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Oberlandesgericht Köln·III-1 RBs 365/11·04.01.2012

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen 80 €-Geldbuße verworfen (Riegl 21)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einer Geldbuße von 80,00 €. Das Oberlandesgericht Köln verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, da keine klärungsbedürftigen materiell-rechtlichen Fragen und keine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Prüfungsgegenstand sind ausschließlich beweiswürdige Einzelfragen zur Messwerterfassung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen 80 €-Geldbuße mangels klärungsbedürftiger materieller Rechtsfragen und ohne Gehörsverletzung verworfen; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Geldbuße bis 80 € ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1, 2 OWiG nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder eine Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird.

2

Fragestellungen zur richtigen Ablesung und Übertragung eines auf dem Messgerät angezeigten Werts betreffen regelmäßig die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall und begründen nicht ohne weiteres eine zulassungsfähige Rechtsfrage.

3

Die pauschale Behauptung einer generellen Unzuverlässigkeit der Übertragung des auf dem Display angezeigten Messwerts durch die bedienende Person ist ohne konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte nicht geeignet, die Zulassung zu rechtfertigen.

4

Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags sind die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht nach §§ 473 StPO, 46 OWiG dem Betroffenen aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 2 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO§ 46 OWiG

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

2

Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von (lediglich) 80,00 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder – was vorliegend nicht gerügt worden ist - das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

3

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Die Sache wirft materiell-rechtlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display  angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.

5

Dass die Übertragung des angezeigten Messwertes in das Protokoll generell nicht zuverlässig sein soll, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertragung selbst vorgenommen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

7