Sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidung zur Betreuervergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Bonn zur Vergütung einer Berufsbetreuerin für Leistungen einschließlich 1998. Streitpunkt war, ob die mit dem BtÄndG (1.1.1999) eingeführte Erlöschensregelung auf vor dem Inkrafttreten entstandene Ansprüche anwendbar ist. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die neuen Vorschriften nicht rückwirkend gelten; bei Mischabrechnungen sind unterschiedliche Rechtslagen zu beachten und die drei-Monats-Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG beginnt erst nach Beendigung des Betreueramts.
Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse wird abgewiesen; die neuen Erlöschensregelungen gelten nicht für vor dem 1.1.1999 entstandene Ansprüche.
Abstrakte Rechtssätze
Neue gesetzliche Erlöschensregelungen gelten nicht für Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, sofern der Gesetzgeber keine ausdrückliche Übergangsregel trifft.
Eine Anwendung rückwirkender Normen ist wegen des Verbots echter oder unechter Rückwirkung und unter Berücksichtigung von Art. 170 EGBGB zu vermeiden.
Bei gemischten Abrechnungen (Tätigkeiten vor und nach Inkrafttreten) ist die unterschiedliche Rechtsanwendung für Altansprüche zulässig, um das schützenswerte Vertrauen des Betreuers in den Bestand seiner Forderung zu gewährleisten.
Die gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG zu beachtende Dreimonats-Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen beginnt bei Altfällen erst mit der Beendigung des Betreueramts.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 484/00
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.10.2000 - 4 T 484/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 g Abs.5 S.2, 22, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Die Beschwerde kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 56 g Absatz 5 S. 1, 20, 22 FGG), beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO), soweit der nach wie vor für den mittellosen Betroffenen tätigen Berufsbetreuerin auf ihren Antrag vom 24.5.2000 gemäß §§ 19o8i, 1836, 1835 BGB a.F. iVm § 15 Abs. 2 ZSEG für ihre Tätigkeit eine Vergütung und Aufwendungsersatz auch in der Zeit vom 1.2.1998, also einschließlich des Jahres 1998 aus der Landeskasse zugesprochen worden ist.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht mit Recht und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch für das Jahr 1998 nicht gemäß § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. erloschen ist, denn der Umstand, dass er nicht binnen 15 Monaten nach Entstehung geltend gemacht worden ist, bleibt entscheidungsunerheblich. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 19.1.2000 - 16 Wx 183/99 - (inzidenter auch im vom LG zitierten Senatsbeschluss vom selben Tag zu 16 Wx 188/99) sich der Auffassung angeschlossen, dass die mit dem BtÄndG vom 25.6.1998 seit dem 1.1.1999 geltenden Regelungen über das Erlöschen von Vergütungsansprüchen von Betreuern auf in der Zeit vor dem Inkrafttreten entstandene Ansprüche nicht anzuwenden sind sondern für diese mangels einer ausdrücklichen Übergangsregel nach wie vor die bis dahin geltende Fassung der Vorschriften zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht gelten (ebenso die bereits vom LG dafür zitierten OLG-Entscheidungen). Das gebietet - wie im vorgenannten Beschluss bereits angeführt - das grundsätzliche Verbot einer echten oder unechten Rückwirkung von Gesetzen und der in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgrundsatz, dass das Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt, soweit der Gesetzgeber keine andere Anordnung trifft ( vgl. BayObLG FamRZ 99, 681 und 1602; NJW-FER 2000, 312; OLG Zweibrücken FamRZ 99, 1167; SaarlOLG Rpfleger 2000, 159, 160; Zimmermann FamRZ 99, 630, 631).
Deshalb muss bei "gemischten" Abrechnungen, die Tätigkeiten vor und nach dem 1.1.1999 betreffen, im Hinblick auf das geschützte und schützenswerte Vertrauen des Betreuers in den Bestand seiner Forderung die - von dem Bezirksrevisor beanstandete - unterschiedliche Anwendung in Altfällen (Ansprüche für Tätigkeiten bis einschließlich 1998), bei denen die gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG zu beachtende 3-Monats-Ausschlußfrist zur Geltendmachung des Anspruchs erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen beginnt, hingenommen werden.