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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 82/93·22.04.1993

Weitere Beschwerde gegen Ablehnung des Aufgebots für gleichgeschlechtliches Paar abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtEherechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten beim Standesamt das Aufgebot zur Eheschließung; das Standesamt lehnte ab, weil nach der damaligen Rechtslage eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ausgeschlossen sei. Amts- und Landgericht bestätigten die Ablehnung. Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde als unbegründet zurück und betonte, dass der Ehebegriff als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau verfassungs- und gesetzgeberisch geprägt ist und Gerichte diesen nicht gegen den Willen des Gesetzgebers erweitern dürfen.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufgebots für ein gleichgeschlechtliches Paar als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Aufgebot nach § 3 PStG dient ausschließlich der Vorbereitung einer rechtlich möglichen Eheschließung; ist eine Eheschließung nach geltendem Recht ausgeschlossen, kommt ein Aufgebot nicht in Betracht.

2

Der im Grundgesetz und im einfachen Recht zugrunde gelegte Ehebegriff bezieht sich auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau; die Rechtsprechung darf diesen Begriff nicht gegen den Willen des Gesetzgebers und den allgemeinen Sprachgebrauch erweitern.

3

Die Schaffung oder Ausgestaltung rechtlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften liegt im politischen Gestaltungsraum des Gesetzgebers; die Gerichte dürfen hierdurch keine gesetzgeberische Kompetenz übernehmen.

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Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung transsexueller Personen ändern nicht den allgemeinen Ehebegriff zugunsten einer Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen und rechtfertigen keine eigenständige Fortbildung des Ehebegriffs durch die Gerichte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 PStG§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG§ 27 Abs. 1 FGG§ 3 Satz 1 PStG§ 6 Abs. 1 PStG§ Art. 6 GG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 T 153/92

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 19. Au-gust 1992 bei dem Standesamt B. den Erlaß des Aufgebots zum Zwecke der Eheschließung. Der Stan-desbeamte des Standesamtes B. lehnte mit Bescheid vom gleichen Tage die Anordnung des Aufgebotes mit der Begründung ab, daß eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht möglich sei. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 2. Okto-ber 1992 den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Standesbeamten nach § 45 Abs. 1 PStG zum Erlaß des Aufgebotes anzuhalten, zurückgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtende Beschwerde hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn durch die angefochtene Entscheidung vom 11. November 1992 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wird auf die Akten Bezug ge-nommen.

8

Die sich gegen die Entscheidung des Landgerichts richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG. Sie ist auch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG.

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Die weitere Beschwerde hat jedoch, wie der Senat bereits in einer gleichgelagerten Sache entschieden hat (Beschluß vom 15.03.1992 - 16 Wx 57/93 -), in der Sache keinen Erfolg. Wie schon das Amtsgericht und das Landgericht in ihren Entscheidungen rechts-fehlerfrei und überzeugend ausgeführt haben, hat der Standesbeamte des Standesamtes B. es zu Recht abgelehnt, gemäß § 3 Satz 1 PStG ein Aufgebot für die Beteiligten zu 1) und 2) zu erlassen.

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Das Aufgebot dient der Vorbereitung der Eheschlie-ßung (§ 6 Abs. 1 PStG). Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist jedoch nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen; eine dennoch vollzogene Eheschließung wäre nichtig (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 8. Aufl., § 11 EheG Rn 8; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl., § 11 EheG Rn. 14; KG, FamRZ 1958, 60; OLG Frankfurt, OLGZ 1976, 408). Der Begriff der Ehe, wie er Art. 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere des BGB und des EheG zugrundeliegt, stellt ab auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau. Dieses Begriffverständnis entspricht nicht nur der ganz herrschenden Auffas-sung in der Literatur (vgl. beispielhaft: Maunz-Dü-rig, GG, Art. 6 GG Rn. 15; Erman/Aderhold, vor § 1 EheG 1; Müko-Müller-Gindulles, 2. Aufl., § 11 EheG Rn. 17; Palandt/Diederichsen, Einf v. § 1353 BGB Rn. 2; Beitzke-Lüderitz, FamR, 26. Aufl., § 5 I 1, jeweils mit weiteren Nachweisen), sondern auch der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245; 62, 323, 330), die dieses bis in die jüngste Zeit immer wieder bestätigt hat (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, NJW 1993, 643, 645). Dieser Rechtsbegriff deckt sich mit dem natürlichen Sprachgebrauch und bedurfte deshalb we-der einer ausdrücklichen Erläuterung im Grundgesetz noch in den einfachen Gesetzen. Das Verständnis von Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist unabhängig davon, welche sonstigen Wirkungen man der Ehe beimißt und wie diese Lebensgemeinschaft im einzelnen gesetzlich ausgestaltet wird. Insbe-sondere ist dieser Begriff auch unabhängig von jeg-lichen kirchlichen Vorstellungen von Ehe, da schon der Gesetzgeber des BGB die reine Zivilehe vorfand und auch nur sie regeln wollte. Haben der Verfas-sungsgeber und der Gesetzesgeber einen Begriff ganz bewußt in einem bestimmten Sinne verwandt und deckt sich dieses Verständnis auch heute noch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, dann ist es der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Gewal-tenteilung versagt, diesen Begriff wider den Willen des Gesetzgebers und gegen den allgemeinen Sprach-gebrauch auszulegen. Insoweit läge keine Rechts-fortbildung durch die Gerichte vor, sondern ei-ne verfassungswidrige Verfassungsänderung durch ein hierzu nicht berufenes Staatsorgan. Dem kann nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGG 49, 286 entgegengehalten werden. Zweck dieser Entscheidung, der sich später der Gesetzge-ber durch das Transsexuellengesetz vom 10. Septem-ber 1980 angeschlossen hat, war es, Personen, die sich unwiderstehlich körperlich und psychisch zu einem bestimmten Geschlecht zugehörig fühlen, es nicht zu verwehren, als Person dieses Geschlechts zu leben und am Rechtsleben uneingeschränkt als Person dieses Geschlechts teilnehmen zu können. Die Ehe zwischen einem Mann und einem sich zum weibli-chen Geschlecht bekennenden Transsexuellen ist dem-gemäß uneingeschränkt die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau. Insoweit hat also keine Fortbildung oder Anpassung des Begriffs "Ehe" durch das Bundes-verfassungsgericht stattgefunden. Da die beiden Be-schwerdeführer sich ausdrücklich zum männlichen Ge-schlecht bekennen, ist vorliegend keinerlei Paral-lele zur Entscheidung BVerfG 49, 286 gegeben.

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Kommt nach dem derzeitigen Recht eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht in Betracht, scheidet naturgemäß auch ein Aufgebot nach § 3 PStG aus, da dieses ausschließlich der Vorbereitung der Eheschließung dient.

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Ob und in welchem Umfange der Gesetzgeber unter Umständen verpflichtet sein könnte, auch gesetzli-che Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn es bestünde insoweit sicher kein Zwang für den Gesetzgeber, in einem solchen Falle etwa ein Aufgebot vorzusehen, um das es ja vorlie-gend zunächst geht. Es unterliegt allein der poli-tischen Entscheidung des Gesetzgebers, ohne daß in-soweit irgend welcher rechtliche Zwang zu erkennen wäre, welche Regelung er insoweit treffen will und letztlich trifft. Daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.12.1992, auf die die Beschwerdeführer sich berufen, gänzlich verfehlt. Sie weist den Gerichten eine Kompetenz zu, die al-lein dem Gesetzgeber zukommt und greift unzulässi-gerweise in dessen Gestaltungsspielraum ein.

18

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsko-sten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 KostO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Ko-sten ist nicht veranlaßt.

20

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.