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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 165/00·16.11.2000

Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung verworfen (KostO §14 Abs.3 S.2, §31 Abs.3)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2. wandte sich gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts Bonn für das in der Hauptsache geführte Beschwerdeverfahren. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO). Der Senat bestätigt hierzu seine ständige Rechtsprechung, wonach das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig wird, wenn es in der Beschwerdeinstanz den Geschäftswert festsetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung als unzulässig verworfen, weil das Landgericht als Beschwerdegericht i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch ein Landgericht ist nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).

2

Das Landgericht gilt als Beschwerdegericht i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO auch dann, wenn es in der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz tätig ist und im Zusammenhang damit den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt.

3

Für die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen eine Kostenfestsetzung ist maßgeblich, ob das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde als Beschwerdegericht entschieden und die Zulassung einer weiteren Beschwerde nicht erteilt hat.

4

Ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die genannten KostO-Vorschriften vorrangig die Statthaftigkeit und Zuständigkeit in Gebührensachen bestimmen und eine gesonderte Beschwerde in solchen Fällen unzulässig macht.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 278/99

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.09.2000 - 4 T 278/99 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das in der Hauptsache anhängig gewesene Beschwerdeverfahren ist nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat (Senatsbeschlüsse vom 04.02.1998 - 16 Wx 29/98 - , 27.03.1998 - 16 Wx 46/98 -, 16.09.1998 - 16 Wx 147/98 - und 04.01.1999 - 16 Wx 207/98 -; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; a.A. BayObLG MDR 1996, 75; vgl. im übrigen zum Meinungsstand, Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, KostO § 14 Rdn. 18).