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BGH·XI ZR 511/18·09.04.2019

Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation bei Verweis auf unwirksame Darlehensbedingungen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag. Zentrale Frage war, ob eine außerhalb der Widerrufsbelehrung stehende, inhaltlich unwirksame Klausel die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt. Der BGH verneint dies und weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle der Vertragsunterlagen ein inhaltlich nicht ordnungsgemäßer Zusatz enthalten ist.

2

Unwirksame Regelungen in den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht stehen (z. B. eine Aufrechnungsbeschränkung), berühren nicht die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung.

3

Bestehende Pflichten zur Belehrung über die Widerrufsfolgen nach der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung der BGB-InfoV bleiben unberührt; entfernte unwirksame Klauseln beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit der Belehrung.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Zitiert von (23)

23 zustimmend

Relevante Normen
§ 355 BGB§ 495 BGB§ 1 Abs 1 Nr 10 BGB-InfoV vom 02.12.2004§ 1 Abs IV BGB-InfoV vom 02.12.2004§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 BGB-InfoV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 14. August 2018, Az: 6 U 45/18

vorgehend LG Tübingen, 26. Januar 2018, Az: 4 O 126/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung. Das gilt unbeschadet des Umstands, dass im konkreten Fall nach § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung eine Belehrung über die Widerrufsfolgen zu erteilen war.

Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des Senatsurteils vom 20. März 2018 (XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 12 ff.) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45; für die Widerrufsinformation OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17, juris Rn. 26 und ZIP 2019, 166, 167 f.; OLG Köln, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 - 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 - 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt