Beschwerde gegen Zurückweisung der Anmeldung der Geschäftsführerniederlegung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Eintragung seines Ausscheidens als Geschäftsführer mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, weil der Niederlegungszeitpunkt zu unbestimmt und die Eintragung deklaratorisch sei. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss auf und entscheidet, dass eine Anmeldung unter aufschiebender Bedingung der Eintragung zulässig ist. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung der Anmeldung des Ausscheidens als begründet; Beschluss des AG aufgehoben und Beschwerdewert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister anmelden.
Eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt, ist zulässig und bedarf keiner weitergehenden materiellen Überprüfung.
Die Annahme, eine deklaratorische Eintragung setze die bereits erfolgte Niederlegung voraus, rechtfertigt nicht generell die Zurückweisung einer Anmeldung unter aufschiebender Bedingung.
Das Registergericht hat eine Zurückweisung aufzuheben, wenn es die herrschende Rechtsprechung und die überwiegende Auffassung in Literatur ohne tragfähige Begründung ignoriert.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, HRB 23773
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2012 wird aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Eintragung seines Ausscheidens aus dem Amt des Geschäftsführers mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht hat diese Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Amtsniederlegung zu unbestimmt sei und es sich bei der Eintragung um eine deklaratorische Eintragung handele und mithin die Niederlegung zum Zeitpunkt der Eintragung bereits erfolgt sein müsse.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Registergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.12.2012 ausgeführt, dass ihm die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats sowie anderer Gerichte bekannt sei, es diese Rechtsprechung jedoch nach wie vor nicht für richtig ansehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Der Senat hält an seiner ständigen und gefestigten Rechtsprechung (Senatsbeschl. V. 23.08.2012, 27 W 27/12; Senatsbeschl. v. 20.10.2011 – 27 W 156/11 sowie v. 05.01.2012 – 27 W 180/11), die dem Registergericht im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller nochmals bekannt gemacht worden ist und der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, weiterhin fest. Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bediengung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine solche, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf.
Der Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.