§ 522 Abs. 2 ZPO-Hinweis: Widerruf Kfz-Darlehen mangels Fehlern der Pflichtangaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff die Klageabweisung an und berief sich auf den Widerruf eines zur Kfz-Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Er rügte u.a. den „Kaskadenverweis“ zu § 492 Abs. 2 BGB, widersprüchliche Hinweise in Erläuterungen sowie unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung. Der Senat hielt die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich aussichtslos, weil die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben (insb. Vorfälligkeitsentschädigung) den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und eine Aussetzung/Vorlage nicht geboten sei. Nach dem Hinweisbeschluss nahm der Kläger die Berufung zurück.
Ausgang: Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO-Hinweis durch Rücknahme der Berufung beendet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn das Berufungsgericht einstimmig von fehlender Erfolgsaussicht ausgeht und keine mündliche Verhandlung geboten ist.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird nicht allein dadurch unklar oder unverständlich, dass Vertragsunterlagen an anderer, nicht hervorgehobener Stelle einen zusätzlichen, inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Hinweis zum Widerruf enthalten.
Der gesetzliche Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB zur Bestimmung der Pflichtangaben kann als klar und verständlich angesehen werden; eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem scheidet bei eindeutiger nationaler Regelung aus.
Zur Pflichtangabe über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung genügt es, wenn der Darlehensgeber die wesentlichen Berechnungsparameter in groben Zügen benennt; eine finanzmathematische Formel ist nicht erforderlich.
Die Wiedergabe der gesetzlichen Kappungsgrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht dem Verbraucher eine verlässliche Abschätzung der maximalen Belastung auch ohne Angabe eines konkreten Pauschalbetrags.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1 O 242/19
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.12.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb bei der Autohaus Q GmbH in J einen Vorführwagen B zu einem Kaufpreis von 34.990,00 €. Darauf sollte der Kläger eine Anzahlung i.H.v. 3.000,00 € leisten, ein weiterer Betrag in Höhe von 7.700,00 € sollte für die Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs angerechnet werden.
Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises gewährte die Beklagte dem Kläger unter dem 24.11.2016 ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 24.290,00 €, das mit einem Sollzinssatz von 2,95 % p.a. (effektiv 2,99 %) für die gesamte Vertragslaufzeit zu verzinsen war. Das Darlehen sollte in 47 monatlichen Raten à 186,49 €, beginnend ab 24.12.2016, und einer Schlussrate i.H.v. 18.025,60 € am 24.11.2020 zurückgezahlt werden. Auf Seite 3 enthielt der Darlehensvertrag folgende Widerrufsinformation:
Ferner wurde dem Kläger u.a. ein Informationsblatt „Erläuterungen zu Ihrem Darlehensvertrag“ ausgehändigt. Darin findet sich im letzten Absatz folgender Hinweis:
„Sollten Sie den Darlehensvertrag mit uns abgeschlossen haben, können Sie diesen Abschluss noch innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen bei uns widerrufen...“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag sowie die weiteren Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut K1) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.05.2018 (Anl. K2) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2018 (Anl. K3) forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf den erklärten Widerruf zur Herausgabe der geleisteten Anzahlung, der Darlehensraten sowie der gezogenen Nutzungen bis spätestens 20.09.2018 auf. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 11.09.2018 (Anl. K4) zurück.
Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum gegeben. In der Sache sei die Klage jedoch unbegründet. Ohne Erfolg verlange der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, da die 14-tägige Widerrufsfrist spätestens Ende Dezember 2016 abgelaufen gewesen sei. Bei Vertragsschluss am 24.11.2016 seien dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und eine Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erteilt worden.
Bei der Angabe des Verzugszinssatzes mit „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ erfülle die Beklagte die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss habe es der konkreten Angabe nicht bedurft.
Auch habe die Beklagte dem Kläger gemäß Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB einen Hinweis auf seinen Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB erteilt. Ein solcher finde sich auf Seite 1 des Darlehensantrags im Feld „Zahlungsplan“.
