VKH-Antrag: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung verneint – Zurückverweisung an Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragt Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung in einem Unterhaltsstreit; das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung der Mutwilligkeit. Das Oberlandesgericht Köln hebt den Beschluss auf und hält Mutwilligkeit für nicht dargetan, da die Streitfragen (bereinigtes Einkommen, Erwerbsobliegenheit) komplex sind. Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegner hat Erfolg; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das VKH-Gesuch an das Amtsgericht zurückverwiesen; Verweisung, die VKH nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit setzt voraus, dass der Beteiligte einfache und ohne besonderen Kostenaufwand darlegbare Umstände ungenutzt lässt, die den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise entkräften würden.
Die Verpflichtung zur vorprozessualen Einlassung darf dem Beteiligten keine unzumutbaren Darlegungsanforderungen auferlegen; insbesondere sind ausführliche rechtliche Wertungen nicht von ihm zu verlangen.
Bei der Prüfung der Mutwilligkeit sind die Kostenbelastungen durch die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zu berücksichtigen; die Mitwirkung eines Anwalts steht nicht per se einer Verfahrenskostenhilfeversagung entgegen.
Mutwilligkeit ist nur anzunehmen, wenn das frühere Vorbringen des Beteiligten ursächlich dazu geführt hätte, dass Verfahrenskostenhilfe für die antragstellende Partei versagt oder in deutlich geringerem Umfang bewilligt worden wäre.
Die Grundsätze der Mutwilligkeitsprüfung gelten gleichermaßen für Antragssteller und Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 24 F 69/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 10. Juni 2013 (24 F 69/13) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Amtsgericht – Familiengericht – Düren zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsgegner die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit seiner Rechtsverteidigung (§§ 76 FamFG, 114 ZPO) zu verweigern.
Rubrum
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist die Höhe der vom Antragegner an die Antragstellerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen streitig. Insoweit hat sich der Antragsgegner bereits außergerichtlich von seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten C und T, vertreten lassen.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner nunmehr auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt über einen vorprozessual anerkannten Teilbetrag hinaus in Anspruch und hat insoweit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, nicht erstattet würden.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2013 haben sich die Rechtsanwälte C und T für den Antragsgegner bestellt und mitgeteilt, eine Stellungnahme zum Antrag bleibe ausdrücklich vorbehalten, sobald über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin entschieden worden sei. Das Amtsgericht hat daraufhin den Antragsgegner zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat die Auffassung vertreten, er sei dazu nicht verpflichtet, „der guten Ordnung halber“ aber mitgeteilt, er sei nicht leistungsfähig, den geforderten Unterhalt zu zahlen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nach Zustellung des Antrages haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 Einwendungen erhoben und über den anerkannten Teil hinaus Abweisung der Anträge beantragt. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat der Antragsgegner seinerseits um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei mutwillig. Die nunmehr erhobene Einwendungen hätten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eventuell dazu geführt, dass der Antragstellerin lediglich in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre, was wiederum im Ergebnis zu geringeren Verfahrenskosten und zu einer dementsprechend geringeren Belastung mit Kosten geführt hätte. Im Übrigen hätte das Verfahrenskostenhilfegesuch auch in der Sache nur teilweise Erfolgsaussichten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt. Dazu führt er aus, das Amtsgericht habe in unzulässiger Weise in seine Entscheidungsfreiheit, was und in welchem Umfang vorzutragen sei, eingegriffen. Würde in der vom Gericht erwarteten umfassenden Weise mit der möglichen Konsequenz, dass bereits dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen sei, vorgetragen, könnte daraus eine Schadensersatzverpflichtung des Verfahrensbevollmächtigten erwachsen, denn der Antragsgegner bliebe in diesem Fall auf seinen Anwaltskosten sitzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 11. Juni 2013 Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die der Senat nach der Übertragung durch den Einzelrichter in seiner vollen Besetzung entscheidet, hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
Dem Antragsgegner kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Verhalten sei mutwillig (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, insbesondere wenn sie von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen nicht denjenigen wählt, der die geringsten Kosten verursacht. Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller eines Verfahrens, sondern gleichermaßen für den Antragsgegner (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 70 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund kann die Mutwilligkeit des Verhaltens auch dann gegeben sein, wenn der Beteiligte bereits in einem dem Verfahren vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sein Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Verfahrens ausrichtet, indem er insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichts nicht reagiert. Er ist grundsätzlich gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits in diesem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich ein Beteiligter für zu Unrecht in Anspruch genommen, so erhält er bereits im Vorfeld des Verfahrens Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenzutreten. Es kann erwartet werden, dass eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei diese Gelegenheit grundsätzlich wahrnimmt. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Widerspricht das Verhalten der Partei im Verfahrenskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so kann sich dies als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO darstellen (SenE v. 11.08.2011 – 26 WF 143/11 -; SenE v. 15.07.2013 – 26 WF 96/13 -; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 349; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 70 [71]; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1017; OLG Oldenburg, FamRZ 2002, 1712 [1713].
Dabei dürfen indes an die Verpflichtung zur Einlassung und ggfls. den Umfang der Darlegungslast keine dem Antragsgegner nach den Umständen unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Von einem Beteiligten kann regelmäßig – zumal in umfangreichen, mehrere Streitpunkte betreffenden Sachen - nicht erwartet werden, eine ausführliche detaillierte Stellungnahme abzugeben. Erst recht können keine rechtlichen Wertungen von ihm verlangt werden. All dies würde dem Wesen der Verfahrenskostenhilfe widersprechen, in dem die wechselseitigen Positionen einer lediglich summarischen Prüfung hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten zu unterziehen sind. Bei der Prüfung der Mutwilligkeit ist ferner eine etwaige finanzielle Belastung des in Anspruch genommenen Beteiligten mit Anwaltskosten zu berücksichtigen, soweit sein Verfahrensbevollmächtigter (ohne die gesetzliche Möglichkeit einer eventuellen Kostenerstattung durch den Gegner) in diesem Stadium des Verfahrens für ihn tätig wird (vgl. dazu OLG Köln MDR 2011, 259 Rz 2 ff). Ferner ist von Gewicht, ob und inwieweit der Sach- und Streitstoff bereits durch den Antragsteller in das Verfahren eingeführt worden ist und demzufolge dem Gericht die zu erwartenden Einwendungen bekannt sind. Schließlich ist eine Ursächlichkeitsprüfung dergestalt angezeigt, dass eine Mutwilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn das Vorbringen des Antragsgegners, wäre es bereits früher erfolgt, zu einer Versagung der Verfahrenskostenhilfe für der Antragsteller oder doch zu einer Bewilligung in deutlich geringerem Umfang geführt hätte.
Nach alledem kommt eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe aus dem genannten Gesichtspunkt in den Fällen in Betracht, in denen der Antragsgegner durch einfach und ohne besonderen Kostenaufwand darzustellende Umstände den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu Fall bringen kann. Zu denken ist dabei etwa an die Einwände der Erfüllung, Verwirkung (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.) oder der Verständigung der Beteiligten hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes. Der Antragsgegner ist hingegen nicht gehalten, einen Anwalt mit umfangreichen Ausführungen mit der kostenrechtlichen Folge der Entstehung einer Verfahrensgebühr gem. KV RVG Nr. 3335 zu beauftragen.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner vorliegend nicht mutwillig gehandelt. Seine Einwendungen erschöpften sich nicht in wenigen, einfach zu beurteilenden Punkten. Vielmehr war und ist zwischen den Beteiligten eine Reihe von Umständen streitig, die für die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung von Bedeutung sind. Das sind im Wesentlichen die Bestimmung des bereinigten Einkommens des Antragsgegners (Höhe des Verdienstes, Abzugsfähigkeit von Belastungen) sowie die Frage des Bestehens einer Erwerbsverpflichtung der Antragstellerin. Dies war bereits der Antragsschrift entnehmen, der der vorprozessuale Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Februar 2013 beigefügt war. Angesicht dieser Sachlage war es mit einer einfachen und kurzen Stellungnahme nicht getan. Es bedurfte vielmehr einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Streitstoff, welche auch im Falle hälftigen Anrechnung der bereits zuvor entstandenen Geschäftsgebühr kostenrechtliche Nachteile für den Antragsgegner ausgelöst hätte. Der Senat vertritt auch nicht die Auffassung, dass der Antragsgegner allein aus Kostengesichtspunkten gehalten war, auf die Mitwirkung des in dieser Sache bereits eingeschalteten anwaltlichen Vertreters zu verzichten und die Einwendungen persönlich vorzutragen. Schließlich hat das Amtsgericht dem Vorbringen des Antragsgegners auch nur teilweise Erfolgsaussichten beigemessen. War die Rechtsverteidigung aber zum Teil unbegründet, so hätte sie im Falle des früheren Vorbingens jedenfalls in diesem Umfang nicht zu einer Reduzierung der der Antragstellerin gewährten Verfahrenskostenhilfe führen können.
Da das Amtsgericht über die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung jedenfalls nicht abschließend und zur Frage der Bedürftigkeit noch gar nicht entschieden hat, ist die Sache unter Aufhebung des Angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 76, 113 FamFG, 538 ZPO)