 - OLG Köln 4 UF 176/09 -, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7.12.2010 präzisiert und klarstellend neu gefasst worden ist, dem Vater ein Recht auf begleiteten Umgang alle zwei Wochen am Mittwoch in C von 14.00 - 18.00 Uhr eingeräumt und die Mutter darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann. Bereits mit Beschluss vom 27.1.2012 war gegen die Mutter ein Ordnungsgeld - in Höhe von 300,- Euro - festgesetzt worden, das von ihr gezahlt worden ist. Danach fand am 22.2.2012 ein Umgangskontakt statt, der nach Angaben der Umgangspflegerin problemlos verlief. Zu weiteren Umgangskontakten ist es nicht gekommen.
Die Mutter hat erneut gegen die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts zuwidergehandelt. Sie kann sich nicht damit entschuldigen, dass Sie lapidar mitteilt, wegen ihrer Berufstätigkeit außerhalb von NRW und eines familiären Notfalls (Todesfalls) könne es nicht zu einem Umgang des Vaters mit dem Kind kommen. Wenn Sie das Kind bis auf weiteres von ihrer Mutter in S bei M betreuen lässt, hat sie der Umgangspflegerin zu ermöglichen, entweder dort zu den vom Oberlandesgericht festgelegten Zeiten - erforderlichenfalls durch Hinzuziehung von Hilfspersonen - einen Umgang durchzuführen oder aber sie hat z.B. ihre Mutter oder andere Personen zu bitten, das Kind in C zu betreuen. Warum der Umstand, dass die Schwester ihrer Mutter (also die Großtante des Kindes) am 2.3.2012 gestorben ist, Umgangskontakten des Kindes mit seinem Vater entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich. Nachdem das Gericht die Mutter mit Schreiben vom 23.3.2012 deutlich darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihr Vortrag nicht ausreiche, die Verhängung weiterer Ordnungsgelder zu verhindern, hat die Mutter mit Schreiben vom 30.3.2012 nichts Wesentliches mitgeteilt, was zu ihrer Entlastung dienen könnte. Ihr Schreiben vermittelt vielmehr erneut den Eindruck, dass sie die Umgangsregelung nicht akzeptieren möchte und dass sie meint, sich ihren Pflichten entziehen zu können. Damit Sie diese Meinung endgültig aufgibt und - so wie nach der ersten Verhängung eines Ordnungsgeldes - einlenkt, in dem Sie Umgangskontakte ermöglicht, war erneut ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dabei erschien eine Steigerung des Ordnungsgeldes auf 1.000,- Euro (mehr als das Dreifache des ersten Ordnungsgeldes) als angemessen, um das Ziel zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; wegen der Weigerungshaltung der Mutter entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kosten trägt.
Verfahrenswert: 1.000,- Euro.