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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 257/08·14.07.2008

Revision wegen formunwirksamer Revisionsbegründung verworfen (OLG Hamm, 4 Ss 257/08)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster ein. Das OLG Hamm verwarf die Revision als unzulässig, weil die schriftliche Revisionsbegründung nicht formwirksam unterzeichnet war. Die Unterschrift ließ auf Vertretung durch einen Dritten schließen und begründete erhebliche Zweifel an Eigenverantwortlichkeit und Vollmacht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formunwirksamer Revisionsbegründung; Kosten dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung ist nach § 345 Abs. 2 StPO nur wirksam, wenn sie in einer Schrift vorliegt, die von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist und die Übernahme der vollen Verantwortung für den Inhalt erkennen lässt.

2

Ergibt die Form der Unterzeichnung, dass der Unterzeichnende lediglich als Vertreter für einen anderen unterschrieben hat, begründet dies berechtigte Zweifel an seiner Eigenverantwortlichkeit und macht die Revisionsbegründung formunwirksam.

3

Bei einem beigeordneten Pflichtverteidiger schließt dessen Stellung die wirksame Unterbevollmächtigung eines Dritten zur eigenverantwortlichen Begründung der Revision aus; fehlende oder unklare Vollmachtsverhältnisse können die Formwirksamkeit negieren.

4

Folge einer formunwirksamen Revisionsbegründung ist die Unzulässigkeit der Revision; in diesem Fall kann dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 Ns 71 Js 320/06 (121/06)

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

2

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 9. August 2006 "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen Diebstahls sowie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, alle Taten begangen in Tatmehrheit", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Münster das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben, den Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung materiellen Rechts rügt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll - formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Diese Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, daß der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 7. Aufl., München 2008, Rdnr. 59, 60 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 345

6

Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000 - 2 Ss OWi 646/2000). Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterschrieben:

7

"N

8

Rechtsanwalt

9

(für den nach Diktat verreisten RA T2)"

10

Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfaßten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch KG, JR 1987, 217; OLG Hamm, VRS 99, 985; BayObLG NJW 1991, 2095; BGH,

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NStZ 2003, 615; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 345 Rdnr. 16).

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Hier kommt hinzu, daß Rechtsanwalt T2 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts N durch Rechtsanwalt T2 ausschließt. Es bestehen somit erhebliche Bedenken, daß Rechtsanwalt N überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.

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Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit und Bevollmächtigung des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.

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Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.