Beschwerde gegen Pflichtverteidigerentscheidung wegen prozessualer Überholung gegenstandslos
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung über die Bestellung/Entpflichtung eines Pflichtverteidigers. Das OLG Köln stellte fest, dass die zunächst zulässige Beschwerde mit Beginn der Hauptverhandlung unzulässig wird (§ 305 S.1 StPO) und deshalb infolge prozessualer Überholung gegenstandslos ist. Aus der Überholung folgt keine Kostenentscheidung.
Ausgang: Beschwerde infolge prozessualer Überholung mit Beginn der Hauptverhandlung gegenstandslos; Unzulässigkeit nach § 305 S.1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wird mit Beginn der Hauptverhandlung unzulässig; die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 305 Satz 1 StPO.
Eine vor Beginn der Hauptverhandlung zulässige Beschwerde wird unzulässig, wenn über die Angelegenheit erst nach Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann und dadurch prozessuale Überholung eintritt.
Entscheidungen des erkennenden Gerichts zur Bestellung oder Ablehnung eines Pflichtverteidigers sind jedenfalls dann nicht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie während laufender Hauptverhandlung getroffen werden.
Bei prozessualer Überholung ist regelmäßig keine nachträgliche Kostenentscheidung zu treffen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde ist infolge prozessualer Überholung gegenstandslos.
Gründe
Die Beschwerde führt im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht mehr zu einer sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Denn das Rechtsmittel ist nach Beginn der Hauptverhandlung – am 17.Juni 2005 – unzulässig, § 305 S. 1 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen des erkennenden Gericht zur Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann nicht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie während laufender Hauptverhandlung getroffen worden sind, § 305 S. 1 StPO ( beispielsweise Senat vom 19.9.2001 – 2 Ws 428/01; Senat vom 2.10.1998 – 2 Ws 526/98; Senat vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96 m.w.N.). Dies gilt auch für eine Beschwerde, die gegen eine vor Beginn der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Bestellung oder Ablehnung einer Bestellung eines Pflichtverteidigers getroffen wird, über die aber erst nach Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die zunächst zulässige Beschwerde wird mit Beginn der Hauptverhandlung unzulässig (Senat, StV 1991, 509 ; Senat vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96). So liegt der Fall hier.
Die – zunächst zulässige – Beschwerde hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Eine Kostenentscheidung ist im Fall der prozessualen Überholung nicht veranlasst
(Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 296 Rdnr. 17)