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Amtsgericht Bonn·407 F 161/09·26.01.2012

Anordnung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung

FamilienrechtUmgangsrechtOrdnungsmaßnahmen im FamilienverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wegen Missachtung einer vom OLG Köln festgelegten begleiteten Umgangsregelung. Das Amtsgericht stellte eine schuldhafte Verhinderung der Umgangstermine durch die Mutter fest und setzte ein Ordnungsgeld von 300 € sowie ersatzweise Ordnungshaft fest. Die Kosten des Verfahrens wurden der Mutter auferlegt.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung stattgegeben; 300 € und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung kann nach § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn die betreffende Partei schuldhaft gegen die Anordnung verstößt.

2

Ist die Zahlung des Ordnungsgeldes nicht möglich, kann ersatzweise Ordnungshaft für den jeweiligen Geldbetrag angeordnet werden.

3

Eine Verhinderung von Umgangsterminen durch aktive Maßnahmen der Sorgeberechtigten (z. B. Unterrichtung Dritter, das Kind nicht zum Übergabetermin bereitzustellen) begründet schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen die Umgangsregelung.

4

Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens können nach billigem Ermessen der Partei auferlegt werden, die die Zuwiderhandlung zu vertreten hat.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 1 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn

am 27.1.2012

b e s c h l o s s e n:

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

Der Antrag des Vaters, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung festzusetzen, ist gemäß § 89 Abs. 1 FamFG begründet. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 8.2.2010 - OLG Köln 4 UF 176/09 -, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7.12.2010 präzisiert und klarstellend neu gefasst worden ist, dem Vater ein Recht auf begleiteten Umgang alle zwei Wochen am Mittwoch in Bonn von 14.00 - 18.00 Uhr eingeräumt und die Mutter darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

3

Die Mutter hat gegen die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts zuwidergehandelt. Die vom Oberlandgericht bestellte Umgangspflegerin hat, nachdem für das Kind ein Krankenversicherungsnachweis erbracht worden war, ab November 2011 vergeblich versucht, Umgangstermine des Vaters mit dem Kind durchzuführen. Dies ist an der Haltung der Mutter gescheitert: entweder war das Kind gar nicht im Kindergarten oder die Mutter hatte dem Kindergarten aufgegeben, das Kind nicht an die Umgangspflegerin herauszugeben. Die Mutter hat auch schuldhaft gegen die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts verstoßen. Sie will diese nicht akzeptieren, sondern meint, aufgrund des Verhaltens des Vaters sei kein Umgang durchzuführen. Das Verhalten des Vaters hat sich aber nicht verändert; es war dem Oberlandesgericht beim Erlass der Entscheidung bekannt. Damit die Mutter sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts beugt, erschien zunächst ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- Euro angemessen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; wegen der Weigerungshaltung der Mutter entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kosten trägt.

5

Verfahrenswert:              300,- Euro.