Teilaufhebung eines Sondergerichtsurteils wegen Volksschädlingsverordnung (§ 2 VO Volksschädlinge)
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte nach dem Unrechtsbeseitigungsgesetz die Aufhebung eines Sondergerichtsurteils von 1941, soweit darin wegen § 2 der Volksschädlingsverordnung i.V.m. schwerem Diebstahl die Todesstrafe verhängt worden war. Das OLG Köln hielt den Antrag für zulässig und begründet. Die Verurteilung beruhe insoweit auf einer Norm mit spezifisch nationalsozialistischem Unrechtsgehalt und erfasse auch Fälle, in denen das zugrunde liegende Verhalten (Einbruchdiebstahl) an sich nach heutigem Recht strafbar wäre. Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2 Unrechtsbeseitigungsgesetz seien nicht positiv feststellbar; eine Neubestimmung von Schuld- und Strafausspruch sowie eine Kostenentscheidung erfolgten nicht.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erfolgreich; Urteil von 1941 wird hinsichtlich der Verurteilung als Volksschädling (§ 2 VO) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine (Teil-)Aufhebung nach § 1 Abs. 1 Unrechtsbeseitigungsgesetz kommt auch dann in Betracht, wenn das Tatgeschehen zugleich nach allgemeinem Strafrecht strafbar wäre, das Urteil aber auf der Anwendung einer Norm mit spezifisch nationalsozialistischem Unrechtsgehalt beruht.
§ 7 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung für die Britische Zone steht einer gerichtlichen Teilaufhebung nicht entgegen, wenn das historische Strafurteil nicht ausschließlich auf Taten gestützt ist, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren.
Der Ausschluss der Aufhebung nach § 1 Abs. 2 Unrechtsbeseitigungsgesetz setzt den positiven Nachweis von Eigennutz, niedrigen Beweggründen oder verwerflicher Tatausführung voraus; bloße Zueignungsabsicht genügt hierfür nicht.
Das Unrechtsbeseitigungsgesetz sieht bei der (Teil-)Aufhebung eines Unrechtsurteils keine Neufassung von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch vor.
Fehlt im Verfahren nach dem Unrechtsbeseitigungsgesetz eine ausdrückliche Kostenregelung, scheidet eine Kostenentscheidung mangels Rechtsgrundlage aus; §§ 464 ff. StPO sind nicht entsprechend anwendbar.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 S Ls 26/41-39-74/41
Tenor
Das Urteil des Sondergerichts 2 bei dem Landgericht Köln vom 19. April 1941 - 31 S Ls 26/41-39-74/41 - wird insoweit aufgehoben, als eine Verurteilung als Volksschädling gemäß § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge i.V.m. schwerem Diebstahl erfolgt ist.
Gründe
I
Der frühere Angeklagte ist durch das Urteil des Sonder-gerichts 2 bei dem Landgericht Köln vom 19. April 1941 "wegen Verbrechens nach § 2 der Volksschädlingsverord-nung vom 5. September 1939 in einem besonders schweren Fall i.V.m. schwerem Diebstahl im Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zum Tode verurteilt" worden; ferner wurde er wegen zweier weiterer Dieb-stähle im Rückfall und wegen Betruges in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamt-zuchthausstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Darüber hinaus wurde ge-gen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Nach den Feststellungen des Urteils - soweit es die schweren Diebstähle im Rückfall angeht - hatte sich der frühere arbeits- und obdachlose Angeklagte am 8. und 17. Januar 1941 jeweils gegen 18.00 Uhr in die Verkaufsräume des in K. auf der H.straße gelegenen K. begeben und sich dort unbemerkt einschließen lassen. In der Folgezeit entwendete er - teilweise unter Aufbrechung von Behältnissen - Waren (u.a. Bekleidungs-stücke und Schmuck) im Gesamtwert von 1.966,90 RM bzw. 2.347,16 RM. Im Schutze der Dunkelheit verließ er sodann gegen 3.00 Uhr bzw. 3.30 Uhr unerkannt das Ge-bäude.
Einen Teil der jeweiligen Beute verkaufte er an den da-maligen Mitangeklagen P.M..
Die Verhängung der Todesstrafe nach § 2 (Verbrechen bei Fliegergefahr) der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) hat das Sonderge-richt u.a. wie folgt begründet:
"Bei den Diebstählen im Kaufhof hat der Ange-klagte B. ferner unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen gehandelt. Denn die Wegschaffung der Beute und die Flucht wurde ihm durch die Verdunkelung wesentlich er-leichtert...
Daß der Angeklagte auch als Volksschädling im Sin-ne der Verordnung vom 5. September 1939 anzusehen ist, ergibt sich sowohl aus seinen Vorstrafen wie aus der Zahl und der Art seiner jetzigen Straf-taten. Wer grundsätzlich keiner Arbeit nachgeht, sondern sich seinen Lebensunterhalt fast aus-schließlich durch die Begehung von Straftaten ver-schafft, ohne sich durch Freiheitsstrafen beein-flussen zu lassen, schließt sich aus der Gemein-schaft des Volkes aus.
