Weitere Beschwerde gegen Ablehnung des Aufgebots für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Zwei Antragstellerinnen beantragten beim Standesamt das Aufgebot zur Eheschließung; das Standesamt lehnte ab, da die beabsichtigte Eheschließung mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sei. Die weiteren Beschwerdeinstanzen bestätigten diese Entscheidung. Der Senat hält am traditionellen Ehebegriff (Mann und Frau) nach Art. 6 GG und BGB fest und sieht keinen Anspruch auf staatliche Mitwirkung für andere Lebensgemeinschaften.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Ablehnung des Aufgebots wegen Nichtvereinbarkeit der beabsichtigten Eheschließung mit geltendem Recht als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Ehebegriff im Sinne von Art. 6 GG und den einschlägigen Vorschriften des einfachen Rechts (insbesondere BGB und EheG) richtet sich auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau.
Ein Standesbeamter darf die Anordnung des Aufgebots und die Mitwirkung an einer Eheschließung ablehnen, wenn die beabsichtigte Eheschließung mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist.
Die Ablehnung staatlicher Mitwirkung an einer Lebensgemeinschaft, die nicht dem Ehebegriff des Art. 6 GG entspricht, verletzt nicht die Freiheit der Eheschließung im verfassungsrechtlichen Sinn.
Ansprüche auf Gleichbehandlung können allenfalls einzelne Folgen einer Lebenspartnerschaft betreffen; ein unmittelbarer Anspruch auf die staatliche Einrichtung des Aufgebots besteht daraus nicht, die Schaffung entsprechender Regelungen obliegt dem Gesetzgeber.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragten am 26.05.1992 durch ihre Verfahrensbevollmächtigte bei dem Standesamt K. den Erlaß des Aufgebotes zum Zwecke der Eheschließung. Der Standesbeamte des Standesamtes K. lehnte mit Bescheid vom 11.06.1992 die Anordnung des Aufgebotes mit der Begründung ab, die beabsichtigte Eheschließung sei mit dem gelten-den Recht nicht vereinbar. Das von den Beteiligten zu 1. und 2. mit dem Antrag, den Standesbeamten anzuweisen, die Eheschließung der Antragstellerinnen vorzunehmen, angerufene Amtsgericht K. wies diesen Antrag durch Beschluß vom 09.11.1992 zurück. Der Be-schwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 28.11.1992 hat das Amtsgericht K. durch Beschluß vom 19.03.1993 nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist sodann durch Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 29.06.1993 zurückgewiesen worden. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer weiteren Beschwerde vom 14.07.1993.
Sie beantragen,
den Beschluß des Amtsgerichts K. vom 09.11.1992 und den Beschluß des Landgerichts K. vom 29.06.1993 aufzuheben und den Standes-beamten anzuweisen, die Eheschließung der Be-schwerdeführerinnen vorzunehmen und zu diesem Zwecke das Aufgebot zu erlassen.
Die sich gegen die Entscheidung des Landgerichts K. richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG. Sie ist auch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG. Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie schon das Amtsge-richt und das Landgericht in ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt haben, hat der Standesbeamte des Standesamtes K. es zu Recht abgelehnt, gemäß § 3 Satz 1 PStG ein Aufgebot für die Beteiligten zu 1. und 2. zu erlassen und an deren Eheschließung mitzuwirken. Die Auffassung des Standesbeamten des Standesamtes K. sowie des Amtsge-richts und des Landgerichts K. stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluß des Senats vom 15.03.1992 - 16 WX 57/93 -, NJW 1993, 1997, und vom 23.04.1993 - 16 WX 82/93 -) sowie mit der ganz überwiegenden Mehrzahl der zu dieser Frage ergangenen und veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1696; OLG Celle, StAZ 1993, 216; LG Frankfurt, StAZ 1993, 217; LG Osnabrück, StAZ 1993, 219; LG Bonn, StAZ 1993, 13; AG Würzburg, StAZ 1993, 80; AG Mainz, StAZ 1993, 150; siehe ferner die bei Schimmel/Meier, StAZ 1993, 210 ff. in Fußnote 4 genannten Entscheidungen; a.A. lediglich: AG Frankfurt, NJW 1993, 940).
Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (siehe die Gründe in NJW 1993, 1997) auch nach Über-prüfung der von den Beschwerdeführerinnen vorgetra-genen Gründe und der in vereinzelten Literaturstim-men (vgl. Schimmel/Meier, StAZ 1993, 210 ff.; Klein-schmidt, ZRP 1993, 271 f.) vorgebrachten Argumente fest. Der Begriff der Ehe, wie er Artikel 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere des BGB und des EheG zugrunde liegt, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. und 2. nicht offen, er stellt vielmehr ab auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau. Einer ausdrücklichen Definition dieses Begrif-fes im Grundgesetz oder im BGB bedurfte es deshalb nicht, weil der Verfassungsgesetzgeber und der Ge-setzgeber des BGB als selbstverständlich auf den na-türlichen Sprachgebrauch abstellen konnten, der heu-te noch kein anderes Verständnis von "Ehe" hat als zum Zeitpunkt der Aufnahme der entsprechenden Rege-lungen in das BGB oder zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat bis in die jüngste Zeit hinein immer wieder bestä-tigt, daß der vorstehend umrissene Begriff der Ehe auch heute noch der Ehebegriff des Artikels 6 des Grundgesetzes ist (vgl. die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 17.11.1992, NJW 1993, 643, 645).
Durch die Ablehnung des Standesbeamten, an der Eheschließung der Beteiligten zu 1. und zu 2. mit-zuwirken, werden diese nicht in ihrer "Eheschlie-ßungsfreiheit" beschränkt; denn diese besteht nur dahingehend, daß die Beteiligten eine "Ehe" im Sinne des Artikels 6 des Grundgesetzes schließen können, soweit keine Ehehindernisse entgegen stehen, nicht aber dahingehend, daß die Beteiligten eine andere Form der Lebensgemeinschaft den staatlichen Regeln der Ehe unterstellen können. Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. der Ansicht sind, sie würden in ihren Grundrechten dadurch verletzt, daß ihre Lebensge-meinschaft nicht den gleichen Schutz wie die in Artikel 6 GG, in den Vorschriften des BGB, des Ehe-gesetzes und zahlreicher anderer Gesetze angespro-chene Ehe genießt, erwächst hieraus kein Anspruch auf staatliche Mitwirkung bei einer Eheschließung, sondern allenfalls, soweit Artikel 3 GG berührt sein sollte, ein Anspruch auf Gleichbehandlung hinsicht-lich einzelner Folgen aus einer Eheschließung bzw. einer Lebenspartnerschaft. Ob und in welchem Umfange derartige Ansprüche bestehen könnten und ob und in welchem Umfange der Gesetzgeber etwa verpflichtet sein könnte, auch gesetzliche Regelungen für gleich-geschlechtliche Paare zu schaffen, ist im vorliegen-den Verfahren aber nicht zu entscheiden. Denn es be-stünde insoweit sicher kein Zwang für den Gesetzge-ber, in einem solchen Falle etwa ein Aufgebot vorzu-sehen, wie dieses in § 3 PStG geregelt ist.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsko-sten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlaßt.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.