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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 33/2000·22.02.2000

Rückverweisung wegen mangelhafter Begutachtung bei Betreuerbestellung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügte die Zurückweisung ihrer einfachen Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers. Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil das vorliegende Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Betreuerbestellung nach §1896 BGB liefert. Eine erneute oder ergänzende Begutachtung war anzuordnen; zudem muss die Erforderlichkeit einzelner Aufgabenkreise gesondert dargelegt werden.

Ausgang: Aufhebung der Zurückweisung der einfachen Beschwerde gegen Betreuerbestellung; Rückverweisung an das Landgericht zur erneuten Sachaufklärung und Begutachtung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt eine hinreichend sicher festgestellte Tatsachengrundlage voraus, die die psychische Erkrankung und die daraus folgende Unfähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten belegt.

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Ergibt das eingeholte Sachverständigengutachten keine ausreichende Gewissheit über das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, hat der Tatrichter gemäß § 68b FGG eine erneute oder ergänzende Begutachtung anzuordnen.

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Die fehlende Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person rechtfertigt nicht, eine unvollständige Exploration und eine darauf beruhende wahrscheinende Diagnose hinzunehmen; das Gericht hat die in § 68b Abs. 3, 4 FGG vorgesehenen Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung zu nutzen.

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Für jeden einzelnen Aufgabenkreis eines Betreuers ist die Erforderlichkeit gesondert darzulegen; umfassende Betreuungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken und, wenn möglich, weniger einschneidende Beschränkungen vorzusehen, die der Selbstbestimmung des Betroffenen Rechnung tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 550 ZPO§ 1896 Abs. 1 BGB§ 68b Abs. 1 Satz 4 FGG§ 68b Abs. 3,4 FGG§ 69 g Abs. 5 S. 4 FGG i.V.m. § 68 b FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 719/99

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.12.1999 - 4 T 719/99 - aufgehoben, soweit hierin die einfache Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.07.1999 - 36 XVII N 217 - zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Das erst nach Ablauf der Frist für die sofortige weitere Beschwerde eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen ist entsprechend seiner Bezeichnung als "weitere Beschwerde" dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen die Zurückweisung der einfachen Beschwerde wegen der Betreuerbestellung wenden und die - im übrigen zutreffende - Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen des Einwilligungsvorbehalts als unzulässig nicht angreifen will. Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache einen vorläufigen Teilerfolg.

3

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht stand und ist daher aufzuheben.

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1.

5

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.

6

Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betroffene überhaupt an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Gutachter hat vielmehr nur ausgeführt, dass bei der Betroffenen eine chronifizierte psychotische Störung vorzuliegen "scheint", bzw. "Hinweise" für eine entsprechende Erkrankung gefunden. Damit steht jedenfalls aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betroffene tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betroffenen durch den Berichterstatter der Kammer, auf die das Landgerichts sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB auch gestützt hat, ersetzt nicht ärztliche Fachkompetenz, zumal die Tatsachenbasis im übrigen, etwa zu den Ursachen für das Abheben größerer Geldbeträge, das an sich, sofern die Willensbestimmung frei ist, auch älteren Menschen nicht verwehrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28.08.1998 - 16 Wx 135/98 - ), ausgesprochen "dünn" ist. Letztlich konnte der Berichterstatter nur seinen Eindruck wiedergeben, dass sich Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen, die vorher aufgetreten waren, bei der Anhörung bestätigt haben. Bloße Verhaltensauffälligkeitne einer 80 Jahre alten Frau, aus denen sich aus ärztlicher Sicht "Hinweise" für eine psychotische Störung ergeben, rechtfertigen indes noch nicht die Bestellung eines Betreuers mit weit gefassten Aufgabenkreisen.

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Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Tatsachen im Verhalten der Betroffenen festgestellt werden konnten, die den Erklärungsversuch des Sachverständigen stützen, und die Ursache für die zurückhaltende und vorsichtige Beurteilung durch den Sachverständigen darin liegt, dass die Betroffene nicht kooperationsbereit war, den Sachverständigen nicht in die Wohnung lassen wollte und deswegen die Exploration nur am Fenster der Wohnung der Betroffenen stattfand, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit der "Exploration am Fenster" überhaupt das gesetzliche Erfordernis der persönlichen Befragung des Betroffenen durch den Sachverständigen (§ 68 b Abs. 1 S. 4 FGG) gewahrt ist. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betroffenen nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss vom 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 - = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).

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Wenn aber - wie vorliegend - das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage bildet, war es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. 1 dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absah.

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2.

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Es ist im übrigen bisher nicht nachzuvollziehen, weswegen selbst bei einer unterstellten psychotischen Erkrankung der Betroffenen in allen vom Amtsgericht aufgeführten Aufgabenkreisen eine Betreuung erforderlich ist.

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Vorliegend wurde eine relativ umfassende Betreuung angeordnet, die zwar nicht einer Totalbetreuung entspricht, aber im wesentlichen die bei einem älteren Menschen normalerweise in Betracht kommenden Aufgabenkreise erfasst. In derartigen Fällen hat der Tatrichter für jeden einzelnen dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreis die Erforderlichkeit der Betreuung darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612). Dies ist bisher nur teilweise geschehen, nämlich wegen der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge. Zu anderen Punkten fehlen entsprechende Darlegungen völlig. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keiner Anhaltspunkte dafür, weswegen derzeit z. B. die Erstreckung der Betreuung auf die Vertretung in Renten- und Unterhaltsfragen und Entscheidungen über eine Unterbringung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sein könnte.

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Sollte sich daher nach erneuter Begutachtung die Erforderlichkeit der Betreuung verifizieren lassen, wird das Landgericht auch zu jedem einzelnen Aufgabenkreis zu prüfen haben, ob die Betreuung insofern ganz oder evtl. nur eingeschränkt aufrechtzuerhalten ist, damit der betagten Betroffenen zumindest ein kleiner Bereich für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt. Sofern sich beispielsweise noch die Ursache für das Abheben größerer Geldbeträge klären lässt, könnte ggfls. daran gedacht werden, dem Hauptanliegen der Betroffenen, sich in finanzieller Hinsicht nicht bevormunden zu lassen, dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verfügungsbefugnis über das Girokonto von der Vermögenssorge ausgenommen oder etwa in Wohnungs- und Aufenthaltsfragen die Betreuung nur auf Angelegenheiten aus dem derzeit bestehenden Mietverhältnis, also im wesentlichen den Verkehr mit der Vermieterin beschränkt wird. Im übrigen wird das Landgericht auch zu beachten haben, dass eine fehlende Einsicht der Betroffenen in eine psychische Erkrankung keine Betreuung mit dem umfassenden Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" rechtfertigt, wenn wegen körperlicher Gebrechen die ärztliche Versorgung gewährleistet ist, also insoweit kein Handlungsbedarf besteht (vgl. BayObLGR 1995, 27).

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3.

14

Abschließend sei die Betroffene darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die von dem Amtsgericht getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des Landgerichts fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich - wie bereits bei ihrer Anhörung durch den Berichterstatter der Beschwerdekammer - kooperationsbereit verhält.