Beschwerde gegen Streitwertbeschluss: Bemessung nach valutierendem Nettokapital
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.2015. Streitgegenstand war die Höhe des festzusetzenden Streitwerts. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da das Vorbringen die der Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Gründe nicht ausräumt. Maßgeblich für die Bemessung ist das noch valutierende Nettokapital.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.2015 wird nicht abgeholfen; Streitwert richtet sich nach dem valutierenden Nettokapital
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals maßgeblicher Bewertungsmaßstab.
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nur dann erfolgreich, wenn das Beschwerdevorbringen die der Festsetzung zugrunde liegenden Bewertungsgründe substantiiert und erschüttert.
Sind die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für die Streitwertfestsetzung durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, ist der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Gerichte dürfen bei der Bestimmung des Streitwerts einschlägige Rechtsprechung anderer Obergerichte als Orientierung heranziehen.
Tenor
wird der Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.15 aus den durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 31 W 31/15), vgl. Bl. 123 f. d. A.).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.