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Oberlandesgericht Köln·16 U 35/18·20.06.2018

Steuerberaterhaftung bei Cum-Ex: Keine Beratungspflicht ohne entsprechenden Auftrag

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm eine Steuerberatungsgesellschaft aus 13 Geschäftsbesorgungsverträgen auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Dividendenarbitragegeschäften in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Beklagte steuerlich über Risiken der Geschäfte aufklären und ob sie Berufsträgerbescheinigungen/Dokumentationen pflichtwidrig erstellt habe. Der Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, da die Klage zu Recht abgewiesen worden sei. Eine Beratungspflicht bestehe mangels Auftrags, Dauermandats oder naheliegender Warnpflicht nicht; zudem seien Bescheinigungen und Dokumentationen nicht als mangelhaft dargetan.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird einstimmig beabsichtigt (Klageabweisung bestätigt in Aussicht gestellt).

Abstrakte Rechtssätze

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Inhalt und Umfang steuerberatender Pflichten bestimmen sich nach dem erteilten Mandat; eine allgemeine Risiko- oder Gestaltungsberatung ist ohne entsprechende Beauftragung nicht geschuldet.

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Für schriftlich fixierte Vertragsabreden besteht eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; die Partei, die einen hiervon abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast.

3

Nebenpflichtige Warn- und Hinweispflichten bei eingeschränktem Mandat setzen voraus, dass eine steuerliche Fehlentscheidung für den Berater erkennbar ist und der Mandant nicht bereits hinreichend fachkundig beraten ist.

4

Wird der Steuerberater zur Erteilung einer Bescheinigung beauftragt, die lediglich das Nichtvorliegen eigener Erkenntnisse zu bestimmten Absprachen bestätigt, ist eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargetan, wenn inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht behauptet wird und nicht aufgezeigt wird, dass eine weitergehende Prüfung zu abweichenden Erkenntnissen geführt hätte.

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Eine behauptete unzureichende Prüfung ist nur dann haftungsbegründend, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine geschuldete intensivere Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbracht hätte.

Relevante Normen
§ 675 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 145 ff. BGB§ 133, 157 BGB§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 87 O 40/16

Leitsatz

Zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Beratung einer Bank im Zusammenhang mit Dividendenarbitragegeschäften („Cum-Ex-Geschäfte“)

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 87 O 40/16 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

4

Der Klägerin stehen aus den zwischen den Parteien geschlossenen 13 Geschäftsbesorgungsverträgen die auf Pflichtverletzungen gestützten Schadensersatzansprüche in Höhe von 22.798.362,89 € gegen die Beklagte nicht zu. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte ihre im Zusammenhang mit den genannten Verträgen bestehenden Pflichten nicht im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verletzt hat.

5

Entgegen der Ansicht der Klägerin schuldete die Beklagte keine steuerliche Beratung über die Risiken der streitgegenständlichen Dividendenarbitrage-Geschäfte (dazu 1.) und hat die Beklagte die von ihr übernommenen Aufgaben zur Erteilung der sog. Berufsträgerbescheinigungen nebst Dokumentationen nicht verletzt (dazu 2.).

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1.              Die Beklagte hatte keine Pflicht zur steuerlichen Beratung.

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a.              Kein entsprechender Auftrag

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben sich die konkreten Aufgaben und zu beachtenden Pflichten eines (Steuer-)Beraters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandates (vgl. BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZR 156/10 = GI aktuell 2013, 22 Rz. 2; v. 18.03.2010 – IX ZR 105/08 = GuT 2010, 392 Rz. 3; Fischer, WM Sonderbeilage Nr. 1/2014, S.5). Die Beratung der Klägerin über die steuerlichen Risiken der streitgegenständlichen Dividendenarbitrage-Geschäfte war nicht Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen 13 Verträge.

