Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen (OLG Hamm)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde zurück und übernahm die Begründung des zuvor ergangenen Nichtabhilfebeschlusses als zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; eine Kostenerstattung wurde nach § 68 Abs. 5 GKG ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gebührenfrei, keine Kostenerstattung nach § 68 Abs. 5 GKG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind.
Das Revisions- oder Beschwerdegericht kann die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses übernehmen, soweit diese die Rechtslage zutreffend darlegt.
Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen wird, können gebührenfrei ergehen; die Kostenentscheidung kann eine Erstattung nach § 68 Abs. 5 GKG ausschließen.
Die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch Beschwerde setzt substantiiert vorgetragene und begründete Einwendungen gegen die Wertfestsetzung voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 31/15
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.
Rubrum
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 5 GKG).