Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bzw. sein nicht beigeordneter Wahlverteidiger legten Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers ein. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig und teils unbegründet, da der nicht beigeordnete Wahlverteidiger nicht zur Einlegung ermächtigt war und kein unabweisbares Bedürfnis für einen weiteren Verteidiger ersichtlich war. Die Beiordnung ist eine Ermessensentscheidung; die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wahlverteidiger, der nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, ist regelmäßig nicht zur selbständigen Einlegung einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ermächtigt.
Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung ist eine Ermessensentscheidung, deren gerichtliche Überprüfung auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums beschränkt ist.
Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; Voraussetzung ist ein unabweisbares Bedürfnis, namentlich dass eine ordnungsgemäße Verteidigung nur durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Verteidiger möglich ist.
Beschwerden gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden über die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung sind dem Rechtsbehelf nach § 305 StPO zuzuordnen und nicht darüber hinausgehend zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
I.
Im Ermittlungsverfahren 90 Js 81/08 StA Köln wurde dem Beschwerdeführer mit
Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.04.2008 - 111-12/08 - Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 6 d.SH 90 Js 81/08). Mit Beschluss der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln - 111 Ks 18/08 - vom 24.07.2009 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Angeklagten E. u.a.
wegen versuchten Totschlages zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Vor Durchführung des ersten Hauptverhandlungstages bestellte sich Rechtsan-
walt D. G. mit Schreiben vom 17.08.2009 als Verteidiger des Angeklag-
ten E. und fügte eine entsprechende Vollmacht bei (Bl. 19 ff. d SH
90 Js 81/08). Am dritten Verhandlungstag (29.09.2009) hat Rechtsanwalt G.
die Beiordnung als zweiter Pflichtverteidiger beantragt und u.a. ausgeführt, dass
er die Hauptverhandlung an diesem Tag wegen einer anderweitigen Verpflichtung
verlassen müsse (Bl. 55, 107 d.SH 90 Js 81/08). Die Vorsitzende hat diesen Bei-
ordnungsantrag mit Verfügung vom 29.09.2009 abgelehnt (Bl. 55, 107 d.SH
90 Js 81/08). Gegen diese Verfügung der Vorsitzenden hat der Wahlverteidiger Franz mündlich im Rahmen des dritten Verhandlungstages sogleich Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht weiter begründet (Bl. 55, 107 d.SH 90 Js 81/08).
II.
Unabhängig von der hier schon zweifelhaften Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO - der nicht beigeordnete Wahlverteidiger hat kein eigenes Beschwerderecht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 141 Rdnr. 10 a) und ist offensichtlich nicht zur Einlegung des Rechtsmittels ermächtigt - ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
Bei der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur darauf überprüft wird, ob die Vorsitzende die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 141 Rdnr. 9 m .w. N). Eine Überschreitung ist nicht erkennbar.
Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein unabweisbares Bedürfnis bestehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (OLG Frankfurt NJW 1980, 1703; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 141 Rdnr. 1 a ff. m .w. N).
Hierauf beruft sich der Angeklagte bzw. sein nicht beigeordneter Wahlverteidiger indes nicht; die Voraussetzung ist erkennbar nicht erfüllt. Vielmehr trägt der Wahlverteidiger vor, dass er den dritten Verhandlungstag wegen weiterer Termine nicht wahrnehmen könne. Der Angeklagte ist mithin weiterhin vertreten durch seinen noch anwesenden Pflichtverteidiger.
Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt X., allein nicht in der Lage sein könnte, den Prozessstoff zu bewältigen. Das auf mehrere Verhandlungstage terminierte Verfahren ist zwar umfangreich und dürfte sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht als komplex und schwierig einzustufen sein. Auch lautet der Tatvorwurf unter anderem auf versuchten Totschlag, so dass im Verurteilungsfall eine gravierende Strafe zu erwarten ist. Anderseits ist das Verfahren aber nicht von einem solchen Umfange und einer derartigen Schwierigkeit, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung allein durch Rechtsanwalt X. in Frage gestellt wäre.
Dem stimmt der Senat zu mit der Maßgabe, dass die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sie sich gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts richtet.
Nach der Rechtsprechung des Senats (19.09.2001 – 2 Ws 428/01 -; 23.05.2005 – 2 Ws 268/05 -; 21.04.2006 – 2 Ws 171/06 -) fällt eine Beschwerde gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden über die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung unter § 305 StPO . Der gegenteiligen Auffassung ist im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und den Zweck des § 305 StPO , einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Rechtsmittelgerichte zu vermeiden und im Interesse der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung dem erkennenden Gericht die Durchführung der Hauptverhandlung ungehindert durch Eingriffe der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, nicht zu folgen.