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(1)              Inhalt und Umfang der 13 Beauftragungen ergeben sich maßgeblich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen. Insoweit liegen zu allen 13 Geschäften die Angebote der Beklagten vom 01.08.2009 (vier Angebote in Anlage CC-8), 23.12.2009 (zwei Angebote in Anlage CC-8), 06.05.2010 (zwei Angebote, s. Anlage CC-31), 14.04.2011 (ein Angebot in Anlage CC-40) und 12.05.2011 (vier Angebote in Anlage CC-40) vor, die im Kern-Wortlaut wie folgt übereinstimmen:

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Im Betreff: „Angebot: Bestätigung gemäß Textziffer I des C-Schreibens vom 05. Mai 2009“

11

Text: „… wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage auf Abgabe eines Angebots für die Erteilung einer Bestätigung nach Textziffer I des C-Schreibens vom 05. Mai 2009 für Dividenden auf Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert worden sind.

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Gerne erklären wir unsere Bereitschaft, für sie tätig zu werden.

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Nach den uns vorliegenden Informationen soll die Bestätigung für Dividenden erteilt werden, die in … auf von ihrem Haus gehaltene Aktien der … gezahlt worden sind [hier alternativ bei den zwei Angeboten vom 06.05.2010: gezahlt werden].

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Wir sehen unsere Aufgabe zum einen in der Erstellung von einer Bestätigung im Sinne der Textziffer I des C- Schreibens vom 05. Mai 2009 betreffend die über die oben aufgeführte Dividendenzahlung ausgestellte Steuerbescheinigung; zum anderen darin, über die Erteilung der Bestätigung hinaus eine Dokumentation zu fertigen, die bei einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung in der Bank vorgelegt werden kann. …“

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Das – schon jeweils auf eine entsprechend konkrete Anfrage der Klägerin beruhende – standardisierte Angebot der Beklagten bezog sich damit auf die Erteilung der Bestätigung nach Textziffer I des C-Schreibens vom 05.05.2009 (nachfolgend gemäß der von den Parteien gewählten Bezeichnung: Berufsträgerbescheinigung) sowie die Fertigung einer Dokumentation zur Vorlage bei einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung.

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Eben diese auf zwei konkret bezeichnete Vertragsbestandteile spezifizierten Angebote hat die Klägerin gemäß den §§ 145 ff. BGB jeweils dadurch angenommen, dass sie die erforderlichen Unterschriften unter den bereits vorgedruckten Textpassagen

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- „Mit vorstehendem Angebot sind wir einverstanden:“ am 29.09.2009 (vier Angebote vom 01.08.2009 in Anlage CC-8), 28.12.2009 (zwei Angebote vom 23.12.2009 in Anlage CC-8) und am 17.05.2010 (zwei Angebote vom 06.05.2010, s. Anlage CC-31) bzw.

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- „Mit vorstehender Honorarvereinbarung sind wir einverstanden:“ am 15.04.2011 (ein Angebot vom 14.04.2011 in Anlage CC-40) und am 13.05.2011 (vier Angebote vom 12.05.2011 in Anlage CC-40)

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leistete.

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Aufgrund der einschränkungslosen Unterzeichnung hat die Klägerin sich mit dem beschriebenen Vertragsinhalt ausdrücklich einverstanden erklärt. Dies gilt auch für die fünf Angebote mit dem Passus „Mit vorstehender Honorarvereinbarung sind wir einverstanden:“, denn aus der gemäß den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers durfte die Beklagte diese durch die Unterzeichnung seitens der Klägerin abgegebene Erklärung dahingehend verstehen, dass der gesamte Vertragsinhalt akzeptiert wird. Denn die in den Angeboten enthaltenen Honorarvereinbarungen bezogen sich gerade auf die in dem Angebot beschriebenen Leistungen der Erteilung der Berufsträgerbescheinigung und der Fertigung einer Dokumentation, so dass die Bestätigung der in den Angeboten enthaltenen Honorarvereinbarung sogleich auch den Vertragsgegenstand erfasste.

