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Amtsgericht Dortmund·126 F 4133/13·27.11.2013

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (Familiengericht)

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Familiengericht lehnte den Antrag wegen Mutwilligkeit ab und setzte den Verfahrenswert fest. Das Gericht wertete das verspätete Vorbringen berechtigter Einwendungen als schuldhaftes Unterlassen und sah keine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung. Die Entscheidung ist beschwerdefähig durch sofortige Beschwerde.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des Antragsgegners wegen Mutwilligkeit abgewiesen; Verfahrenswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig ist (§114 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG).

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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei ohne triftigen Grund berechtigte Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, sodass eine spätere Verteidigung aussichtslos wird.

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Später vorgebrachte Einwendungen, aus denen sich fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben, begründen die Annahme von Mutwilligkeit und rechtfertigen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.

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Ein verständiger Beteiligter hat Einwendungen so rechtzeitig zu erheben, dass unnötige Bewilligungen von Verfahrenskostenhilfe und dadurch verursachte Kosten für die Allgemeinheit vermieden werden können.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Tenor

wird der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 26.09.2013 wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 4.256,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverteidigung ist mutwillig, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Der Antragsgegner hat es im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ohne triftigen Grund unterlassen, rechtzeitig seine absolut berechtigten Einwendungen gegen die Ansprüche geltend zu machen, so dass seine spätere entsprechende Rechtsverteidigung mutwillig ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011, 10 WF 299/10).

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Aufgrund der erst mit Schriftsatz vom 28.08.2013 vorgebrachten Einwendungen hat sich gezeigt, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keinerlei Aussicht auf Erfolgt hat. Dementsprechend sind Hinweise des Gerichts erfolgt, die die Antragsrücknahme der Antragstellerin zur Folge hatten.

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Ein verständiger, seine Interessen wahrender Beteiligter hätte diese Einwendungen so rechtzeitig vorgebracht, dass der Antragstellerin gar nicht erst Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre. Hierdurch hätte er vermieden, selbst mit unnötigen Verfahrenskosten belastet zu werden, und hätte zudem die Allgemeinheit vor unnötigen Kosten bewahrt, die durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen erfolglosen Antrag der Antragstellerin entstanden sind (OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2011, 26 WF 143/11).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.