Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 WX 183/99·18.01.2000

Betreueraufwand 1992–1996: Anwendung BGB a.F., Fristbeginn erst bei Amtsende, 30‑Jahres‑Verjährung

ZivilrechtVormundschafts- und BetreuungsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter als ehrenamtliche Betreuerin beantragte Aufwandsentschädigung ab 1.1.1992. Streitpunkte waren das anwendbare Recht für Zeiträume vor dem 1.1.1999, der Beginn der dreimonatigen Geltendmachungsfrist und die Verjährungsfrist. Das OLG bestätigt das LG: für Zeiträume bis 31.12.1998 gelten die früheren BGB‑Vorschriften; die 3‑Monatsfrist beginnt erst mit Beendigung des Betreueramts und Ansprüche nach §1836a BGB a.F. verjähren nach 30 Jahren.

Ausgang: Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Zuerkennung der Aufwandsentschädigung für 1.1.1992–31.12.1996 vom Landgericht wurde zurückgewiesen; Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Aufwandsentschädigungen, die Zeiträume vor dem 1.1.1999 betreffen, sind die bis dahin geltenden Vorschriften des BGB a.F. anzuwenden; neuere Regelungen ohne ausdrückliche Übergangsregel wirken nicht zurück.

2

Die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramts und läuft nicht bereits während der laufenden Betreuung.

3

Der Anspruch des Betreuers auf Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB a.F. unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) und nicht der verkürzten Frist für Vergütungsansprüche.

4

Die Verweisung in § 1835 Abs. 4 BGB a.F. auf Vorschriften des ZSEG bezieht sich auf verfahrensrechtliche Regelungen der Entschädigung; materielle Verjährungsfragen werden dadurch nicht geregelt.

5

Nahestehende Verwandtschaft des Betreuers (z. B. Mutter) steht einer Aufwandsentschädigung nicht grundsätzlich entgegen, sofern die materiellen Voraussetzungen (ehrenamtliche Betreuung, offensichtliche Mittellosigkeit) erfüllt sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 1835 ABS. 4§ ZSEG § 15 ABS. 2§ 1835 Abs. 4 BGB a.F.§ 1908 i BGB§ 1836 a BGB§ 1836a Satz 4 BGB a.F.

Leitsatz

BGB § 1835 Abs. 4; ZSEG § 15 Abs. 2 Für Betreuervergütungen bis zum 1. 1. 1999 gelten auch dann, wenn sie erst nach diesem Stichtag geltend gemacht werden, noch die §§ 1836, 1836 a, 1835 Abs. 4 BGB a. F. i. V. § 15 ZSEG. Die insoweit zu beachtende 3 - Monatsfrist des § 15 Abs. 4 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen. Der Anspruch des Betreuers gem. § 1836 a BGB a. F. auf Aufwandsentschädigung unterliegt anders als sein Vergütungsanspruch der 30- jährigen Verjährungsfrist.

16 Wx 183/99 4 T 537/99 LG Bonn 36 XVII B 98 AG Bonn

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Betreuungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 19.Januar 2000

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.11.1999 gegen den Beschluß der 4.Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.10.1999 - 4 T 537/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.687,50 DM.

Rubrum

1

G r ü n d e I. Mit am 28.6.1999 eingegangenen Schriftsatz beantragte die im Jahre 1981 noch als Vormund, später als ehrenamtliche Betreuerin bestellte Beteiligte zu 1), die Mutter des Betroffenen, eine Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse ab 1.1.1992. Das Amtsgericht lehnte unter Hinweis auf den neu eingefügten § 1835 a Abs. 4 BGB den Anspruch im wesentlichen ab. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, die die Anspruchstellung ausdrücklich auf den Zeitraum 1.1.1992 bis 31.12.1998 ersteckte, änderte das Landgericht den ablehnenden Beschluß ab und gewährte die beantragte Aufwandspauschale, die aus der Staatskasse zu zahlen ist, in vollem Umfang. Diese Entscheidung greift der Beteiligte zu 2) an, soweit ein Anspruch für den Zeitraum 1.1.1992 - 31.12.1996 zuerkannt worden ist.

2

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Betreuerin zu Recht eine Aufwandspauschale gem. §§ 1908 i, 1836 a, 1835 Abs. 4 BGB a.F. für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1996 in der zugesprochenen Höhe gewährt. Der Anspruch der Betreuerin ist weder wegen Fristablauf nach § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen noch wegen Verjährung ausgeschlossen.