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(2)              Gegen eine Beauftragung der Beklagten mit der steuerlichen Beratung über die Risiken der streitgegenständlichen 13 Dividendenarbitrage-Geschäfte spricht weiterhin generell, dass die Beklagte in allen Fällen jeweils erst nach dem entsprechenden Aktienerwerb beauftragt wurde (Beispielhaft für den jeweils ersten Aktienkauf aus jedem betroffenen Jahr: Erwerb von 5.000.000 Aktien U AG am 23.01.2009, Angebot der Beklagten vom 23.12.2009, Annahme der Klägerin am 28.12.2009; Erwerb von 9.350.000 Aktien B AG am 05.05.2010, Angebot der Beklagten vom 06.05.2010, Annahme der Klägerin am 17.05.2010; Erwerb von 32.000.000 Aktien E AG am 13.04.2011, Angebot der Beklagten vom 14.04.2011, Annahme der Klägerin am 15.04.2011). Somit war vor der Beauftragung der Beklagten die Entscheidung zur Durchführung der 13 Dividendenarbitrage-Geschäfte bereits gefallen und diese auch schon rund um den Dividendenstichtag ausgeführt worden. Die Klägerin hätte also bei keinem der 13 streitgegenständlichen Aktiengeschäften auf das eventuell Steuerrisiken offenbarende Ergebnis der Expertise der Beklagten mit einer Abstandnahme von dem dann riskanten Aktienerwerb reagieren können. Vor diesem Hintergrund sprechen sowohl der Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten, als auch Sinn und Zweck gegen die Erteilung eines Steuerberatungsmandats.

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(3)              Weiterhin ist zu bedenken, dass die Klägerin bereits vor der ersten Auftragserteilung an die Beklagte andere – und im Einzelnen streitige – Dividendenarbitrage-Geschäfte getätigt hatte und Anlass für die Einschaltung der Beklagten das C-Schreiben vom 05.05.2009 war, mit dem erstmals für die Anerkennung bzw. Erstattung der Kapitalertragssteuerzahlungen Berufsträgerbescheinigungen verlangt wurden.

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Dass der genannte Zusammenhang zwischen dem C-Schreiben vom 05.05.2009 und der Kontaktaufnahme zur Beklagten besteht, ergibt sich insbesondere auch aus dem von der Klägerin vorgelegten und von ihren Prozessbevollmächtigten gefertigten Protokoll der Befragung des Herrn I - damaliger Leiter des Unternehmensbereichs Steuern [= UB Steuern] bei der Klägerin - vom 29.11.2013 (Anlage CC-94 = Bl 465-470 GA). Denn dort wird als Aussage des Herrn I indirekt wiedergegeben: „Ab 2009 habe sich alles geändert. Es gab das C-Schreiben, in dem die Steueranrechnung von der Vorlage einer „Berater“-Bescheinigung abhing. … Die Erlangung der Beraterbescheinigungen war nur nach umfassender externer Prüfung des Sachverhalts möglich.“

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Nahm die Klägerin demzufolge erstmals aufgrund des C-Schreibens vom 05.05.2009 Kontakt zu der Beklagten auf, um diese dann - gemäß der Urkundslage ausdrücklich nur - mit der Erstellung der Bauträgerbescheinigung nebst Dokumentation zu betrauen, so spricht dies gegen einen darüber hinaus bestehenden Bedarf der Klägerin an einer steuerlichen Beratung über die grundsätzlichen Risiken der beabsichtigten Dividendenarbitrage-Geschäfte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine eigene Abteilung UB Steuern führte, die u.a. die Steuererklärungen der Klägerin selbst fertigte und somit über steuerrechtlichen Sachverstand verfügte.

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(4)              Für die unter (1) dargestellten schriftlichen Festlegungen des präzisen Inhalts des der Beklagten jeweils erteilten Mandates spricht zudem nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (s. BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01 = NJW 2002, 3164, zitiert nach juris Rz. 7). Diese wird von der für einen vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien  beweispflichtigen Klägerin (vgl. BGH, a.a.O.) nicht widerlegt. Die von ihr für eine Auslegung eines erweiterten Aufgabenkreises der Beklagten herangezogenen Umstände vermögen nicht zu belegen, dass die Parteien einen übereinstimmenden Willen dahingehend hatten, dass die Beklagte abweichend von dem jeweils ausdrücklich schriftlich fixierten Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen auch eine steuerliche Beratung zu leisten hatte.

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(a)              Soweit die Klägerin sich insbesondere auf das bereits genannte Protokoll der Befragung des Herrn I  vom 29.11.2013 beruft, wonach dieser angeboten habe, „die Bescheinigungen nach umfassender Prüfung zu erstellen“ (Bl 467 GA), ergibt sich daraus kein von den bereits zitierten Vertragsunterlagen abweichender, erweiterter Auftragsumfang der Beklagten. Die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt, bezieht diese sich gerade auf die ausdrücklich vertraglich vereinbarte Erteilung der Berufsträgerbescheinigungen, deren Voraussetzungen die Beklagte – selbstverständlich – umfassend zu prüfen hatte.

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(b)              Die von der Klägerin als bedeutsam gehaltene Höhe des der Beklagten gezahlten Gesamthonorars von gerundet 2.800.000 € brutto ist für die Bestimmung der von der Beklagten konkret zu erbringenden Gegenleistungen ungeeignet. Mit den infolge des C-Schreibens vom 05.05.2009 erstmals für die Anerkennung bzw. Erstattung der Kapitalertragssteuerzahlungen erforderlich werdenden Berufsträgerbescheinigungen bestand für die Parteien Neuland, so dass das Honorar frei im Markt verhandelbar war. So wird auch Herr I in dem Protokoll vom 29.11.2013 dahingehend zitiert, dass die Preise der Beklagten insbesondere durch die von ihr abzuschließenden höheren Haftpflichtversicherungen sowie vom Markt bestimmt wurden (Bl 467 GA). Damit gab es gerade keinen Vergleichsmaßstab dahingehend, dass für das jeweils konkret ausgehandelte Honorar über die ausdrücklich bestimmten Leistungen hinaus weitere steuerrechtliche Beratungen zu erbringen waren.

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(c)              Auch die von der Klägerin für ihre Ansicht reklamierten Rechtsausführungen, die die Beklagte im Rahmen der einzelnen Dokumentationen als „2. Teil Stellungnahme zur Rechtslage“ über regelmäßig 21 Seiten niedergelegt hat, vermögen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunden im Hinblick auf den Auftragsumfang nicht zu widerlegen.

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Zwar ist auch die spätere Vertragsumsetzung als Indiz in die Auslegung von Vertragserklärungen einzubeziehen (s. BGH, Urt. v. 06.07.2005 – VIII ZR 136/04 = BB 2005, 2097 Rz. 29 mwN). Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Dokumentationen Anlass zu steuerrechtlichen Erläuterungen sah, lässt sich aber abseits eines dahingehenden Auftrags auch zwanglos damit begründen, dass die Beklagte aufgrund der seinerzeit neuen und auch noch im Fluss befindlichen Steuerrechtslage ohne vertragliche Verpflichtung und damit „überschießend“ die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage darstellen wollte. Auch nimmt die bereits genannte Tatsache, dass die Beauftragung der Beklagten stets erst nach Durchführung der Aktienkäufe erfolgte, dem vorliegenden Indiz der steuerrechtlichen Erläuterungen das Gewicht, denn dadurch kam der Darstellung der Steuerrechtslage allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Hätte die steuerrechtliche Beratung für die Klägerin die von ihr nunmehr vorgetragene Bedeutung gehabt, hätte es zudem nahegelegen, die entsprechende Beauftragung jeweils schriftlich zu dokumentieren.

