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Oberlandesgericht Köln·16 WX 57/93·14.03.1993

Aufgebot für gleichgeschlechtliche Ehe abgelehnt (OLG Köln)

ZivilrechtFamilienrechtEherechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Personen beantragten beim Standesamt die Anordnung eines Aufgebots zur Eheschließung; das Standesamt lehnte ab. Amtsgericht und Landgericht bestätigten die Ablehnung; die weitere Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellte fest, dass der geltende Ehebegriff eine Verbindung von Mann und Frau voraussetzt und gleichgeschlechtliche Eheschließungen derzeit ausgeschlossen sind. Das Transsexuellengesetz ändert daran nichts; eine gesetzgeberische Regelung bleibt der Politik vorbehalten.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufgebots zur Eheschließung gleichgeschlechtlicher Personen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsbegriff der Ehe in Art. 6 GG und den einschlägigen einfachen Gesetzen umfasst nach ständiger Rechtsprechung die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau; eine Eheschließung gleichgeschlechtlicher Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen.

2

Das Transsexuellengesetz rechtfertigt keine Erweiterung oder andersartige Auslegung des Ehebegriffs zugunsten gleichgeschlechtlicher Eheschließungen.

3

Gerichte dürfen durch Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht den vom Gesetzgeber gewählten Begriffsinhalt der Ehe gegen dessen erkennbaren Willen und gegen den allgemeinen Sprachgebrauch derart verändern, dass sie in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum eingreifen.

4

Wenn eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nach geltendem Recht nicht in Betracht kommt, scheidet auch die Anordnung eines Aufgebots nach § 3 PStG als Vorbereitung der Eheschließung aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ FRAU UND MANN§ EHESCHLIEßUNG§ GLEICHGESCHLECHTLICHE PERSONEN§ GG § 6§ PSTG §§ 3, 45 ABS. 1, 49 ABS. 1§ GEWALTENTEILUNG

Leitsatz

1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen

2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß.

3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will.

4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.

Gründe

2

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 20. August 1992 bei dem Standesamt B. den Erlaß Aufgebots zum Zwecke der Eheschließung. Der Standesbeamte der Standesamtes B. lehnte mit Bescheid vom 21. August 1992 die Anordnung des Aufgebotes mit der Begründung ab, daß eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht möglich sei. Das Amtsgericht B. hat mit Beschluß vom 02.10.1992 den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Standesbeamten nach § 45 Abs. 1 PStG zum Erlaß des Aufgebotes anzuhalten, zurückgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtende Beschwerde hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts B. durch die angefochtene Entscheidung vom 18.12.1992 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wird auf die Akten Bezug genommen.

3

Die sich gegen die Entscheidung des Landgerichts richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG ist statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG. Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie das Amtsgericht und das Landgericht bereits in ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt haben, hat der Standesbeamte des Standesamtes B. es zu Recht abgelehnt, gem. § 3 Satz 1 PStG ein Aufgebot für die Beteiligten zu 1) und 2) zu erlassen. Das Aufgebot dient der Vorbereitung der Eheschließung (§ 6 Abs. 1 PStG). Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist jedoch nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen; eine dennoch vollzogene Eheschließung wäre nichtig (vgl. Ermann/Aderhold, BGB, 8. Aufl., § 11 EheG Rn 8; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl., § 11 EheG Rn 14; KG, FamRZ 1958, 60; OLG Frankfurt, OLGZ 1976, 408). Der Begriff der Ehe, wie er Art. 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere des BGB und des EheG zugrundeliegt, stellt ab auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau. Dieses Begriffsverständnis entspricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. beispielhaft: Maunz-Dürig, GG, Art. 6 GG Rn. 15; Ermann/Aderhold, vor § 1 EheG 1; MüKo-Müller-Gindulles, 2. Aufl., § 11 EhiG Rn 17; Palandt/Diederichsen, Einf v. § 1353 BGB Rn 2; Beitzke-Lüderitz, FamR, 26. Aufl., § 5 I 1, jeweils mit weiteren Nachweisen), sondern auch der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245; 62, 323, 330), die dieses bis in die jüngste Zeit immer wieder bestätigt hat (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, NJW 1993, 643, 645). Dieser Rechtsbegriff deckt sich mit dem natürlichen Sprachgebrauch und bedurfte deshalb weder einer ausdrücklichen Erläuterung im Grundgesetz noch in den einfachen Gesetzen. Das Verständnis von Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist unabhängig davon, welche sonstigen Wirkungen man der Ehe beimißt und wie diese Lebensgemeinschaft im einzelnen gesetzlich ausgestaltet wird. Insbesondere ist dieser Begriff auch unabhängig von jeglichen kirchlichen Vorstellungen von Ehe, da schon der Gesetzgeber des BGB die reine Zivilehe vorfand und auch nur sie regeln wollte. Haben der Verfassunggeber und der Gesetzgeber einen Begriff ganz bewußt in einem bestimmten Sinne verwandt und deckt sich dieses Verständnis auch heute noch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, dann ist es der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung versagt, diesen Begriff wider den Willen des Gesetzgebers und gegen den allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Insoweit läge keine Rechtsfortbildung durch die Gerichte vor, sondern eine verfassungswidrige Verfassungsänderung durch ein hierzu nicht berufenes Staatsorgan. Dem kann nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGG 49, 286 entgegengehalten werden. Zweck dieser Entscheidung, der sich später der Gesetzgeber durch das Transsexuellengesetz vom 10.09.1980 angeschlossen hat, war es, Personen, die sich unwiderstehlich körperlich und psychisch zu einem bestimmten Geschlecht zugehörig fühlen, es nicht zu verwehren, als Person dieses Geschlechts zu leben und am Rechtsleben uneingeschränkt als Person dieses Geschlechts teilnehmen zu können. Die Ehe zwischen einem Mann und einem sich zum weiblichen Geschlecht bekennenden Transsexuellen ist demgemäß uneingeschränkt die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau. Insoweit hat also keine Fortbildung oder Anpassung des Begriffs "Ehe" durch das Bundesverfassungsgericht stattgefunden. Da die beiden Beschwerdeführer sich ausdrücklich zum männlichen Geschlecht bekennen, ist vorliegend keinerlei Parallele zur Entscheidung BVerfG 49, 286 gegeben.

4

Kommt nach dem derzeitigen Recht eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht in Betracht, scheidet naturgemäß auch ein Aufgebot nach § 3 PStG aus, da dieses ausschließlich der Vorbereitung der Eheschließung dient.

5

Ob und in welchem Umfange der Gesetzgeber unter Umständen verpflichtet sein könnte, auch gesetzliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn es bestünde sicher kein Zwang für den Gesetzgeber, in einem solchen Falle etwa ein Aufgebot vorzusehen, um das es ja vorliegend zunächst geht. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ohne daß insoweit irgend welcher rechtliche Zwang zu erkennen wäre, welche Regelungen er insoweit treffen will und letztlich trifft. Daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.12.1992, auf die die Beschwerdeführer sich berufen, gänzlich verfehlt. Sie weist den Gerichten eine Kompetenz zu, die allein dem Gesetzgeber zukommt und greift unzulässigerweise in dessen Gestaltungsspielraum ein.

6

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlaßt.

7

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.