Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 121/98·15.09.1998

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begutachtung vor Bestellung eines Betreuers

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte weitere Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers ein. Das OLG Köln hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf, weil das zugrundeliegende Gutachten keine ordnungsgemäße Exploration darstellte (Gespräch aus anderem Anlass). Die Sache wurde zur ergänzenden Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschlüsse aufgehoben; Zurückverweisung an das Amtsgericht zur ergänzenden Begutachtung und Sachaufklärung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB setzt, sofern nach § 68b FGG ein Gutachten erforderlich ist, eine tatsächliche und ordnungsgemäße Begutachtung voraus; bloße Wiedergabe eines Eindrucks aus einem Gespräch, das nicht als Untersuchung erfolgte, genügt nicht.

2

Nach § 68 Abs. 1 S. 4 FGG muss dem Gutachten je nach Erkrankungsbild eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vorausgehen; fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen rechtfertigt nicht, die Exploration unvollständig zu belassen.

3

Kommt der Tatrichter zu Zweifeln an der hinreichenden Exploration, hat er die Möglichkeiten des § 68b Abs. 3, 4 FGG zu nutzen, um eine ordnungsgemäße und auf gesicherten Tatsachen basierende Begutachtung zu gewährleisten.

4

Bei Vorliegen von Verfahrens- oder Feststellungsmängeln, die eine endgültige Aufhebung nicht erzwingen, ist Zurückverweisung an die erste Instanz zur weiteren Sachaufklärung geboten.

5

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist das zulässige Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers und kann form- und fristgerecht eingelegt werden (§§ 27, 69g FGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ FGG § 68b Abs. 1§ 27 Abs. 1, 69 g Abs. 1 FGG§ 29 Abs. 1 FGG§ 27 FGG§ 1896 BGB§ 68b Abs. 1 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 306/98

Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Begutachtung vor Anordnung der Betreuung hat nicht stattgefunden, wenn der Gutachter lediglich seinen Eindruck aufgrund eines Gespräches wiedergibt, das der Betroffene aus völlig anderem Anlaß mit dem Gutachter geführt hat ( hier: Besuch des Betroffenen beim Gesundheitsamt, um sich in anderer Angelegenheit Rat zu holen ).

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Be-schlüsse des Landgerichts Bonn vom 12.5.1998 - 4 T 306/98 - und des Amtsgerichts Bonn vom 20.4.1998 - 37 XVII O 92 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsge-richt zurückverwiesen.

Gründe

2

Der Betroffene hat in seiner Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen die Bestellung eines Betreuers wenden und die Entscheidung des Landgerichts mit dem nach der Prozeßordnung statthaften Rechtsmittel angreifen will. Dies ist die (unbefristete) weitere Beschwerde (§§ 27 Abs. 1, 69 g Abs. 1 FGG), die der Betroffene formgerecht (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt hat.

3

In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Teilerfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG, weil die bisher getroffenen Feststellungen die angeordnete Betreuung mit den in dem Beschluß des Amtsgerichts niedergelegten relativ umfassenden Aufgabenkreisen nicht tragen. Andererseits ist es möglich, daß sich die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 1896 BGB noch feststellen lassen, so daß eine Sprungaufhebung mit einer Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung an das hierzu in erster Linie berufene Amtsgericht angezeigt ist.

4

Gem. § 68 b Abs. 1 S. 1 FGG darf dann, wenn - wie hier - die Ausnahmevoraussetzungen des § 68 b Abs. 1 S. 2 und 3 FGG nicht gegeben sind, ein Betreuer erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestellt werden. Dem Gutachten hat gem. § 68 Abs. 1 S. 4 FGG - je nach Erkrankung - eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vorauszugehen. Hier geht der Haupteinwand des Betroffenen dahin, daß der Bestellung eines Betreuers kein Gutachten zugrunde liege und er nie "zwecks einer Begutachtung bei einer Frau M." gewesen sei. Er ist zwar - was von ihm auch mit der weiteren Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - tatsächlich bei der Gutachterin im Gesundheitsamt erschienen, aber mit dem Willen, sich dort Rat über die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte Verfahrensweise des Amtsgerichts einzuholen, was nicht nur in seinen Eingaben deutlich wird, sondern mittelbar auch der Gesprächsnotiz vom 15.1.1998 (GA 31) zu entnehmen ist, wenn hierin niedergelegt ist, daß der Betroffene sehr aggressiv aufgetreten sei und erklärt habe, er wolle nicht entmündigt werden. Wenn er sich sodann nach Unterrichtung über die Aktenlage umgedreht und erklärt hat, "OK, ich gehe jetzt direkt zum Gesundheitsamt", läßt sich dem nicht entnehmen, daß das Aufsuchen des Gesundheitsamtes etwa auf einer während des Gesprächs gewonnenen Einsicht in die Notwendigkeit einer Begutachtung beruht oder zur Abwendung der angeordneten zwangsweisen Vorführung gem. § 68 b Abs. 3 FGG erfolgt ist. Dem steht schon entgegen, daß er auch gegenüber der Gutachterin sehr erregt war und sein Anliegen deutlich gemacht hat, nämlich nicht "entmündigt" zu werden.

5

Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Betroffene das Gespräch mit der Sachverständigen M. überhaupt nicht als Bestandteil einer ärztlichen Exploration erfaßt, man also aneinander vorbeigeredet hat. Die Eingangsbemerkung in dem Gutachten, der Betroffene sei am 15.1.1998 in der Sprechstunde psychiatrisch untersucht worden, auf die das Landgericht sich gestützt hat, bedarf - wie allgemein eine gutachterliche Äußerung - einer kritischen Würdigung (vgl. BayObLG BayObLGR 1993, 84). Insoweit hätten sich aber für den Tatrichter bereits aufgrund des Gutachtens selbst Zweifel ergeben müssen, ob tatsächlich eine hinreichende Exploration erfolgt ist; denn die Gutachterin legt offen, daß sie das Gespräch mit dem Betroffenen wegen der stark eingeschränkten Impulskontrolle mit unterschwelliger Aggressivität nicht mehr fortgeführt hat. Vor dem weiteren Hintergrund, daß der Betroffene beim Gesundheitsamt nicht erschienen war, um sich ärztlich untersuchen zu lassen, sondern um sich Rat einzuholen, wie er die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte "Entmündigung" abwenden konnte, kann nicht festgestellt werden, daß die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 S. 4 FGG gewahrt sind. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen kann nicht dazu führen, sich mit einer unvollständigen Exploration zu begnügen. Vielmehr gibt das Gesetz dem Tatrichter in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und vor allem auf einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis gestützten Begutachtung an die Hand.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.