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BGH·IX ZR 105/08·18.03.2010

Steuerberatervertrag: Umfang der Beratungspflicht im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung

ZivilrechtSchuldrechtBeratungsvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision zurück. Streitgegenstand ist der Umfang der Aufklärungspflicht des Steuerberaters während einer Betriebsprüfung. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Pflicht nach dem konkreten Mandat zu bestimmen ist und nicht eine vollständige rechtliche Analyse umfasst. Der Berater muss über Einspruchsmöglichkeiten umfassend beraten, es sei denn, der Mandant hat eindeutig auf Rat verzichtet; die Beweislast hierfür liegt beim Berater.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Steuerberaters richtet sich nach dem konkret erteilten Mandat und umfasst die Hinweise, die der Mandant in seiner konkreten Situation als notwendige Entscheidungsgrundlage benötigt; sie ersetzt nicht eine vollumfängliche rechtliche Analyse.

2

War es Aufgabe des Beraters, die Mandanten bei einer Betriebsprüfung zu begleiten und Bescheide zu prüfen, so erstreckt sich seine Beratungspflicht auf die umfassende Erörterung von Einspruchs- und Rechtsbehelfsoptionen.

3

Von der Pflicht zur umfassenden Beratung kann nur abgesehen werden, wenn der Mandant eindeutig und nachweisbar erklärt hat, keinen Rat zu wünschen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Berater.

4

Eine vom Mandanten geäußerte Weisung, gegen Steuerbescheide nicht vorzugehen, ist nur nach ordnungsgemäßer Belehrung wirksam; Gerichte können bei der Feststellung von Kausalität das Anscheinsbeweisprinzip heranziehen, bilden aber ihre Überzeugung gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO selbst.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 675 BGB§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 287 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 15. Mai 2008, Az: 8 U 32/07, Urteil

vorgehend LG Köln, 9. August 2007, Az: 2 O 509/06, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.562,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Aufklärungspflicht des Steuerberaters unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutreffend beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059). Durch die Entscheidung des Senats vom 1. März 2007 wurde klargestellt, dass dem Mandanten keine vollständige rechtliche Analyse, sondern die Hinweise zu vermitteln sind, deren er in seiner konkreten Situation als notwendige Entscheidungsgrundlage bedarf (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10). Weitergehende Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht gestellt.

3

2. Der konkrete Umfang der Pflichten des rechtlichen Beraters richtet sich nach dem erteilten Mandat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es Aufgabe des Beklagten, die Mandanten in die Betriebsprüfung zu begleiten und ergangene Steuerbescheide zu prüfen.

4

Von der dann erforderlichen umfassenden Beratung zur Möglichkeit des Einspruchs durfte der Beklagte nur absehen, soweit der Mandant eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er des Rates nicht bedarf. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung vom Beklagten zu beweisen gewesen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 34 m.w.N.). Eine mögliche Weisung des Mandanten, gegen die Steuerbescheide nicht vorzugehen, hätte nur nach ordnungsgemäßer Belehrung Bedeutung erlangen können. Hieran fehlt es.

5

3. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei beratungsgerechtem Verhalten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anscheinsbeweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer