VKH im Trennungsunterhalt: Mutwilligkeit bei nachgeschobenem Vorbringen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seine Verteidigung gegen einen Trennungsunterhaltsantrag ein. Streitpunkt war insbesondere, ob seine Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung und das Begehren auf VKH Erfolgsaussicht haben bzw. ob seine Rechtsverteidigung mutwillig ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsgegner wesentliche Einwendungen erst nachträglich mit der Beschwerde substantiiert bzw. belegt hatte, obwohl er im VKH-Prüfungsverfahren mehrfach zur Darlegung aufgefordert und auf Nachteile hingewiesen worden war. Unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigte die Mutwilligkeit die Versagung von VKH.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein Beteiligter einen prozessualen Weg wählt, den ein verständiger, die Kosten selbst tragender Beteiligter nicht wählen würde.
Wer im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren trotz gerichtlicher Hinweise und Aufforderungen Einwendungen nicht oder unzureichend vorbringt und erst später nachschiebt, handelt regelmäßig mutwillig.
Bei der summarischen Prüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann eine vereinbarte Miete für eine im Miteigentum stehende, vom anderen Ehegatten genutzte Wohnung als Einkommen des Verpflichteten anzusetzen sein, solange die Uneinbringlichkeit nicht feststeht.
Schuldrechtliche Belastungen sind unterhaltsrechtlich nur berücksichtigungsfähig, wenn sie schlüssig dargelegt und ihre Regelmäßigkeit sowie ihre Notwendigkeit nachvollziehbar belegt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 24 F 407/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 5.6.2011 (24 F 407/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Ob bei dem Antragsgegner, der Eigentümer von zwei Mehrfamilienhäusern ist und der nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss selbst bei Steuerklasse I/0,5 im Jahre 2011 einschließlich Mieteinnahmen über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.000,00 € verfügt, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, bei der es sich um eine Form der Sozialhilfe handelt, vorliegen, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang die vom Antragsgegner geltend gemachten Belastungen im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung, die letztlich der Schaffung und Erhaltung von Vermögenswerten dienen, als Abzugsposten bei der Ermittlung des für die Bestreitung der Verfahrenskosten zur Verfügung stehenden Einkommens berücksichtigungsfähig sind.
Denn das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist, soweit er sich zur Begründung der begehrten Abweisung des Antrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt in dem Umfang, für den der Antragstellerin durch Beschluss vom 5.6.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen stützt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 20.7.2011 verwiesen werden.
Dass die Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung des bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgten Vorbringens des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat(te), soweit er sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.009,00 € für Dezember 2010, 862,00 € für Januar und Februar 2011 und 741,00 € ab März 2011 wendet, stellt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung nicht – jedenfalls nicht hinreichend – in Frage. Vielmehr beruft er sich überwiegend darauf, dass unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens und der mit Schriftsatz vom 1.7.2011 eingereichten bzw. noch nachzureichender Unterlagen der Antragstellerin kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehe. Die auf diese – neuen bzw. erstmals mit der Beschwerdebegründung konkretisierten und/oder belegten – Einwendungen gestützte Rechtsverteidigung des Antragsgegners ist mutwillig, so dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners zu begründen.
Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der prozessualen Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein Beteiligter, welcher selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde. Diese Voraussetzungen können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Beteiligte auf ein Verfahrenskostenhilfegesuch des Gegners nicht oder nur unzureichend reagiert, sondern Einwendungen erst später vorbringt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.5.2002 – 12 WF 81/02, in: FamRZ 2002, 1712 f. m.w.N.). Ein verständiger, seine finanziellen Interessen wahrender Beteiligter nimmt die Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren wahr, um einerseits zu verhindern, persönlich mit den Kosten eines unnötigen Verfahrens belastet zu werden, und andererseits die (zu) umfassende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gegnerischen Beteiligten und damit eine Belastung der Allgemeinheit mit unnötigen Kosten zu vermeiden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.7.2007 – 9 WF 197/07, in: FamRZ 2008, 70 f. m.w.N.)
