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Oberlandesgericht Hamm·31 W 70/15·20.10.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen (OLG Hamm)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde zurück und übernahm die Begründung des zuvor ergangenen Nichtabhilfebeschlusses als zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; eine Kostenerstattung wurde nach § 68 Abs. 5 GKG ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gebührenfrei, keine Kostenerstattung nach § 68 Abs. 5 GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind.

2

Das Revisions- oder Beschwerdegericht kann die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses übernehmen, soweit diese die Rechtslage zutreffend darlegt.

3

Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen wird, können gebührenfrei ergehen; die Kostenentscheidung kann eine Erstattung nach § 68 Abs. 5 GKG ausschließen.

4

Die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch Beschwerde setzt substantiiert vorgetragene und begründete Einwendungen gegen die Wertfestsetzung voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6 O 31/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.

2

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 5 GKG).