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BGH·XI ZR 463/18·02.04.2019

Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügenden Widerrufsbelehrung bei inhaltlich nicht ordnungsgemäßem Zusatz

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenansatz in einem Verbraucherdarlehensstreit. Das BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat stellt klar, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht durch an anderer Stelle enthaltene, nicht hervorgehobene und inhaltlich unwirksame Zusätze unklar wird. Unwirksame AGB-Regelungen (z. B. zur Aufrechnung) außerhalb der Belehrung beeinträchtigen deren Ordnungsmäßigkeit nicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.

2

Unwirksame Abweichungen von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts, die außerhalb der Widerrufsbelehrung stehen und nicht die Unterrichtung über das Widerrufsrecht betreffen, beeinträchtigen die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung nicht.

3

Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bleibt unberührt von in den Vertrag einbezogenen AGB-Klauseln, die unwirksam eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis vorsehen.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Zitiert von (15)

15 zustimmend

Relevante Normen
§ 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004§ 495 Abs 1 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 12. Juli 2018, Az: 14 U 537/17

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. Februar 2017, Az: 10 O 6671/16

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.

Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des Senatsurteils vom 20. März 2018 (XI ZR 309/16, WM 2018, 1049 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 218, 132 vorgesehen) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45; für die Widerrufsinformation OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17, juris Rn. 26 und ZIP 2019, 166, 167 f.; OLG Köln, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 - 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 - 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt