Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Gießen wegen Diebstahls mit Waffen ein. Das BGH prüfte die Formerfordernisse der Revisionsbegründungsschrift nach § 345 Abs. 2 StPO. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, weil der Verteidiger nicht die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen und nur die Darstellung des Angeklagten wiedergegeben hatte. Soweit geprüft, wäre die Revision in der Sache zudem unbegründet gewesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen formeller Mängel der Revisionsbegründung (§345 Abs.2 StPO) als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsschrift muss nach § 345 Abs. 2 StPO vom unterzeichnenden Verteidiger inhaltlich übernommen werden, ansonsten fehlt die erforderliche Formwirksamkeit.
Nimmt die Schrift sprachlich nur auf die Auffassung des Angeklagten Bezug und enthält sie keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts, erfüllt sie nicht die Formerfordernisse der Revisionsbegründung.
Erfüllt die Revisionsbegründung die Formvorschriften nicht, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Eine formelle Unzulässigkeit bleibt bestehen, selbst wenn die Revision in der Sache nach § 349 Abs. 2 StPO ebenfalls unbegründet wäre.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 6. Dezember 2011, Az: 405 Js 6841/11 - 7 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.
Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G. rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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