Teilaufhebung NS-Urteil: Aufhebung der Todesverurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Teilaufhebung eines Sondergerichtsurteils von 1943 nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile. Das OLG Köln hebt die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (Todesstrafe) auf, da der eingeführte Sonderstrafrahmen spezifisch nationalsozialistisches Unrecht enthielt. Der übrige Schuldspruch blieb ohne Neufestsetzung von Strafausspruch und Kostenentscheidung bestehen.
Ausgang: Teilaufhebung: Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (Todesstrafe), übriger Schuldspruch bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (§ 1) ermöglicht die (Teil-)Aufhebung von Urteilen, soweit sie auf Normen oder Rechtsfolgen beruhen, die ausschließlich nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren.
Die Einführung eines Sonderstrafrahmens mit der Möglichkeit der Todesstrafe kann einen spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsgehalt tragen und damit die Aufhebung des darauf gestützten Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigen.
Die Tatsache, dass die zugrundeliegenden Taten nach heutiger Rechtsordnung weiterhin strafbar wären, schließt eine Teilaufhebung des unrechtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht aus.
Eine (Teil-)Aufhebung nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile führt nicht automatisch zu einer Neufassung von Schuldspruch und Rechtsfolgen; das Gesetz ist auf Aufhebung gerichtet und nicht auf neue Strafzumessung.
Von der Möglichkeit der Aufhebung ausgenommen sind Fälle, in denen sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Täter aus Eigennutz oder in verwerflicher Ausführungsart gehandelt hat; dies muss sich aus dem Urteil selbst ergeben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 S Ls 40/43-39-228/43
Tenor
Das Urteil des Sondergerichts 2 bei dem Landgericht Köln vom 10. August 1943 - 1 S Ls 40/43-39-228/43 - wird aufgehoben, soweit eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zum Tode erfolgt ist.
Gründe
I
Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Sonderge-richts 2 bei dem Landgericht Köln vom 10. August 1943 "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen eines weiteren ein-fachen Diebstahls zum Tode verurteilt" worden.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte sich der mehrfach vorbestrafte und arbeitslose frühere Angeklag-te am 14. Februar 1943 gewaltsam Zugang in ein Rauch-warengeschäft verschafft und von dort Lebensmittel und eine Flasche Weinbrand entwendet; einen Teil der Beute hatte er später in K. verkauft.
Mitte Februar 1943 ist er in die unverschlossene Scheu-ne eine Landwirts in W. eingedrungen und hatte einen etwa 50 Pfund schweren Sack Roggen gestohlen, den er später ebenfalls veräußert hat.
Ende Februar 1943 ist er an zwei aufeinanderfolgenden Nachmittagen in eine in der Nähe von F. gelegene Jagdhütte eingebrochen und hatte zahlreiche Gegenstände (Geschirr, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte usw.) an sich genommen, die er in der Folgezeit verkauft hat.
Am 7. März 1943 ist er in den Wirtschaftsbetrieb des Bio-Bades in W. eingedrungen und hat Lebensmittel sowie andere Gegenstände weggenommen. Die entsprechenden Gegenstände sind bei seiner Festnahme in seinem Besitz vorgefunden und sichergestellt worden.
Die Verhängung der Todesstrafe als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 1 des Gesetzes zur Ände-rung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) i.V.m. § 20 a RStGB hat das Sonderge-richt u.a. wie folgt begründet:
"Nach der Persönlichkeit des Angeklagten besteht die Gefahr, daß er auch zukünftig erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechts-güter unternehmen wird; es kommen keine anderen Maßnahmen oder Umstände in Betracht, die bei seinem künftigen Entlassungstag einen Schutz der Allgemeinheit gegen ihn verbürgen. Eine Besserung ist bei ihm nicht wahrscheinlich. Der Schutz der Volksgemeinschaft erfordert die Entfernung des An-geklagten aus ihr.
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs-strafgesetzbuches vom 4. September 1941 war der Angeklagte nach alledem der Todesstrafe ver-fallen."
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Bezug-nahme auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Beseitigung na-tionalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966), das Urteil des Sondergerichts nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes insoweit aufzuheben, als ei-ne Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfolgt ist.
II
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1)
Die formellen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Das Urteil des Sondergerichts vom 10. August 1943 gilt ins-besondere durch Art. IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Art. I § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Präsidenten des Zen-tral-Justizamtes für die Britische Zone über die Gewäh-rung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. für die Britische Zone, 1947, S. 68 ff.) nicht als aufgehoben.
Diese Verordnung war aufgrund der Ermächtigung in der Verordnung Nr. 41 der Militärregierung Deutschland im Britischen Kontrollgebiet vom 1. Oktober 1946 erlassen worden und am 15. Juni 1947 mit Gesetzeswirkung in Kraft getreten (Artikel V § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 1947).
Art. IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Art. I § 1 Abs. 2 Satz 1 die-ser Verordnung sah vor, daß Straferkenntnisse, welche "ausschließlich" wegen Straftaten ergangen sind, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren, aufgehoben sind, ohne daß es einer (ausdrückli-chen) gerichtlichen Entscheidung bedurfte. Ist demgemäß ein Urteil eines Sondergerichts schon aufgrund von Art. IV § 7 Abs. 1 der Verordnung von 1947 - "kraft Gesetzes" - aufgehoben, so ist für eine erneute Auf-hebung kein Raum (vgl. hierzu SenE vom 17. Juli 1992 - 2 Ws 216-217/92 -); eines zusätzlichen konstitutiven Schrittes bedarf es dann nicht mehr.
Die vorliegende Verurteilung durch das Sondergericht beruhte jedoch nicht ausschließlich im Sinne der zi-tierten Verordnung auf typisch nationalsozialistischem Unrecht. Der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsver-brechers geht auf die Strafgesetzentwürfe von 1925 und 1927 zurück (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 20 a StGB) und wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) ergänzend in das (Reichs-) Strafgesetzbuch eingefügt (und war insoweit mit dem Grundgesetz für die Bun-desrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 vereinbar - BGH vom 18. Juli 1962 - 2 StR 245/62/zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, 1969, § 20 a Rn. 1). Er enthielt kein rein nationalsozialistisches Gedankengut. § 20 a RGStGB ist als solcher auch nicht durch das Kon-trollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland Nr. 3, S. 55, 56) auf-gehoben worden. Er galt - auch nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches - unverändert fort und wurde erst durch Art. 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 646) aufgehoben.
2)
Die beantragte Teilaufhebung hatte Erfolg.
Die Verhängung der Todesstrafe durch das Sonder-gericht beruht auf § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549). Danach verfiel der gefährliche Ge-wohnheitsverbrecher der Todesstrafe, die bis dahin gesetzlich nicht vorgesehen war, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Strafe es erforderte. In diesem Umfang beruht das Urteil des Sondergerichtes also auf einem Tatgeschehen, das im Sinne von § 1 Abs. 1 3. Alternative des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 allein nach nationalsozialistischer Auffassung "strafbar" war.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser Vorschrift ein spezifisch nationalsozialistischer Unrechtsgehalt imma-nent war. Sie wurde deshalb auch durch Art. II Nr. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aufgehoben.
