Revision im Strafverfahren: Verantwortlichkeit des Verteidigers für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte durch seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Die Revisionsbegründungsschrift enthielt lediglich die Wiedergabe der Ansicht des Angeklagten, ohne eigenständige, vom Verteidiger übernommene Ausführungen. Der BGH stellt fest, dass dadurch die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO und die Mindestanforderungen an eine Sachrüge (§ 344 Abs. 2) nicht erfüllt sind. Die Revision wird daher als unzulässig verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen fehlender Übernahme der Verantwortung durch den Verteidiger und formellen Mängeln der Revisionsbegründung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsschrift die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Revisionsbegründungsschrift, muss er die volle Verantwortung für deren Inhalt tragen; bloße Bezugnahmen auf die Stellungnahme des Angeklagten ohne eigene, unterzeichnete Ausführungen genügen nicht.
Eine zulässige sachliche Rüge (Sachrüge) muss mindestens eine formgültige Behauptung enthalten, dass das materielle Recht fehlerhaft auf den festgestellten Sachverhalt angewandt worden ist (§ 344 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO).
Beschränkt sich die Revision nur auf eine Maßregelanordnung, bleibt sie unbegründet, wenn kein substantiiertes Rechtsfehlervorbringen vorgetragen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankenthal, 18. September 2012, Az: 5022 Js 11341/12 - I KLs (H)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, besonders schwerer Brandstiftung, versuchten Totschlags sowie Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken ist.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.
In der von dem Verteidiger des Angeklagten verfassten Revisionsbegründungsschrift vom 25. Januar 2013 wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte mit dem Strafmaß einverstanden sei und sich nur gegen die Unterbringungsanordnung wenden wolle. Er habe die Absicht, in der Strafhaft eine Berufsausbildung zu absolvieren und meine, damit allen Strafzwecken zu genügen. Eigenständige Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts fehlen.
Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12, Rn. 2 mwN, NJW 2012, 1748) - die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat. Auch fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - an einer formgültigen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge gehört (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 275).
Im Übrigen wäre das auf die Maßregelanordnung beschränkte Rechtsmittel auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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