Verwerfung der Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig nach §§31 Abs.3, 14 Abs.3 KostO, weil das Landgericht den Geschäftswert "als Beschwerdegericht" festgesetzt und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Das Gericht stellt fest, dass diese Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn das Landgericht in der Beschwerdeinstanz die Hauptsache behandelt und anschließend den Wert bestimmt. Materiell sei der angefochtene Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung als unzulässig verworfen, da das Landgericht als Beschwerdegericht tätig war und keine Zulassung erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist nach §§31 Abs.3, 14 Abs.3 KostO unzulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht den Geschäftswert "als Beschwerdegericht" festsetzt und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.
Ein Landgericht handelt "als Beschwerdegericht", wenn es in der Beschwerdeinstanz mit der Hauptsache befasst ist und anschließend den Geschäftswert festsetzt.
Für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde ist unerheblich, ob die Wertfestsetzung nur für die erste Instanz, nur für die zweite Instanz oder für beide Instanzen erfolgt.
Die Verkürzung des Instanzenzugs durch das Gesetz dient dazu, dass das Oberlandesgericht sich nicht erneut mit der Hauptsache auseinanderzusetzen hat, sondern allenfalls mit dem Geschäftswert.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 T 295/96
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.11.1997 - 8 T 295/96 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die dieser aus eigenem Recht erhoben hat, ist nach §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO unzulässig, da das Landgericht die Festsetzung des Geschäftswerts "als Beschwerdegericht" vorgenommen und eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht angeordnet hat. Der Senat ist der Auffasung, daß das Landgericht immer dann "als Beschwerdegericht" tätig geworden ist, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befaßt worden ist und sodann den Geschäftswert festgesetzt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob dies - auf eine Beschwerde - nur für die erste Instanz oder zugleich für die zweite Instanz oder von Amts wegen nur für die zweite Instanz oder für beide Instanzen geschehen ist (zum Streitstand vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 14 Rn. 17 ff). Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß es keinen Sinn machen würde, die weitere Beschwerde gegenüber der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - nach Beschwerdeentscheidung des Landgerichts - auszuschließen, sie aber gegenüber der Wertfestsetzung des Landgerichts für die eigene Instanz zuzulassen. Die Abkürzung des Instanzenzuges ist vom Gesetzgeber gewollt, damit sich das Oberlandesgericht, das nicht mit der Hauptsache befaßt ist, allein wegen des Geschäftswerts hiermit auseinandersetzen muß.
Im vorliegenden Fall sei allerdings darauf hingewiesen, daß der angefochtene Beschluß auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.