Die erst durch § 1 des Änderungsgesetzes mögliche Ver-hängung der Todesstrafe forcierte nämlich die Anwendung der "Reinigungs-Todesstrafe" (Werle, Das Strafrecht als Waffe: Die VO gegen Volksschädlinge vom 5. Septem-ber 1939, JuS 1989, 952, 958). Sie wurde nach damaliger Rechtsauffassung als ein Mittel der Wahl zur "Reinigung der Volksgemeinschaft" angesehen (vgl. Werle, a.a.O., S. 957 m.N.). Im übrigen schloß sie in rechtlicher Hin-sicht insofern eine Lücke, als das erstrebte Ziel der menschenverachtenden Ausmerzung eines Straftäters - der gegen die bestehende Eigentumsordnung verstoßen hatte - ermöglicht wurde, soweit er nicht schon aufgrund der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) und dem Tode bestraft werden konnte.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß es sich bei § 1 dieses Änderungsgesetzes nicht um einen Sondertatbestand, sondern um einen Sonderstrafrahmen gehandelt hat. Er begründete für sich genommen keinen selbständigen Tatbestand wie etwa die Normen der Ver-ordnung gegen Volksschädlinge. Die in § 20 a RStGB be-zeichnete Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsver-brecher" war auch kein zusätzliches (verbrechensbegrün-dendes) Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des Täters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund ge-wisser kennzeichnender Taten vorzunehmende Persönlich-keitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229). Daher wurde auch ein Vergehen nicht dadurch zu einem Verbrechen, daß es unter den Voraussetzungen des § 20 a RGStGB begangen wurde (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, a.a.O. m.w.N.).
Gleichwohl ist gerade im Hinblick auf den 1941 einge-führten Sonderstrafrahmen für gefährliche Gewohnheits-verbrecher und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers sowie von Sinn und Zweckes des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile festzustellen, daß das Urteil des Sondergerichts inso-weit einer Teilaufhebung zugänglich und würdig ist, als der frühere Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsver-brecher verurteilt wurde.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß die von ihm ausweislich der Urteilsgründe begangenen Taten auch nach dem heute noch gültigen Strafgesetzbuch als Diebstahl nach den §§ 242, 243 StGB strafbar sein würden. Dieser Umstand vermag an der hier in Überein-stimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwalts-chaft vertretenen Meinung nichts zu ändern (vgl. auch SenE a.a.O.; OLG Schleswig NJW 1991, 2504, 2505). Die Absicht des Gesetzgebers ging bei Fassung des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile dahin, daß gerade solche Urteile beseitigt werden sollten, die auf der Anwendung von "Strafrechtsnormen" beruhen, die einen rein nationalsozialistischer Idieo-logie verhafteten Unrechtsgehalt enthielten. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zu § 1 dieses Gesetzes heißt es denn auch, daß es sich bei Taten, die nur nach nationalsozialistischer Auffassung straf-bar waren, "vor allem um solche handeln" wird, deren Strafbarkeit (u.a.) aufgrund des Artikels II des Kon-trollratsgesetzes vom 30. Januar 1946 aufgehoben wurde (BT-Drucksache 11/2344 S. 4). Artikel II Nr. 2 des Kon-trollratsgesetzes hob - wie bereits erwähnt - § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 ausdrücklich auf.
Die getroffene Teilaufhebung des Urteils des Sonderge-richts ist durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseiti-gung nationalsozialistischer Unrechtsurteile auch nicht ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine (Teil-) Aufhebung nicht möglich, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Ausführung verwerflich ist. Diese Voraus-setzungen sind ausweislich der Urteilsgründe nicht gegeben (vgl. hierzu ferner SenE vom 3. Dezember 1993 - 2 Ws 281/92 -).
III
1)
Eine Neufassung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgen-ausspruches hatte nicht zu ergehen. Das Gesetz zur Be-seitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile sieht nach dem klaren Wortlaut seines § 1 Abs. 1 lediglich eine (Teil-) Aufhebung von Unrechtsurteilen vor, ohne daß insoweit Schuld- und Strafausspruch neu zu bestim-men sind.
2)
Die Entscheidung hatte in Ermangelung einer entspre-chenden Rechtsgrundlage ohne eine Entschließung über die Verfahrenskosten zu erfolgen. Die Besonderheit der kodifizierten Verfahrensgestaltung schließt eine mögli-che Anwendung der §§ 464 ff. StPO aus (so auch Beschluß des OLG Hamm vom 7. Februar 1992 - 4 Ws 420/91 -).