Sofortige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 26.03.2015 ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Beschwerde zurück, da die landgerichtliche Begründung zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ist. Ein Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, die lediglich auf einen Beschluss Bezug nimmt, ändert daran nichts. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts zurückgewiesen; landgerichtliche Begründung als zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Begründung des Landgerichts zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ist.
Bei der Prüfung einer Streitwertfestsetzung beschränkt sich die Überprüfung des Rechtsmittels auf die Nachprüfung der dargelegten Begründung; bloße Verweise auf fremde Entscheidungen ohne eigene inhaltliche Auseinandersetzung begründen keine Abweichung.
Die bloße Bezugnahme eines anderen Senats auf einen Beschluss ohne weitergehende substantielle Ausführungen ist für die Rechtfertigung einer abweichenden Streitwertfestsetzung nicht ausreichend.
Eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde kann gerichtsgebührenfrei ergehen; eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 68 Abs. 3 GKG entfallen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.04.2015 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 26.03.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.09.2014 führt nicht weiter. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich des Streitwerts auf einen Beschluss vom 10.09.2014 Bezug genommen, ohne dass es insoweit weiterer Ausführungen in der Sache gemacht hätte.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung findet nichtstatt (§ 68 Abs. 3 GKG).