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b.              Kein Dauermandat

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Soweit die Klägerin die Beratungspflicht mit dem Vortrag, zum Zeitpunkt der Beauftragungen seien die für die Beklagte tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater bereits seit mehr als 15 Jahren fortlaufend für sie beratend tätig gewesen, aus einem Dauermandat herleiten möchte, bleibt auch dieser Ansatz erfolglos. Zwar muss der Steuerberater bei einem Dauermandat den Auftraggeber gegebenenfalls auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen belehren (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – IX ZR 64/12 = NJW-RR 2013, 983 Rz. 14). Zwischen den Parteien bestand aber kein entsprechend langjähriges und umfassendes Dauermandat, denn die Beklagte ist im Rahmen der streitgegenständlichen 13 Aufträge erstmals für die Klägerin tätig geworden. Dass zuvor bereits bestimmte Rechtsanwälte und Steuerberater der Beklagten als Mitarbeiter anderer, mit den Inhabern der Beklagten zum Teil personenidentischer juristischer Personen Leistungen für die Klägerin erbracht hatten, begründet keine dauerhafte Vertragsbeziehung der Klägerin gerade zu der Beklagten.

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c.              Keine Nebenpflicht

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Auch der Hinweis der Klägerin, dass den Steuerberater auch bei einem eingeschränkten Mandat nebenvertragliche Warn- und Hinweispflichten treffen, begründet im Ergebnis keine Pflichtverletzung der Beklagten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zwar ein Steuerberater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGH, Urt. v. 21.07.2005 – IX ZR 6/02 = NJW-RR 2005, 1511 Rz. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Zum einen lag nicht auf der Hand, dass die von der Klägerin beabsichtigten und auch ausgeführten Dividendenarbitrage-Geschäften steuerliche Fehlentscheidungen waren, denn mit ihnen waren schwierige Steuerrechtsfragen verbunden, die - insbesondere aufgrund der durch das C-Schreiben vom 05.05.2009 gestellten neuen Anforderungen an die Erstattung bzw. Anrechnung der Kapitalertragssteuer - noch nicht abschließend geklärt waren. So ist auch jetzt noch offen, ob der Klägerin die Kapitalertragssteuern wirtschaftlich zustehen oder nicht. Zum anderen scheidet eine nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht auch deshalb aus, weil die Klägerin ausreichend fachkundig beraten war (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 14), denn in Form ihrer eigenen UB Steuern verfügte die Klägerin über ausreichenden steuerlichen Sachverstand.

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2.              Die Beklagte hat die von ihr vertraglich übernommenen Pflichten bei der Erteilung der Berufsträgerbescheinigungen und der Fertigung der Dokumentationen nicht verletzt.

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a.              Erteilung der Berufsträgerbescheinigungen

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(1)              Dass die von der Beklagten erteilten Berufsträgerbescheinigungen der bestehenden Sach- und Rechtslage zuwider inhaltlich falsch sind, trägt die Klägerin selbst nicht vor.

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Wie sich aus dem Wortlaut der in dem C-Schreiben vom 05.05.2009 festgehaltenen Bescheinigung („Es liegen mir aufgrund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen nach § 44 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“, Anlage CC-4) eindeutig ergibt und im Kern auch von der Klägerin so gesehen wird (vgl. Bl 818f GA), ist Gegenstand der Berufsträgerbescheinigung die Erklärung fehlender Erkenntnisse über Absprachen mit den Leerverkäufern. Dies wird noch dadurch untermauert, dass der mit dem vorangegangenen C-Schreiben vom 20.03.2009 (Anlage CC-3) beigefügte Entwurf noch eine Bestätigung des Berufsträgers dahingehend vorsah, „dass der über den Dividendenstichtag vollzogene Erwerb der Aktien … in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leerverkäufen getätigt wurde …“. Diese Erklärung ging dahin, dass der Berufsträger die Gewähr für die fehlende Beziehung zwischen Aktienerwerber und Leerverkäufer zu übernehmen hatte. Diese strenge Voraussetzung ist - nach Anhörung der Bankenverbände sowie des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. - in dem maßgeblichen C-Schreiben vom 05.05.2009 in hohem Maße abgemildert worden, denn danach hat der Berufsträger lediglich zu erklären, dass er keine Erkenntnisse über Absprachen mit den Leerverkäufern gewonnen hat.

