Beschwerde gegen Landgerichtsentscheidung zur Aufwandsentschädigung eines Betreuers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde eines Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn, mit dem einem nicht berufsmäßigen Betreuer für 1992–1997 pauschale Aufwandsentschädigungen zugesprochen wurden, wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand waren die Einrede des Erlöschens nach §15 Abs.2 ZuSEG und die Verjährung. Das OLG bestätigt, dass die Ausschlussfrist erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen beginnt und die Ansprüche der allgemeinen 30-jährigen Verjährung unterliegen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn zurückgewiesen; Aufwandsentschädigungsansprüche nicht erloschen oder verjährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 ZuSEG für die Geltendmachung von Aufwandsersatzansprüchen gegen die Staatskasse beginnt erst mit Beendigung des Betreueramtes, nicht mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres.
Die Verweisung des § 1836a S.4 BGB aF auf § 1835 Abs.4 BGB aF führt dazu, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften des ZuSEG über die Entschädigung von Zeugen sinngemäß auf Aufwandsentschädigungen von Betreuern anwendbar sind.
Ansprüche auf die pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB aF entstehen jährlich und werden erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers fällig; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
Die materiellen Verjährungsregeln (§§ 194 ff. BGB) sind für die streitigen Aufwandsentschädigungsansprüche maßgeblich, sodass diese der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen und nicht der zweijährigen Regelung des § 196 Abs.1 Nr.17 BGB in Verbindung mit § 15 Abs.4 ZuSEG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 530/99
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.11.99 - 4 T 530/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und dem nicht
berufsmäßigen Betreuer der mittellosen Betroffenen auf seinen Antrag im Schreiben vom 21.6.1999 für die Zeit vom 1.1.92 bis zum 31.12.97 eine pauschalierte
Aufwandsentschädigung gemäß § 1836 a BGB aF i.V.mit § 19o8 i Abs.1 BGB von insgesamt 2.o62,5o DM zugesprochen mit der Begründung, diese erst jetzt gegen die Staatskasse geltendgemachten Ansprüche seien weder nach § 15 Abs. 2 ZuSEG erloschen noch verjährt.
Die hiergegen gerichtete und gemäß § 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er sich gegen eine bis einschließlich 1996 zuerkannte Aufwandsentschädigung wendet, hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen des Landgerichts halten nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZuSEG für die Geltendmachung der streitigen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB aF nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres sondern erst mit der Beendigung des Amtes
des Betreuers zu laufen begann.
Die §§ 1836 a S. 4 BGB aF, 19o8 i BGB verweisen hinsichtlich der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Betreuer auf die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB aF. Somit gelten für den Aufwendungsersatz sinngemäß die Vorschriften "über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen". Demgemäß ist § 15 Abs. 2 ZuSEG auf den Aufwendungsersatz eines Betreuers aus der Staatskasse entsprechend anwendbar, dh der Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse erlischt, wenn er nicht gemäß § 15 Abs. 2 ZuSEG binnen dreier Monate nach Beendigung "der Zuziehung" des Betreuers, also nach Beendigung des Betreueramtes geltend gemacht wird (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 98, 1o56 = NJW-RR 98, 13o4; BayObLG NJW-FER 2ooo, 1o und FamRZ 99, 741 = NJW-FER 99, 153 mwN; LG Koblenz JB 95, 381; LG Lüneburg FamRZ 97, 451; LG Stuttgart Rpfleger 96, 158). Ein Erlöschen der Ansprüche scheidet vorliegend, da die Betreuung fortbesteht, somit ersichtlich aus.
b)
Der Senat folgt im Ergebnis auch der Entscheidung des Landgerichts, daß die hier geltend gemachten Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nicht verjährt sind, allerdings nur, weil sie der 3o-jährigen Verjährung unterliegen (§ 195 BGB).
Beizupflichten ist dem Einwand des Bezirksrevisors, daß der Anspruch des Betreuers auf die pauschale Aufwandsentschädigung nicht erst mit seiner Geltendmachung gegenüber der Staatskasse entsteht, dh fällig wird (so aber die vom LG in Bezug genommene Entscheidung des OLG Schleswig JB 86, 421). Bei sog. verhaltenen Ansprüchen, die nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind, beginnt die Verjährung mit der Entstehung und nicht erst mit dem Verlangen (vgl. BGH NJW-RR 88,9o4; Palandt/Heinrichs BGB § 198 Rdnr. 1). Entstanden ist im Streitfall die erste für das Jahr 1992 zuerkannte Jahrespauschale jedoch im Jahre 1993.
Entstanden i.S. von § 198 S.1 BGB ist ein Anspruch, sobald er klageweise geltendgemacht werden kann (vgl. Palandt aaO mwN). Demgemäß war die pauschalierte Aufwandsentschädigung des § 1836 a BGB aF erstmals fällig ein Jahr nach Bestellung des Betreuers, weitere Jahrespauschalen entsprechend nach Ablauf von zwei, drei usw Jahren. Gemäß §§ 1836 a S. 1, 19o8 Abs. 1 S. 1 i BGB kann der Betreuer zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen für jede Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, jährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Fünfzehnfachen des Betrages beanspruchen, der von einem Zeugen als Höchstbetrag pro Stunde gefordert werden kann (Aufwandsentschädigung). Gemäß S.2 ist die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach der Bestellung des Betreuers.
Gleichwohl bleibt es dabei, daß die streitigen Aufwandsentschädigungsansprüche nicht verjährt sind, denn der Senat teilt nicht die Ansicht des LG, daß die Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4 ZuSEG, 196 Abs. 1 Nr. 17, 198, 2o1 BGB in zwei Jahren verjährten.
Die vorgenannte Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB ist hier nicht anwendbar, denn es heißt in § 15 Abs. 4 ZuSEG ausdrücklich, daß diese Bestimmung "unberührt" bleibt. Zudem erklärte § 1835 Abs. 4 S.2 BGB aF auch nicht das ZuSEG schlechthin, sondern nur dessen Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen für sinngemäß anwendbar. Die Normen über die Verjährung gemäß §§ 194 ff BGB sind indes ersichtlich materielles Recht und betreffen nicht das Verfahren, so daß die streitige Verjährungsregelung hier nicht greift (so auch BayObLG NJW-FER 2ooo, 1o mwN). Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluß vom heutigen Tage in Sachen 16 Wx 183/99.