Danach ist die Rechtsverteidigung des Antragsgegners insoweit mutwillig, als er sich auf neues Vorbringen im Schriftsatz vom 1.7.2011 und dessen Anlagen stützt, zumal er durch Verfügung des Amtsgerichts vom 7.2.2011 ausdrücklich auf mögliche nachteilige Auswirkungen unzureichenden Vorbringens im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren für die Entscheidung über sein eigenes Verfahrenskostenhilfegesuch hingewiesen wurde, nachdem er bereits mit Verfügungen vom 5.1.2011 und vom 27.1.2011 zur Begründung des mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbundenen Abweisungsantrags im Schriftsatz vom 5.1.2011 aufgefordert werden musste. Schließlich wurden im Erörterungstermin vom 17.3.2011 mehrere Hinweise zu noch darzulegenden bzw. konkretisierungsbedürftigen Aspekten des Falles erteilt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Antragsgegner selbst im Anschluss daran bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfegesuche beider Beteiligten durch Beschluss vom 5.6.2011 nicht die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Angaben machen und/oder die beigefügten bzw. angekündigten Anlagen vorlegen konnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Ein Beteiligter, der die Verfahrenskosten selbst aufbringen muss, hätte jedenfalls aufgrund der o.g. Hinweise des Amtsgerichts die Gelegenheit genutzt, im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren umfassend vorzutragen, anstatt Vorbringen erst „nachzuschieben“, nachdem sein Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen und dem gegnerischen Beteiligten auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens (teilweise) Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Antragsgegner mit der Beschwerde im Einzelnen angefochtenen Positionen der Unterhaltsberechnung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 5.6.2011 Folgendes auszuführen:
Das Amtsgericht hat den zwischen den Beteiligten vereinbarten Mietzins von monatlich 400,00 € für eine in ihrem Miteigentum stehende und von der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind genutzte Wohnung zu Recht als Einkommen des Antragsgegners berücksichtigt. Dass möglicherweise – wie dies bis einschließlich November 2011 praktiziert wurde – der Mietzinsanspruch des Antragsgegners mit dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin verrechnet werden kann, rechtfertigt keine Nichtberücksichtigung der Mietforderung als Einkommen des Antragsgegners und/oder eine Reduzierung des Trennungsunterhalts. Vielmehr besteht jedenfalls bei der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung und –verteidigung keine Veranlassung, die Beteiligten anders zu behandeln, als wenn die Wohnung an einen Dritten ver- bzw. von einem Dritten angemietet worden wäre. Dann müsste der Antragsgegner, solange die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht feststeht, sich jedenfalls so behandeln lassen, als habe er entsprechende Mieteinnahmen, und die Antragstellerin müsste von dem ihr zustehenden Unterhalt die Miete begleichen.
Das Amtsgericht hat Rückzahlungen des Antragsgegners auf einen von ihm behaupteten Kredit bei seinen Eltern („Darlehen P.“) in Höhe von monatlich 200,00 € zu Recht nicht als Abzugsposten bei der Ermittlung des für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehenden Einkommens des Antragsgegners berücksichtigt. Trotz der im Erörterungstermin vom Amtsgericht erteilten Hinweise hatte der Antragsgegner vor Erlass des angefochtenen Beschlusses aus den darin zutreffend dargelegten Gründen die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser (angeblichen) Ausgabe nicht schlüssig dargelegt. Dies ist aber auch in der Beschwerdebegründung nicht geschehen. Selbst wenn es sich bei den Beträgen, die für Ausgabenarten, welche grundsätzlich unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind und/oder als laufende Aufwendungen beim Einkommen des Antragsgegners in Abzug gebracht wurden, nach dem – recht pauschalen – Vorbringen des Antragsgegners um Rückstände gehandelt haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass und weshalb er sie nicht zum jeweiligen Fälligkeitstermin erfüllt hat und/oder erfüllen konnte, zumal sein Nettoeinkommen im Jahre 210 wegen der günstigeren Steuerklasse noch deutlich höher war. Erst recht kann der Antragsgegner sich nicht auf Belastungen berufen, die zur Begleichung von für die Unterhaltsberechnung unbeachtlichen Ausgaben verwendet worden sein sollen. Schließlich ergeben sich aus der vorgelegten Aufstellung, in der auch Ausgaben nach dem 1.10.2010 aufgeführt sind, keine Anhaltspunkte für nach dem Vorbringen des Antragsgegners seit Oktober 2010 regelmäßig erfolgende Rückzahlungen von monatlich 200,00 €.
Zur Rückführung eines MLP-Darlehens, für das der Antragsgegner einen Betrag von monatlich 100,00 € von seinem Einkommen in Abzug bringen will, hat er – jedenfalls - vor Erlass des angefochtenen Beschlusses aus den darin zutreffend dargelegten Gründen ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 1.7.2011 sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht geeignet, einen Anspruch des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die darauf gestützte Rechtsverteidigung zu begründen. Abgesehen davon widerspricht das Vorbringen im Schriftsatz vom 1.7.2011 zu einer monatlichen Rückzahlung von 100,00 € ab November 2010 den Angaben in dem vorprozessualen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 26.11.2010 sowie im Schriftsatz vom 23.2.2011, in dem jeweils monatliche Belastungen gegenüber MLP von insgesamt 300,00 € geltend gemacht wurden.