3

Zutreffend ist das Landgericht - ebenso wie der Rechtsmittelführer - davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der sachlichen Berechtigung einer Entschädigung für die Zeit bis 1998, soweit der Abrechnungszeitraum - wie hier - nicht über den 1.1.1999 reicht, noch nicht die Regelungen des BtÄndG v. 25.6.1998, vielmehr mangels einer ausdrücklichen Übergangsregel die bis dahin geltende Fassung der Vorschriften zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht Anwendung finden. Dies gebietet das grundsätzliche Verbot einer echten oder unechten Rückwirkung von Gesetzen und der in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gebrachte Gedanke zur zeitlichen Geltung von Gesetzen. Dieser Ansicht (vgl. beispielsweise BayObLG,FamRZ 99, 681; BayObLG, FamRZ 99, 1602; OLG Zweibrücken, FamRZ 99, 1167; Zimmermann FAmRZ 99,630,631; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1836 Rz. 3 ) hat sich der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ) angeschlossen.

4

Die für die Jahre 1992 bis 1996 geltend gemachten Ansprüche sind nicht wegen Fristversäumung erloschen. Denn die gem. §§ 1836 a S. 4, 1835 Abs. 4 BGB a.F., 15 Abs. 2 ZSEG zu beachtende 3-Monats-Frist beginnt erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen, so dass sie für den vorliegenden Fall der noch bestehenden Betreuerbestellung keine Rolle spielt ( vgl. BayObLG, FamRZ 99, 741; OLG Karlsruhe, FamRZ 98, 1056 je m.w.N.).

5

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die geltend gemachten Aufwandsentschädigungsansprüche auch nicht verjährt. Denn der Anspruch des Betreuers nach § 1836 a BGB a.F. unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist ( § 195 BGB ). Dies gilt nicht nur im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten, sondern auch für den hier in Betracht kommenden Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse. Eine kürzere Verjährungsfrist läßt sich auch nicht aus § 15 Abs. 4 ZSEG herleiten. Materiellrechtlich liegt der Aufwendungspauschale des § 1836 a BGB a.F. der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers nach § 670 BGB zugrunde, der in 30 Jahren verjährt ( so auch Zimmermann/Damrau, Betreuung und Vormundschaft, 2.Aufl, § 1835, Rz. 18, allerdings anders, soweit sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, s.u.; MünchKomm/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1836 Rz. 25, anders für den Vergütungsanspruch des Betreuers, der nach 2 Jahren verjährt, § 1835 Abs.3 BGB a.F. ). Soweit zum Teil die Meinung vertreten wird, durch die Verweisung in § 1835 Abs. 4 BGB a.F. auf § 15 ZSEG werde auch die Verjährungsfrage anders geregelt, mithin komme die 2-jährige Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB in Betracht ( so wohl Schwab in MünchKomm, aaO., § 1836 a, Rz. 8 a.E. und v.Feldmann in MünchKomm,aaO., § 196 Rz. 38; Damrau/Zimmermann, aaO., § 1835, Rz.22 ), vermag der Senat sich dieser Meinung nicht anzuschließen. Die Verweisung des § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB a.F. auf die Vorschriften des ZSEG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vorschriften "über das Verfahren" der Entschädigung (des Zeugen ). Die Verjährungsregelungen sind indes dem materiellen Recht zuzuordnen, da sie die materielle Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffen ( so BayObLG, NJW-FER 2000, 10; LG München I, FamRZ 98, 323 m.w.N.; MünchKomm/v. Feldmann, aaO., § 194 Rz.21 ff; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1835 Rz. 16 ). Im Übrigen käme daneben eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB in Betracht, die auch auf die Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse Anwendung findet, da es für den Betreuer wegen der zunächst oft unklaren Frage der Mittellosigkeit zunächst nicht abzusehen ist, gegen wen sich später der Anspruch auf Aufwendungsersatz richtet (so ausdrücklich Erman/Holzhauer, aaO.). Die vom Beschwerdeführer gegen eine lange Verjährungsfrist - und die damit bestehenden Möglichkeit der Anspruchstellung - angeführten Argumente zielen auf eine möglichst praktikable und für die Staatskasse klare und überschaubare Abwicklung der Aufwandsentschädigung. Allein diese Gesichtspunkte vermögen in Anbetracht des Wortlautes des § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB a.F. allerdings nicht zu überzeugen.

6

Da die übrigen Voraussetzungen des § 1836 a BGB a.F. vorliegen, nämlich ehrenamtliche Betreuung sowie offensichtliche Mittellosigkeit, und die nahe Verwandschaft der Betreuerin (Mutter) einer Aufwandsentschädigung nicht entgegensteht, verbleibt es bei der vom Landgericht festgesetzten Aufwandspauschale, die in der Höhe nicht zu beanstanden ist.

7

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Betreuerin an dem Rechtsbeschwerdeverfahren wegen dessen absehbarer Erfolglosigkeit nicht beteiligt worden ist.

8

Dr.Schuschke Reinemund Dr.Ahn-Roth

9

6