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Wie die Klägerin selbst darlegt, konnten auch im Zuge der vorgerichtlichen intensiven Ermittlungen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten keine unmittelbaren Beweise dafür gefunden werden, dass ihre eigenen Mitarbeiter steuerschädliche Absprachen zu Leerverkäufen mit ausländischen Aktienverkäufern getroffen haben (Bl 797 GA). Folglich ist der Beklagten objektiv nicht als Pflichtverletzung vorwerfbar, dass sie ebenfalls keine entsprechenden Erkenntnisse gewonnen hatte.

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(2)              Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe deshalb nicht die erforderliche Prüfungstiefe an den Tag gelegt, weil diese

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(a)              gemäß ihrem eigenen Schreiben vom 20.05.2009 (Anlage CC-10) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei,

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(b)              entgegen einem weiteren C-Schreiben vom 28.12.2009 (Anlage CC-50) den Jahresabschlussprüfer L nicht einbezogen hat,

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(c)              keine ausreichend zielführenden Fragen an die Mitarbeiter der Klägerin gestellt habe, wobei insbesondere die Frage 7 des Fragebogens missverständlich gewesen sei,

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(d)              die nicht kongruente Preisgestaltung der Sicherungsgeschäfte, die teils mit Lieferverzögerungen erfolgte Erfüllung der Aktienkaufverträge nach dem Dividendenstichtag sowie die auf Verkäuferseite wiederholt auftretenden Personen als Indizien für eine Absprache unbeachtet gelassen habe,

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ergeben sich auch daraus keine Pflichtverletzungen der Beklagten.

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Generell bezüglich aller genannter Umstände spricht gegen eine Pflichtverletzung, dass eine unzureichende Überprüfung der Absprachen-Situation nur dann eine Schlechtleistung oder Pflichtverletzung darstellt, wenn feststeht, dass eine geschuldete intensivere Prüfung tatsächlich Erkenntnisse über Absprachen zu Tage gefördert hätte. Auch dies kann die Klägerin nicht in der für die Schlüssigkeit ihres Vortrages erforderlichen Stringenz behaupten, denn auch die bereits erwähnten internen Ermittlungen haben insoweit keine Klärung herbeiführen können.

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Im Übrigen sind auch mit den von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Umständen keine Pflichtverletzungen der Beklagten verbunden:

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zu (a):               Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 20.05.2009 der „Teil des Sachverhalts, den wir zugrunde legen wollen“, beschrieben ist, erfolgte diese Zusammenfassung im Anschluss an das erste Treffen der Parteien am 07.05.2009 und damit noch in der Vertragsanbahnungsphase, die erst durch die Erteilung der ersten Aufträge am 29.09.2009 endete. Sofern in der Sachverhaltsdarstellung Fehler enthalten sind, hätte die Klägerin die Beklagte bereits im Rahmen der Verhandlungen darauf hinweisen müssen, zumal sie als agierende Aktienerwerberin die Einzelheiten zu dem Ablauf der von ihr beabsichtigten Dividendenarbitrage-Geschäfte kannte. In dem Mail-Anschreiben vom 20.05.2009 hatte die Beklagte auch ausdrücklich um Nachricht gebeten, „falls wir da etwas falsch sehen“. Mangels entsprechender Benachrichtigung durfte die Beklagte von der Richtigkeit der somit auf die Informationen der Klägerin zurückgehenden Tatsachengrundlage ausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1985 – VI ZR 65/83 = NJW 1985, 1154 für den Fall der Anwaltsberatung).

