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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 70/05·21.06.2005

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichendem Gutachten im Betreuungsverfahren

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt den Beschluss des LG Bonn auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Entscheidend ist, dass das erstinstanzliche Gutachten keine hinreichend gesicherten Feststellungen zur Voraussetzung einer Betreuung nach §1896 Abs.1 BGB enthält, da keine persönliche Untersuchung stattfand und lediglich ein Verdacht erhoben wurde. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft sind gemäß §68b, §69g FGG ergänzende oder erneute Begutachtungen anzuordnen. Die bis zur Neuregelung bestehenden Anordnungen bleiben vorläufig in Kraft.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wegen unzureichender Tatsachengrundlage/Gutachtenmängeln

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung nach §1896 Abs.1 BGB setzt hinreichend gesicherte Feststellungen über das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und die Unfähigkeit, Angelegenheiten zu besorgen, voraus; ein bloßer Verdacht genügt nicht.

2

Ein Sachverständigengutachten, das auf keiner persönlichen Untersuchung beruht und lediglich auf kurzen Eindrücken sowie Drittinformationen basiert, reicht nicht als tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Anordnung einer Betreuung.

3

Lehnt die betroffene Person eine Untersuchung ab, hat der Tatrichter gemäß §68b FGG und §69g FGG die gebotenen Maßnahmen (z. B. erneute oder ergänzende Begutachtung) zu ergreifen; er darf sich nicht mit einer unvollständigen Exploration begnügen.

4

Stützt sich das Beschwerdegericht auf eine unzureichende erstinstanzliche Tatsachengrundlage, ist die Entscheidung aus Rechtsgründen aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 FGG§ 546 ZPO§ 1896 Abs. 1 BGB§ 68 b Abs. 3, 4 FGG§ 69 g Abs. 5 S. 4 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 95/05

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.3.2005 - 4 T 93/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs.1 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

3

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.

4

Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs.1 BGB). Die Gutachterin hat die Betroffene nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betroffenen und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs.1 BGB aber nicht (Senatsbeschluss vom 23.02.2000-16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995,1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betroffene tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht, auf die das Landgerichts sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.

5

Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betroffenen selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betroffenen - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betroffene nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betroffenen nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss vom 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 - = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).

6

Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. 1 dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.

7

Bei der erneuten Sachenentscheidung wird das Landgericht auch dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen zu einer anderweitigen freiwilligen neurologisch-psychiatrischen Behandlung nachzugehen und zu berücksichtigen haben.

8

Abschließend sei die Betroffene darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die von dem Amtsgericht getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des Landgerichts fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.