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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 165/00·16.11.2000

Verwerfung der Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung als unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Beteiligter richtete Beschwerde gegen die vom Landgericht für ein in der Hauptsache anhängiges Beschwerdeverfahren festgesetzte Geschäfts-wertbemessung. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht gehandelt und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hatte (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO). Die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung des Senats.

Ausgang: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung als unzulässig verworfen (Landgericht als Beschwerdegericht; Weiterbeschwerde nicht zugelassen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch ein Landgericht für ein in der Hauptsache anhängiges Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde unzulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).

2

Ein Landgericht ist i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO auch dann als Beschwerdegericht tätig, wenn es in der Beschwerdeinstanz über die Hauptsache entscheidet und aus diesem Anlass den Geschäfts-wert für das Beschwerdeverfahren festsetzt.

3

Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kostenfestsetzung richtet sich nach den Zulassungs- und Verweisungsregelungen der KostO; eine Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht macht die nachfolgende Beschwerde unzulässig.

4

Bei Auslegung der KostO kommt der ständigen Rechtsprechung des Senats Beachtlichkeit zu; abweichende Auffassungen sind zurückzuweisen, soweit sie der Auslegung der genannten Vorschriften widersprechen.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO§ 14 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 278/99

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.09.2000 - 4 T 278/99 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das in der Hauptsache anhängig gewesene Beschwerdeverfahren ist nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat (Senatsbeschlüsse vom 04.02.1998 - 16 Wx 29/98 - , 27.03.1998 - 16 Wx 46/98 -, 16.09.1998 - 16 Wx 147/98 - und 04.01.1999 - 16 Wx 207/98 -; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; a.A. BayObLG MDR 1996, 75; vgl. im übrigen zum Meinungsstand, Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, KostO § 14 Rdn. 18).