48

zu (b):              Dass die Beklagte entgegen dem C-Schreiben vom 28.12.2009 zum einen den Jahresabschlussprüfer L nicht befragt hat, warum diese keine Bescheinigung erteilt hat und zum anderen die Gründe für die Nichterteilung nicht vermerkt und im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, begründet keinen Pflichtenverstoß, denn der L war generell nicht bereit, entsprechende Bescheinigungen zu erteilen. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist durch die in dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll vom 29.11.2013 niedergelegte Angabe des Herrn I (Bl 467 GA: „Der eigene Abschlussprüfer L  (und auch Q) waren – so war marktbekannt – aus grundsätzlichen Überlegungen (die nicht mit der … [Klägerin] zu tun hatten) nicht bereit, Bescheinigungen auszustellen.“) belegt. Somit konnte die Beklagte aus der prinzipiellen Ablehnung seitens des Jahresabschlussprüfers keine gegen die Erteilung der Berufsträgerbescheinigungen sprechenden Schlüsse ziehen.

49

zu (c):              Dass der Fragenkatalog und insbesondere dessen Frage 7 nicht zur Aufdeckung etwaiger Absprachen geeignet war, ist nicht erkennbar, denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage(n) an Mitarbeiter der Klägerin richtete(n), die auf Dividendenarbitrage-Geschäfte spezialisiert waren. Diesen kundigen Personen musste durch die Frage 7 („Hat der/die MitarbeiterIn mit dem Verkäufer Absprachen getroffen, wonach es sich um Aktien handelt, die für den Verkäufer in einem ausländischen Depot verwahrt worden sind, und bei denen auf die an die I2 zu leistende Kompensationszahlung keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist?“) auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff „Leerverkauf“ nicht auftaucht, der durch das C-Schreiben vom 05.05.2009 geprägte Hintergrund der Frage klar sein.

50

zu (d):              Die von der Klägerin genannten drei Indizien sind weder einzeln, noch in ihrer Gesamtschau geeignet, Erkenntnisse über Absprachen mit den Leerverkäufern zu begründen:

51

(1)              Eine nicht kongruente Preisgestaltung der Sicherungsgeschäfte ist nicht erwiesen, denn in dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll vom 29.11.2013 wird Herr I dahingehend zitiert, die „Preise seien über den Markt gekommen, weil es Ausländer gab, die alles verkaufen wollten“ (Bl 467 GA).

52

(2)              Die teils mit Lieferverzögerungen erfolgte Erfüllung der Aktienkaufverträge nach dem Dividendenstichtag ist ohne indizielle Bedeutung, was auch die Klägerin im Hinblick auf die fließenden Grenzen zwischen Cum/Ex- und Cum/Cum-Aktiengeschäften ausdrücklich so sieht (Bl 782 GA).

53

(3)              Dass auf Verkäuferseite wiederholt dieselben Personen auftraten, ist ebenfalls kein Indiz für Absprachen, denn die Aktienkäufe der Klägerin erfolgten jeweils über Broker, so dass nicht einmal ein Kontakt der Klägerin zu den Verkäufern feststeht.

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b.              Fertigung der Dokumentationen

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Auch insoweit liegt keine Pflichtverletzung vor, denn es ist nicht erwiesen, dass die von der Beklagten gefertigten Dokumentationen den damit verfolgten Zweck, diese bei einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung als Informationsquelle vorlegen zu können, nicht erfüllen. Aufgrund der von der Klägerin im Dezember 2013 vorgenommenen Berichtigungen der Anlage WA der Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 dahingehend, dass bezüglich der streitgegenständlichen Aktiengeschäfte jeweils die anzurechnende Kapitalertragssteuer reduziert wurde, besteht bei zukünftigen Betriebsprüfungen gar keine Veranlassung zur Vorlage der Dokumentationen.

56

Soweit die Klägerin meint, die in dem 2. Teil der Dokumentationen enthaltene Stellungnahme zur Rechtslage sei unzutreffend, stellen diese - gemäß oben 1. a. (4) (c) - „überschießenden“ Ausführungen der Beklagten angesichts des mit den Dokumentationen verfolgten Zweckes keinen Mangel der Dokumentationen dar.

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II.

58

Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.

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III.

60

Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen.