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BGH·IX ZR 156/10·19.04.2012

Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht des Steuerberaters zu einkommensteuerlichen Auswirkungen eines erhaltenen Sicherheitsbetrages

ZivilrechtSchadenersatzrechtBeraterhaftung / SteuerberaterhaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision in einem Steuerberaterhaftungsprozess zurück. Streitpunkt war, ob der Steuerberater verpflichtet war, auf einkommensteuerliche Folgen einer erhaltenen Sicherheitszahlung hinzuweisen; das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der BGH sieht keine grundsätzliche Bedeutung oder Zulassungsgründe und bestätigt die tatrichterliche Würdigung und Schadensberechnung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats und sind vom Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

2

Ein Steuerberater muss im Rahmen seines Mandats auf erhebliche einkommensteuerliche Auswirkungen einer empfangenen Sicherheitsleistung hinweisen, sofern diese Mitwirkungspflicht nach Umfang des Mandats naheliegt.

3

Für die Begründung beratungsgerechten Verhaltens kann der Anscheinsbeweis herangezogen werden; unabhängig hiervon kann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zur Überzeugungsbildung die erforderlichen Feststellungen treffen.

4

Ein bloßer, unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten unbedeutender Berechnungsfehler bei der Schadensfeststellung begründet nicht die Zulassung der Revision; Gehörsverletzungen sind nur bei substantiiert dargelegten, entscheidungserheblichen Mängeln gegeben.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 12. August 2010, Az: 8 U 11/09, Urteil

vorgehend LG Köln, 8. Januar 2009, Az: 2 O 152/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 391.876,66 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach sich die Aufgaben des Steuerberaters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandates ergeben (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 361; vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, NJW-RR 2003, 1064, 1065; vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 105/08, GuT 2010, 392 Rn. 3). Den Inhalt und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 555, 561). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt wären, davon ausgehen können, dass der Beklagte auch auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages hätte hinweisen müssen. Der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

3

2. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgerechtes Verhalten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anscheinsbeweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat.

4

3. Hinsichtlich des zuerkannten Schadensersatzes liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht.

5

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserFischerMöhring
GehrleinGrupp