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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RBs 66/12·18.07.2012

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Lasermessung: Kein allgemeinverbindliches Vier-Augen-Prinzip

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrecht (Beweiswürdigung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil mit der Rüge, eine Lasermessung sei ohne ‚Vier-Augen-Prinzip‘ verwertet worden. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag und bestätigt die Senatsrechtsprechung, dass es kein gesetzliches Vier-Augen-Erfordernis gibt. Die Verwertbarkeit einzelner Messwertablesungen richtet sich nach der freien Beweiswürdigung; ein generelles Verwertungsverbot besteht nicht. Die Kostenentscheidung trifft den Betroffenen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts und kein Gehörsverstoß festgestellt; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gesetzlich vorgeschriebenes ‚Vier-Augen-Prinzip‘ für die Verwertbarkeit von Lasermessungen besteht nicht; die Frage der Verwertbarkeit ist tatrichterlich zu entscheiden.

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Die Verwertung eines vom Polizeibeamten allein abgelesenen und im Messprotokoll festgehaltenen Messwertes ist durch keine Verfahrensvorschrift per se untersagt.

3

Die Feststellung des vom Messgerät angezeigten Wertes und dessen Zuordnung zu einem Fahrzeug unterliegt der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG; § 261 StPO) mit den hieraus folgenden Pflichten zur erschöpfenden Sachaufklärung und den Verboten des Verfahrensrechts.

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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es darlegbarer Zulassungsgründe; die bloße Wiederholung gefestigter Rechtsprechung begründet die Zulassung regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ StPO § 261§ 46 Abs. 1 OWiG; § 71 Abs. 1 OWiG; § 261 StPO§ 80 Abs. 1 OWiG; § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG§ 473§ 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 15 OWi 14 Js 1079/11 (314/11)

Leitsatz

Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus III - 3 RBs 35/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, da es nicht

geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung

des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des recht-

lichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaats­anwaltschaft in  ihrer Antragsschrift vom 04. Juni 2012 zutreffend dargelegt hat. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Antragsschrift ist dem Betroffenen bzw. sei­nem Verteidiger zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme am 13. Juni 2012 zu­gestellt worden; eine Gegenerklärung hierauf ist nicht erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Ge­neralstaatsanwaltschaft Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausge­räumt werden.

3

Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:

4

Soweit der Betroffene geltend macht, die Verwertbarkeit einer Lasermessung ver­lange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ ist diese Frage oberge­richtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Inso­weit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleich­gela­gerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: III-3 RBs 35/12.

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Soweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes aus­geführt:

6

„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert – wie bei dem in der vorlie­genden Sache eingesetzten Lasermessgerät – RieglFG 21-P keine von dem techni­schen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranzie­hung der hierfür im jeweiligen Einzelfall  vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugen­aussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grund­satz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 – Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sach­aufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).

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a)

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Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten – ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten – vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Ver­waltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom

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19. Oktober 2009 [MBl. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält.

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b)

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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entspre­chende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen   Vo­raussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Mess-gerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweis­regel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichter­liche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“

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Ein Zulassungsgrund ergibt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.