Über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ habe die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 9 der Allgemeinen Darlehensbedingungen hinreichend aufgeklärt. Dabei müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht informiert werden. Hinweispflichten hinsichtlich einer einzuhaltenden Form bestünden nach Ansicht der Kammer nicht.
Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei mit den Erklärungen in Ziff. 4 der Europäischen Standardinformation unter „Andere wichtige rechtliche Aspekte“ sowie in Ziff. 7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgt, in denen Bezug genommen werde auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel sei dagegen nicht erforderlich.
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht vollständig dem Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Denn sie habe hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht den exakten Wortlaut des Musters eingehalten. Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion sei allerdings unschädlich. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation enthalte die notwendigen Angaben in klarer und verständlicher Form, Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Seit der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung der Widerrufsvorschriften sei eine drucktechnische Hervorhebung dagegen nicht mehr erforderlich.
Insbesondere sei die Belehrung zum Fristbeginn ausreichend. Diesbezüglich habe die Beklagte exakt den Wortlaut des Musters der Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB gewählt. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“, sei für sich klar und verständlich. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stelle keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrages in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben werde. Dies werde von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher dahin verstanden, dass im Fall des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen seien. Es handele sich um eine zu Gunsten des Verbrauchers zulässige, einvernehmliche Änderung der Widerrufsfolgen.
Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Nennung der bestehenden zweiwöchigen Widerrufsfrist in den Erläuterungen zum Darlehensvertrag ohne weitergehende Angaben nicht zur Folge, dass eine weitere – widersprechende – Widerrufsbelehrung existiere.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf diversen Rechtsverletzungen.
Der Passus „Sollten Sie den Darlehensvertrag mit uns abgeschlossen haben, können Sie diesen Abschluss noch innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen bei uns widerrufen“ in den „Erläuterungen zu Ihrem Darlehensvertrag“ stehe in Widerspruch zu den Angaben in der Widerrufsinformation. Auch fänden sich keine Angaben dazu, wann die vorbezeichneten zwei Wochen beginnen, geschweige denn, wann sie enden sollten. Auch könne der Darlehensnehmer insoweit nicht erkennen, wann die Widerrufsfrist anlaufe und wann sie ende. Im Übrigen sei die Angabe unter den „Erläuterungen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auch deshalb inhaltlich falsch, weil der Verbraucher seine Vertragserklärung bereits nach Abgabe, mithin auch schon vor Zustandekommen des Vertrages, widerrufen könne.
Darüber hinaus sei die Pflichtangabe zur Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 S. 1 Nr. 3 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt. Die Beklagte gebe unter Ziff. 7 der Darlehensbedingungen die finanzmathematischen Rahmenbedingungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an und führe anschließend aus, die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung werde auf ein Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr sei, auf 0,5 % des zurückgezahlten Betrags reduziert. Dem Darlehensnehmer werde keine Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis darüber zu führen, dass ein geringerer oder gegebenenfalls gar kein Schaden aus der vorzeitigen Ablösung entstanden sei. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, selbst eine fehlerhafte Angabe begründe kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers, sei dies unzutreffend. Insoweit verweist der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13.11.2019 – 4 U 7 / 19.
Ferner beantragt der Kläger, sollte der Senat die Fragen der Pflichtangaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Verzugszinssatz sowie zum Verfahren und den Modalitäten bei Kündigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheiden, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen.
Schließlich beanstandet der Kläger den sogenannten „Kaskadenverweis“ unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, Aktenzeichen C-66 / 19, und verweist darauf, dass das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt habe, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, da die verwendete Widerrufsbelehrung nicht vollständig dem Muster in Anl. 7 zu Art. 2 der 47 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.12.2019, Az. 1 O 242/19, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem Zugang seiner Widerrufserklärung vom 01.05.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. 9267053291 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 seit dem 02.05.2018 in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 16.364,70 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 nebst Fahrzeugschlüssel und -papieren.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 1.242,84 € zu zahlen.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen
Zwar stand dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zu, da er unstreitig als Verbraucher (§ 13 BGB) handelte. Die Widerrufsfrist begann daher nicht, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.
Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation.
Dem ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nachgekommen, wie der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer vergleichbarer Widerrufsinformationen entschieden hat (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und 11/19, juris; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris). Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen eingehend begründet, dass die auch von dem hiesigen Kläger in erster Instanz bemängelten Punkte nicht durchgreifen und die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt hat. Auf die diesbezüglichen Entscheidungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
In Ergänzung hierzu ist zu den Rügen des Klägers in der Berufungsschrift wie folgt auszuführen:
1.
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger die sogenannte „Kaskadenverweisung“ in § 492 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19.
a.)
Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 977) hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25f), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88 / 18, juris Rn. 12 ff., 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 – 6 U 160/19; Senat, Urteil vom 15.06.2020 – 31 U 70/19).
Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass der Verweis in § 492 BGB aF auf die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB klar und verständlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 19.03.2019 XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 –XI ZR 648/18, juris Rn. 36).
In einer Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führten, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die deutschen Gerichte nicht befugt. Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19.03.2010 – XI ZR 44/18, juris Rn. 16,17 mwN; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198 / 19, juris Rn. 13 f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 – 6 U 160/19; Senat, Urteil vom 15.06.2020 – 31 U 70/19).
2.
Soweit der Kläger den Passus „Sollten Sie den Darlehensvertrag mit uns abgeschlossen haben, können Sie diesen Abschluss noch innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen bei uns widerrufen“ in den „Erläuterungen zu Ihrem Darlehensvertrag“ beanstandet, vermag auch dies seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 –IV ZR 71/14, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, juris Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18, juris und vom 09.04.2019 –XI ZR 511/18, juris; BGH, Urteil vom 26.11.2019 – XI ZR 307/18, juris Rn. 22).
3.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.
a.)
Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form" im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung" anzugeben sind.
Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.
Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997(XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" verlangen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801, vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 40ff).
Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: "nur Experten verständlich"). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung „aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann" (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die „Berechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und „für den Verbraucher verständlich sein" sollte (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 44).
Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 45; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 -17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).
Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 46; BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Damit hat die Beklagte den Kläger in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BT-Drucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-Aktiv-Methode" bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 47).
b.)
Zudem hat die Beklagte unter dem 5. Spiegelstrich, Satz 2 „Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der folgenden Beträge reduziert …“ im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN). Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 18 entschieden hat, reicht – wie hier - auch ohne Angabe eines Pauschalbetrages die Wiedergabe der gesetzlichen Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 502 Abs. 3 BGB) aus, um dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 XI ZR 11/19, juris Rn. 45 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Denn dies ermöglicht es dem Verbraucher, den maximal geschuldeten Betrag ohne Weiteres selbst zu errechnen und die Obergrenze der finanziellen Belastung abzuschätzen.
4.
Die Sache ist auch nicht zwingend dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß § 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, da der Senat nicht das letztinstanzliche Gericht ist. Die Aussetzung ist ebenfalls nicht geboten. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist hier derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283 / 81, Rn. 16 und Urteil vom 15.09.2005 – C-4955/03, Rn. 33).
Der Bundesgerichtshof hat einer solchen Vorlage an den EuGH bereits mehrfach eine Absage erteilt, zuletzt mit Beschluss vom 04.02.2020 - XI ZR 175/19 - und mit Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18. Er verweist darauf, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden.
Die Belehrung zur Widerrufsfrist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation ist zweifellos „klar und verständlich“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. „klar und prägnant“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB genügt den gesetzlichen Anforderungen; eine - unterstellt - richtlinienwidrige Gesetzesfassung würde keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen, denn in diesem Verhältnis gilt das deutsche Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44 / 18, juris Rn. 16 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6U 88 / 18, juris Rn. 20).
II.
Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 -XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 18); BGH, Urteil vom 08.10.2019 – XI ZR 632 / 18, juris Rn. 13).
Nach alledem bietet die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.
IV.
Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege in Betracht.
Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung wurde nach dem erteilten Hinweis zurückgenommen.