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Oberlandesgericht Hamm·3 RVs 72/14·25.09.2014

Revision verworfen wegen formunwirksamer Unterschrift 'für RA S, nach Diktat verreist'

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Berufungsurteil ein; die Revisionsbegründung wurde von Rechtsanwalt D mit dem Zusatz „für RA S, nach Diktat verreist“ unterzeichnet. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unzulässig, weil aus der Formulierung nicht hervorgeht, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Bei derartigen Zweifeln ist die Revisionsbegründung formunwirksam; die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formunwirksamer Revisionsbegründung (Unterschrift ohne Übernahme der vollen Verantwortung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss nach § 345 Abs. 2 StPO von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und aus der Formulierung der Schrift hervorgehen, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

2

Eine Unterschrift mit dem Zusatz, dass der Unterzeichnende „für“ einen anderen Rechtsanwalt und „nach Diktat verreist“ handelt, lässt regelmäßig erkennen, dass der Unterzeichnende die Verantwortung nicht übernimmt und damit die Formvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

3

Bereits begründete Zweifel daran, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernommen hat, führen zur Unzulässigkeit der Revision.

4

Eine wegen Formmangels unzulässige Revision ist nach §§ 349 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO als verwerflich zu erklären, sodass die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 345 Abs. 2§ 345 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 Ns 33/14

Leitsatz

Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte ist am 27. Januar 2014 vom Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld wegen gewerbsmäßiger Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.

4

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 28. Mai 2014 verworfen.

5

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Mai 2014 fristgerecht Revision eingelegt.

6

Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 4. Juli 2014 ist die Revisionsbegründung rechtzeitig am 4. August 2014 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Die Revisionsbegründung, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist nicht vom Verteidiger Rechtsanwalt S, sondern von Rechtsanwalt D unterschrieben worden. In einem Zusatz zur Unterschrift heißt es:

7

„D

8

Rechtsanwalt

9

für RA S, nach Diktat verreist“

10

II.

11

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet wurde.

12

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll –  nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter-zeichnete Schrift begründet werden. Dies ist zwar formal geschehen, indem die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt D unterzeichnet wurde; jedoch muss aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 83/12 – NJW 2012, 1748; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 345, Rdnr. 16). Dies ist im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall, zumal die Revisionsbegründung bereits dann unzulässig ist, wenn hieran auch nur Zweifel bestehen (vgl.Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 345, Rdnr. 16 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. m.w.N.; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2005 – 3 StR 36/05 – NStZ-RR 2007, 132, Ziffer 16).

13

Aus der Formulierung „für RA S, nach Diktat verreist“  ergibt sich zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung der Verteidiger Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Die Formulierung „für Rechtsanwalt S“ kann nach dem allgemeinen Sprach-gebrauch nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung gerade nicht übernehmen wollte, jedenfalls bestehen hieran erhebliche Zweifel (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 1. August 2013

14

– 2 Ss OWi 565/13 – NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2008, 4 Ss 257/08 – NStZ-RR 2009, 381; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 – 5 RVs 91/11 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., ).

15

Die Revision war daher gem. § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.