Teilaufhebung eines Sondergerichtsurteils: Gewohnheitsverbrecher-Qualifikation aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte nach dem NS-Unrechtsurteilegesetz die Aufhebung eines Sondergerichtsurteils von 1943, das wegen mehrfachen (Einbruchs-)Diebstahls zur Todesstrafe verurteilt hatte. Das OLG hob das Urteil insoweit auf, als eine Verurteilung als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ zugrunde gelegt wurde. Eine Aufhebung wegen Verurteilung als „Volksschädling“ lehnte es ab, weil diese Eigenschaft nicht tenoriert war und die Volksschädlingsverordnung nur strafschärfend herangezogen wurde. Die Todesstrafe beruhte ausschließlich auf dem 1941 eingeführten Sonderstrafrahmen, dessen spezifisch nationalsozialistischer Unrechtsgehalt die Teilaufhebung rechtfertigt; eine Neufassung von Schuldspruch und Strafe sieht das Gesetz nicht vor.
Ausgang: Sondergerichtsurteil wurde teilweise aufgehoben (Gewohnheitsverbrecher-Qualifikation), im Übrigen Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilaufhebung nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile kommt in Betracht, soweit die Verurteilung auf einer Norm mit spezifisch nationalsozialistischem Unrechtsgehalt beruht, die ein Sonderstrafmaß wie die Todesstrafe eröffnet.
Wird eine Eigenschaft wie „Volksschädling“ in den Gründen lediglich zur Strafschärfung herangezogen, ohne dass eine entsprechende Verurteilung tenoriert oder tragende Rechtsgrundlage der Sanktion ist, rechtfertigt dies keine Aufhebung „insoweit“ wegen einer Volksschädling-Verurteilung.
Die Einordnung als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ ist eine Persönlichkeitswertung aufgrund kennzeichnender Taten und kein selbständiges Tatbestandsmerkmal, kann aber bei Anknüpfung an einen nationalsozialistischen Sonderstrafrahmen Gegenstand einer Teilaufhebung sein.
Der Ausschluss der (Teil-)Aufhebung nach § 1 Abs. 2 des NS-Unrechtsurteilegesetzes setzt voraus, dass sich aus den Urteilsgründen Eigennutz bzw. andere niedere Beweggründe oder eine verwerfliche Art der Ausführung ergeben.
Das NS-Unrechtsurteilegesetz ermöglicht nur die (Teil-)Aufhebung des Unrechtsurteils; eine Neufassung von Schuldspruch und Rechtsfolgen sowie eine Kostenentscheidung erfolgen mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 S Ls 54/43-39-318/43
Tenor
Das Urteil des Sondergerichts 2 bei dem Landgericht Köln vom 2. September 1943 - 30 S Ls 54/43-39-318/43 - wird insoweit aufgehoben, als eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfolgt ist. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der frühere Angeklagte ist durch das Urteil des Sondergerichts 2 bei dem Landgericht Köln vom 2. Sep-tember 1943 "wegen eines unter Ausnutzung der Kriegs-verhältnisse begangenen Einbruchsdiebstahls im Rückfall und wegen fünf weiterer Rückfalldiebstähle - davon einer unter Ausnutzung der Verdunkelung begangen - als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zum Tode verurteilt" worden; ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der frühere - vorbestrafte, arbeits- und obdachlose - Angeklagte 6 Diebstähle begangen, so am 20. November 1942 (Fall 1), 6. Dezember 1942 (Fall 2), 7. Dezember 1942 (Fall 3), 24. Februar 1943 (Fall 4 ), 28. Februar 1943 (Fall 5) und am 16. April 1943 (Fall 6), wobei er in den Fällen 5 und 6 den Diebstahl unter den Voraussetzungen des § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge begangen haben soll, im Fall 6 auch noch unter den (zusätzlichen) Vor-aussetzungen des § 4 dieser Verordnung.
Die Verhängung der Todesstrafe hat das Sondergericht u.a. wie folgt begründet:
"Im Fall 5 (Sch.) hat er den Diebstahl unter den straferschwerenden Voraussetzungen des § 2 der Volksschädlingsverordnung begangen...Er hat die durch die Entwendung der Lebensmittelkarten usw. vollendete einheitliche Tat unter bewußter Ausnut-zung der zur Abwehr der Fliegergefahr getroffenen Verdunkelungsmaßnahmen begangen.
Im Fall 6 (G.) treffen die Voraussetzungen des § 4 der Volksschädlingsverordnung darüber hinaus deshalb zu, weil der Angeklagte bei der Ausführung der Tat bewußt den Umstand ausgenutzt hat, daß die Etagentür infolge eines Fliegerangriffs beschädigt war und daher mit geringer Mühe als sonst notwen-dig gewesen wäre, aufgedrückt werden konnte. Wer einen solchen durch die Kriegsverhältnisse verur-sachten außergewöhnlichen Umstand dazu ausnutzt, um sich auf verbrecherische Weise an dem Vermögen des durch den Fliegerangriff Betroffenen zu berei-chern, handelt so verwerflich, daß, wie nach § 4 a.a.O. erforderlich, nach gesundem Volksempfinden eine Überschreitung des regelmäßigen Strafmaßes notwendig erscheint...Die Tat zum Nachteil des P. G. zeigt eine so niedrige volksgemeinschafts-feindliche Einstellung des Angeklagten, daß sie schon für sich betrachtet ihn als Volksschädling kennzeichnet. Im übrigen besteht nach seinem bis-herigen Lebenslauf, insbesondere bei der Zahl und Erheblichkeit seiner früheren und jetzigen Straf-taten kein Zweifel an der Volksschädlingseigen-schaft desAngeklagten, so daß er sowohl im 5. wie im 6. Falle der Strafschärfung nach der Verordnung vom 5. September 1993 unterliegt.
Sämtliche festgestellten Straftaten hat der Ange-klagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne von § 20 a StGB begangen...Da der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, war die Frage zu prüfen, ob seine Straftaten mit einer zeitigen Zuchthausstrafe gesühnt werden können oder ob § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs-strafgesetzbuches vom 4. September 1941 zur Anwen-dung kommen muß, wonach der gefährliche Gewohn-heitsverbrecher der Todesstrafe verfällt, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erfordern. Mit Rücksicht auf die wertlose Persönlichkeit des auch gesund-heitlich verseuchten Angeklagten und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten hat sich das Sondergericht für die Anwendung des Gesetzes vom 4. September 1941 entschieden und daher die To-desstrafe ausgesprochen. Der Angeklagte ist nach seiner charakterlichen Veranlagung ein völlig un-verbesserlicher Verbrecher und Aozialer, der nicht sowohl trotz, als vielmehr gerade wegen seines erheblichen Schwachsinns, zumal er auch zu Gewalt-taten und zu Aufsäßigkeiten neigt, eine erhebli-che Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar-stellt...Sowohl der Schutz der Volksgemeinschaft wie das Bedürfnis nach der gerechten Sühne erhei-schen seine Ausmerzung."
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Bezug-nahme auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Beseitigung na-tionalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966), das Urteil des Sondergerichts nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes insoweit aufzuheben, als eine Verurteilung als Volksschädling und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfolgt ist.
II
Der Antrag ist zulässig und teilweise - soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbre-cher angeht - begründet. Was den Antrag betrifft, das Sondergerichtsurteil insofern aufzuheben, als eine Verurteilung als Volksschädling erfolgt sein soll, so hat dieser keinen Erfolg. Denn der frühere Angeklagte ist nicht als Volksschädling zum Tode verurteilt worden, auch wenn ihm diese Eigenschaft zugeschrieben worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Tenor des Urteils des Sondergerichtes selbst als auch aus der entsprechenden Urteilsbegründung. Sofern in dieser Ausführungen zu den verwirkten Sondertatbeständen der §§ 2 und 4 der Verordnung gegen Volksschädlinge erfolgt sind, dienten diese erkennbar dem Zweck, den in den §§ 242, 243, 20 a RGStGB vorgegebenen Strafrahmen strafschärfend zu erweitern.
Die Verhängung der Todesstrafe hatte ihre "Rechtsgrund-lage" hingegen ausschließlich in § 1 des Gesetzes zur Veränderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. Septem-ber 1941.
Soweit der Antrag zulässig und begründet ist, hat der Senat in seinem die vorliegende Fallkonstellation betreffenden Beschluß vom 3. Dezember 1993 - 2 Ws 288/92 - folgendes ausgeführt:
"Die formellen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Das Urteil des Sondergerichts vom...gilt insbesondere durch Artikel IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Artikel I § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justi-zamtes für die Britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. für die Britische Zone, 1947, S. 68 ff.) nicht als aufgehoben.
Diese Verordnung war aufgrund der Ermächtigung in der Verordnung Nr. 41 der Militärregierung Deutschland im Britischen Kontrollgebiet vom 1. Oktober 1946 erlassen worden und am 15. Juni 1947 mit Gesetzeswirkung in kraft getreten (Artikel V § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 1947).
Artikel IV 3 7 Abs. 1 i.V.m. Artikel I § 1 Abs. 2 Satz 1 der VO 1947 sah vor, daß Straferkenntnis-se, welche "ausschließlich" wegen Straftaten ergangen sind, die allein nach nationalsozialistischer Auffas-sung strafbar waren, aufgehoben sind, ohne daß es einer (ausdrücklichen) gerichtlichen Entscheidung bedurfte. Ist demgemäß ein Urteil eines Sondergerichts schon aufgrund von Artikel IV § 7 Abs. 1 der VO 1947 - "kraft Gesetzes" - aufgehoben, so wäre für eine erneute Aufhebung kein Raum (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 17. Juli 1992 - 2 Ws 216-217/92 -).
Die vorliegende Verurteilung durch das Sondergericht beruhte jedoch nicht ausschließlich im Sinne der zitierten Verordnung auf typisch nationalsozialisti-schem Unrecht. Der Begriff des gefährlichen Gewohn-heitsverbrechers geht auf die Strafgesetzentwürfe von 1925, 1927 zurück (BGH LM Nr. 1 zu § 20 a StGB) und wurde durch Artikel 1 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) ergänzend in das (Reichs-) Strafgesetzbuch eingefügt (und war insoweit mit dem Grundgesetz für die Bundes-republik Deutschland vom 23. Mai 1949 vereinbar - BGH vom 18. Juli 1962 - 2 StR 245/62/zitiert bei Pfeif-fer/Maul/Schulte, StGB, 1969, § 20 a Rdnr. 1). Er ent-hielt kein ausschließlich nationalsozialistisches Ge-dankengut.
§ 20 a StGB ist als solcher auch nicht durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 (Amts-blatt des Kontrollrates in Deutschland Nr. 3, S. 55, 56) außer Kraft gesetzt worden. Er galt - auch nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches - unverändert fort. Er wurde erst durch Artikel 1 Nr. 6 des ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 646) aufgehoben.
Die beantragte Teilaufhebung hatte Erfolg.
Die Verhängung der Todesstrafe durch das Sonderge-richt beruht aber auf § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549). Danach verfiel der gefährliche Ge-wohnheitsverbrecher der Todesstrafe - die bis dahin gesetzlich nicht vorgesehen war -, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Strafe es erforderte. In diesem Umfang beruht das Urteil demgemäß auf einem Tatgeschehen im Sinne von § 1 Abs. 1 3. Alternative des Gesetzes zur Beseitigung na-tionalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990, das allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar war.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser Vorschrift ein spezifisch nationalsozialistischer Unrechtsgehalt imma-nent war. Sie wurde denn auch durch Artikel II Nr. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aus diesem Grunde aufgehoben.
Die erst durch § 1 des Änderungsgesetzes mögliche Ver-hängung der Todesstrafe forcierte nämlich die Anwendung der "Reinigungs-Todesstrafe" (Werle, Das Strafrecht als Waffe: Die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. Sep-tember 1993, JuS 1989, 952, 958). Sie wurde als ein Mittel der Wahl zur "Reinigung der Volksgemeinschaft" angesehen (vgl. Werle, a.a.O. S. 957 m.N.). Im übrigen schloß sie in rechtlicher Hinsicht insofern eine "Lük-ke", als das erstrebte Ziel der menschenverachtenden Ausmerzung eines Straftäters - der gegen die bestehende Eigentumsordnung verstoßen hatte - nicht etwa schon aufgrund der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 erreicht werden konnte.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß es sich bei § 1 dieses Änderungsgesetzes nicht um einen Sondertatbestand, sondern um einen Sonderstraf-rahmen gehandelt hat. Er begründete für sich genommen keinen selbständigen Tatbestand wie etwa die Normen der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. Septem-ber 1939. Die in § 20 a RStGB bezeichnete Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" war auch kein zusätzliches (verbrechensbegründendes) Tatbestandsmerk-mal, das vom Vorsatz des Täters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund gewisser kennzeich-nender Taten vorzunehmende Persönlichkeitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229). Daher wurde auch ein Vergehen nicht dadurch zu einem Verbrechen, daß es unter den Voraus-setzungen des § 20 a RGStGB begangen wurde (vgl. Pfeif-fer/Maul/Schulte, a.a.O., m.w.N.).
Gleichwohl ist gerade im Hinblick auf den 1941 einge-führten Sonderstrafrahmen für gefährliche Gewohnheits-verbrecher und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers sowie von Sinn und Zweck des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile festzustellen, daß das Urteil des Sondergerichts inso-weit einer Teilaufhebung zugänglich und würdig ist, als der frühere Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsver-brecher verurteilt worden ist.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die von dem früheren Angeklagten ausweislich des Urteils begangenen Taten auch nach dem heute noch gültigen Strafgesetzbuch als Diebstahl nach den §§ 242, 243 StGB strafbar sein würden. (vgl. auch SenE vom 17. Juli 1992, a.a.O.; OLG Schleswig NJW 1991, 2504, 2505).
Die Absicht des Gesetzgebers ging bei Fassung des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Un-rechtsurteile dahin, daß gerade solche Urteile besei-tigt werden sollten, die auf der Anwendung von straf-rechtlichen Normen beruhen, die einen rein nationalso-zialistischer Idiologie verhafteten Unrechtsgehalt ent-hielten. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwur-fes zu § 1 des Gesetzes zur Beseitigung von nationalso-zialistischer Unrechtsurteile heißt es denn auch, daß es sich bei Taten, die nur nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren, "es sich vor allem um solche handeln" wird, deren Strafbarkeit (u.a.) aufgrund des Artikels II des Kontrollratsgesetzes vom 30. Janu-ar 1946 aufgehoben wurde (BT-Drucksache 11/2344 S. 4). Artikel II Nr. 2 dieses Gesetzes hob - wie bereits er-wähnt - § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstraf-gesetzbuches auf.
Die getroffene Teilaufhebung des Urteils des Sonderge-richts ist durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseiti-gung nationalsozialistischer Unrechtsurteile auch nicht ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine (Teil-) Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Ausführung verwerflich ist. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der Urteilsgründe nicht vor (vgl. hierzu SenE vom 3. Dezember 1993 - 2 Ws 281/92 -).
Eine Neufassung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgen-ausspruches hatte nicht zu ergehen. Das Gesetz zur Be-seitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile sieht nach dem klaren Wortlaut seines § 1 Abs. 1 lediglich eine (Teil-) Aufhebung von Unrechtsurteilen vor, ohne daß insoweit der Schuld- und Strafausspruch neu zu be-stimmen sind.
Eine Entscheidung über die Verfahrenskosten hatte man-gels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zu er-folgen.