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Steuererstattungen für 2007 und 2009, die er im Jahre 2011 erhalten hat, nicht als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen seien, weil er die Beträge zur Begleichung von Verbindlichkeiten verwendet habe, ist seine Rechtsverteidigung aus den bereits dargelegten Gründen mutwillig, weil er sein Vorbringen nicht einmal in der Beschwerdebegründung konkretisiert und/oder belegt hat, sondern auf nachzureichende Unterlagen verweist. Soweit der Antragsgegner – in gewisser Weise zu Recht – auf die Nichtberücksichtigung des Anteils der Antragstellerin an der (vergleichsweise geringen) Steuererstattung für 2007 in der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts hinweist, dürfte dies durch die für den Antragsgegner äußerst günstige Art und Weise der Berücksichtigung seines Dienstwagenvorteils und durch den unterbliebenen Abzug von Krankenversicherungskosten der Antragstellerin mehr als ausgeglichen sein.
Dass der ausweislich der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.3.2011 vorgelegten Kontounterlagen von der B. Krankenversicherung AG überwiesene und dem Konto des Antragsgegners am 26.1.2011 gutgeschriebene Betrag von 1.763,99 € zur Begleichung von Arztrechnungen in entsprechender Höhe verwendet wurde, behauptet der Antragsgegner erstmals in der Beschwerdebegründung. Insbesondere erfolgte in dem Schriftsatz vom 18.5.2011 hierzu keine dezidierte Stellungnahme, so dass dem Antragsgegner für seine hierauf gestützte Rechtsverteidigung aus den bereits dargelegten Gründen keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
Soweit sich der Antragsgegner auf die Vereinbarung einer Ratenzahlung von monatlich 200,00 € zur Begleichung rückständiger Grundbesitzabgaben gegenüber der Stadt E. beruft, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2011 die zugrunde liegenden Bescheide vorgelegt, aus denen sich ergibt, für welche Immobilie die Abgaben angefallen sind. Abgesehen davon fehlt es nach wie vor an Nachweisen für die angeblich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung und die Erbringung laufender Zahlungen.
Schließlich führt auch der Einwand des Antragsgegners, dass der Antragstellerin ein Einkommen aus vollschichtiger Beschäftigung zuzurechnen sei, nicht zu einem (Teil-) Erfolg seiner sofortigen Beschwerde. Dass das Amtsgericht eine Obliegenheit der Antragstellerin zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit (noch) nicht angenommen, sondern ihr lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen zugerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nach der im Juni 2010 erfolgten Trennung der Beteiligten ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte, gibt es selbst nach dem zum zeitlichen Umfang der während des Zusammenlebens von der Antragstellerin ausgeübten Berufstätigkeit wenig konkreten Vorbringen des Antragsgegners nicht. Jedenfalls während des ersten Trennungsjahres, d.h. bis Juni 2011 konnte von der Antragstellerin keine Erweiterung des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB). Ob und inwiefern sie anschließend unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen bei ihr lebenden Kindes, des am 18.2.2002 geborenen M., verpflichtet und/oder in der Lage war oder ist, den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit auszuweiten, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners besteht jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine der Antragstellerin vorwerfbare Verletzung einer solchen Obliegenheit, da er dem Vorbringen der Antragstellerin, dass und weshalb eine Ganztagsbetreuung für M. nicht zur Verfügung steht und gesundheitliche Einschränkungen des Kindes vorliegen, die einen erhöhten Betreuungsbedarf erfordern, nicht – jedenfalls im Hinblick darauf, dass ihm aufgrund des bis Juni 2010 erfolgten Zusammenlebens eine konkrete Erwiderung möglich sein müsste, nicht hinreichend – entgegen getreten ist und zudem im Hinblick auf den im nächsten Jahr bevorstehenden Schulwechsel des Kindes weitere Ungewissheiten hinsichtlich der Betreuungsbedürfnisse und –möglichkeiten bestehen, welche der Aufnahme einer umfangreicheren Beschäftigung (auch) nach Ablauf des ersten Trennungsjahres entgegen stehen könnten.
Eine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt FamGKG-KV Nr. 1912.