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Oberlandesgericht Hamm·31 W 73/15·20.10.2015

Streitwertfestsetzung bei Widerruf von Darlehen: Bemessung nach Restvaluta

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ändert auf die Beschwerde der Klägerin die Streitwertfestsetzungen eines Landgerichts in einem Widerrufsverfahren; die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass bei Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis der Streitwert nach der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen ist. Unstreitige Restvaluten führten zur Festsetzung konkreter Beträge.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Streitwertfestsetzungen teilweise stattgegeben, Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen; Streitwert und Gegenstandswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ist, bemisst sich in der Regel nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.

2

Von der Bemessung des Streitwerts nach der noch offenen Valuta ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe abzuweichen.

3

Der Gegenstandswert eines Vergleichs ist nach dem wirtschaftlichen Umfang des Vergleichs (insbesondere den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen/Restvaluten) zu bemessen.

4

Bei Streitwertfestsetzungen sind unstreitige Restvaluten als maßgebliche Grundlage heranzuziehen, wenn keine entgegenstehenden rechtlichen Gründe vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12 O 51/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 18.08.2015 und 23.09.2015, Az. 12 O 51/15, abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 366.787,45 € festgesetzt, der Gegenstandswert des Vergleichs auf 1.626.328,99 €.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 18.08.2015, Az. 12 O 51/15, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, die des Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 15.06.2015, Az. 31 W 31/15, sowie Beschluss vom 21.10.2015, Az. 31 W 70/15) richtet sich der Streitwert einer Klage dann, wenn – wie vorliegend – die Feststellung begehrt wird, dass sich ein Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Unstreitig valutierte das Darlehen mit der Darlehensnummer #####/#### noch mit 366.787,45 €, das Darlehen mit der Darlehensnummer #####/#### noch mit 1.259.541,54 €. Danach ergibt sich ein Streitwert des Rechtsstreits von 366.787,45 € und ein Gegenstandswert des (Mehr-)Vergleichs von 1.626.328,99 €.