Die Diebstähle des Angeklagten im Kaufhof sind auch als besonders schwerer Fall eines Verbrechens nach § 2 der Verordnung vom 5. September 1939 zu werten. Im Verlauf von nur 9 Tagen ist der Ange-klagte zweimal in den Kaufhof eingeschlichen und hat in ganz gleicher Art und Weise erhebliche Warenmengen im Gesamtwert von über 4.000 RM, dar-unter eine große Anzahl bezugsbeschränkter Spinn-stoffwaren, entwendet. Sein dreistes und freches Vorgehen sowie die sorgfältige Planung verraten einen ausgeprägten verbrecherischen Willen. Die kurze Aufeinanderfolge der Taten und die umfang-reiche Beute, die er sich dabei angeeignet hat sowie die raffinierte Art der Ausführung machen ihn zu einer besonderen Gefahr für die Allgemein-heit...
Die Volksschädlingsverordnung vom 5. Septem-ber 1939 ist ein Sondergesetz. Sein Sinn und Zweck ist nicht die Bestrafung einzelner Taten, sondern des gesamten einheitlichen volksschädigen-den Verhaltens des Täters. Das deutsche Volk muß in seinem schweren Abwehrkampf besonders geschützt werden vor asozialen Menschen, die rücksichtslos auf Kosten anderer Volksgenossen leben. Die heuti-ge Zeit erfordert einen wesentlich erhöhten straf-rechtlichen Schutz gegen alle Verbrechen, welche die innere Geschlossenheit des Volkes zu zerstören oder zu zersetzen drohen. Auch in der Verdunkelung muß das Eigentum sicher sein. Wer sich dem Leben seines Volkes nicht einfügen will oder kann und die Einheit des Volkes bedroht und die öffentliche Sicherheit gefährdet, schließt sich aus der Volks-gemeinschaft aus.
Die Persönlichkeit des Angeklagten B., sein gesam-tes Leben und seine jetzigen Straftaten lassen ihn als Volksschädling besonderen Grades erscheinen."
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Sondergerichts insoweit aufzuheben, als ihm teilweise Taten zugrundeliegen, die allein nach nationalsoziali-stischer Auffassung strafbar waren.
II
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1)
Die formellen Aufhebungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Befugnis der Antragstellung durch die General-staatsanwaltschaft folgt aus § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966 - künftig: Unrechtsbeseitigungsgesetz). Danach kann die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung von zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangenen Urteilen in Strafsachen insoweit beantragen, als ihnen Taten zugrundeliegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um sich oder andere der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen, begangen worden sind oder die allein nach nationalso-zialistischer Auffassung strafbar waren.
Der Zulässigkeit steht Artikel IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Ar-tikel I § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Präsiden-ten des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. für die Britische Zone, 1947, S. 68 ff.) nicht entge-gen. Diese Verordnung war aufgrund der Ermächtigung in der Verordnung Nr. 41 der Militärregierung Deutschland im Britischen Kontrollgebiet vom 1. Oktober 1946 erlas-sen worden und am 15. Juni 1947 mit Gesetzeswirkung in Kraft getreten (Artikel V § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 1947).
Das Urteil des Sondergerichtes fällt nicht unter diese Vorschrift. § 7 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung sah nämlich vor, daß Straferkenntnisse, welche "aus-schließlich" wegen Straftaten ergangen sind, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren, aufgehoben sind, ohne daß es einer ausdrücklichen ge-richtlichen Entscheidung bedurfte. Die Verurteilung des früheren Angeklagten beruhte - aber nur teilweise und nicht ausschließlich - auf der Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge. Von daher gesehen konnte eine Teilaufhebung erfolgen (so auch OLG Schleswig NJW 1991, 2504, 2505), weil das entsprechende Urteil nicht schon "kraft Gesetzes" aufgehoben ist (vgl. hierzu SenE vom 17. Juli 1992 - 2 Ws 216-217/92 -).
2)
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache auch Erfolg. Der frühere Angeklagte ist auf der Grundlage von § 2 der Verordnung gegen Volksschäd-linge i.V.m. schwerem Diebstahl im Rückfall zum Tode verurteilt worden. In diesem Umfang beruht das Urteil auf einem Tatgeschehen, das im Sinne von § 1 Abs. 1 3. Alternative - die im vorliegenden Fall allein in Be-tracht kommt - des Unrechtsbeseitigungsgesetzes allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar war. Dem steht nicht entgegen, daß die Einbruchsdiebstähle im Kaufhof auch nach dem heute insoweit noch gültigen Strafgesetzbuch gemäß den §§ 242, 243 StGB strafbar sein würden. Diese Erwägung kann an dem Charakter eines nationalsozialistischen Unrechtsurteils nichts ändern, weil eine Auslegung des zitierten Aufhebungstatbestan-des, der sich an dem Gesetzeszweck orientiert (vgl. hierzu BT-Drucksache 11/2344 S. 4), ergibt, daß gerade auch solche Urteile beseitigt werden sollen, die auf der - wenn auch teilweisen - Anwendung von Strafrechts-normen beruhen, die einen spezifischen nationalsoziali-stischen Unrechtsgehalt enthielten (so zutreffend OLG Schleswig a.a.O.).
Die Verordnung gegen Volksschädlinge beruhte zweifellos auf einer rein nationalsozialistischen Ideologie. Sie ist denn auch durch Artikel II Nr. 1 f. des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aufgehoben worden.
Wenn auch eine amtliche Begründung zur Volksschädlings-verordnung - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht worden ist, so sollte mit ihr erkennbar jenen Taten entgegengewirkt werden, die geeignet waren, den Abwehr-willen der Volksgemeinschaft im Kriege zu schädigen und das Vertrauen der kämpfenden Front oder der Heimatfront zu schwächen; neben der Abschreckung und Sühne trat als neues Strafziel die "Reinigung des Volkskörpers" als eine den Nationalsozialismus kennzeichnende Form der Spezialprävention. Das Ziel der Ausrottung fand somit unmittelbar Eingang in das Strafrecht (Werle, Das Strafrecht als Waffe: Die VO gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, JuS 1989, 952, 954 m.zahlr. N.). Schon der Begriff "Volksschädling" läßt sprachlich anklingen, daß es um "Ausscheidung" und "Ausmerzung" ging, mithin um eine "Entlastung und Reinigung des Volkskörpers" durch das "Ausschalten oder Vernichten" von Personen (Werle, a.a.O.).
Die entsprechende Verordnung ermöglichte es, u.a. Einbrecher schlicht zu Volksschädlingen zu erklären und sie in Verbindung mit Strafvorschriften, für die die Todesstrafe gesetzlich nicht vorgesehen war, mit dem Tode zu bestrafen.
Das Strafurteil des Sondergerichts beruht teilweise auch auf § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge. Die-se Bestimmung war nach damaliger Rechtsauffassung nicht lediglich als eine Qualifikation "eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Eigentum" anzusehen, sondern als ein eigenständiger Verbrechenstatbestand (vgl. OLG Schleswig NJW 1992, 926 m.w.N.).
Soweit der frühere Angeklagte in diesem Zusammenhang auch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, beruht die Verhängung der Todesstrafe jedoch nicht auf diesem Umstand. Diese Möglichkeit eröffnete sich erst durch § 1 des Gesetzes zur Ände-rung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549), das am 15. September 1941 in Kraft trat. Insoweit bedurfte es - wie es die Generalstaats-anwaltschaft auch gesehen hat - keiner entsprechenden (Teil-) Aufhebung.
Der hier getroffenen Teilaufhebung des Urteils des Sondergerichts steht ferner § 1 Abs. 2 des Unrechts-beseitigungsgesetzes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufhebung - und somit auch eine Teilaufhebung - eines Urteils ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niedrigen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerf-lich ist. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der Urteilsgründe nicht vor. Der Ausschlußtatbestand greift jedoch nicht bereits dann ein, wenn der Täter - aus welchen Gründen auch immer - nur aus Zueignungsabsicht gehandelt hat. Ob der frühere - mehrfach vorbestrafte - Angeklagte aus übersteigertem Gewinnstreben heraus (nur diese Alternative konnte in Betracht kommen) gehandelt hat, läßt sich dem Urteil, das sich insoweit ausschließlich auf die Feststellungen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beschränkt, nicht entnehmen. Abge-sehen davon stellt die Formulierung des § 1 Abs. 2 si-cher, daß nur bei positivem Nachweis derartiger Umstän-de eine Aufhebung ausgeschlossen sein soll; sie trägt damit dem Umstand Rechnung, daß etwa 50 Jahre nach den abgeurteilten Taten eine Aufhellung subjektiver Umstände auf Schwierigkeiten stoßen wird (BT-Drucksache 11/2344 S. 4).
III
1)
Eine Neufassung des Schuldspruches und des Rechtsfol-genausspruches brauchte nicht zu erfolgen. Das Un-rechtsbeseitigungsgesetz sieht nach dem klaren Wortlaut seines § 1 Abs. 1 lediglich eine (Teil-) Aufhebung von Unrechtsurteilen vor, ohne daß insoweit der Schuld- und Strafausspruch neu zu bestimmen sind.
2)
Die Entscheidung hatte auch in Ermangelung einer Rechtsgrundlage ohne eine Entschließung über die Verfahrenskosten zu ergehen. Die Besonderheit der kodi-fizierten Verfahrensgestaltung schließt eine mögliche Anwendung der §§ 464 ff. StPO aus (so auch Beschluß des OLG Hamm vom 7. Februar 1992 - 4 Ws 420/91 -).